Hallo zusammen, ich bin gerade etwas verwirrt wegen Arbeitslosengeld. Ich erklär es mal mit Eckdaten.
2019 arbeitstätig
Okt. 2019 dann eine OP an der Hand
ab da arbeitsunfähig krankgeschrieben bis aktuell, da sich an der Hand eine CRPS entwickelt hat
Kündigung durch AG zum 31.12.19
2020 2 Klinikaufenthalte, jeweils für mehrere Wochen jeweils Diagnose CRPS und weiter arbeitsunfähig
Januar 2021 Reha (Träger DRV) mit Entlassung arbeitsunfähig und Feststellung durch den Arzt dass im bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsfähig und in einem leidensgerechten Beruf max. 3-6 Stunden arbeitsfähig
Antrag auf Teil-Erwerbsminderungsrente bei DRV gestellt
Aussteuerung durch Krankenkasse zum 21.04.2021
Daher Antrag auf ALG gestellt in Erwartung dass gem 145 SGB Nahtlosigkeits-ALG bewilligt wird bis durch DRV über die Teil-EM entschieden ist
Heute kam jetzt ALG-Bescheid und Bewilligung nach 136 SGB III, also "normales" ALG für 1 Jahr.
Kann das richtig sein? Ich freue mich zwar, aber will auch nicht dass mir da was auf die Füße fällt :-/
LG
ALG I nach Aussteuerung
14. April 2021
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Frage vom 14. April 2021 | 16:42
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG I nach Aussteuerung
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#1
Antwort vom 14. April 2021 | 17:00
Von
Status: Beginner (85 Beiträge, 17x hilfreich)
ZitatKann das richtig sein? :
Ja, es passiert nicht selten, möglicherweise sogar regelmäßig, dass die Agentur für Arbeit in solchen Fällen ALG I nicht nach § 145 SGB III, sondern nach 136 SGB III gewährt. im Hinblick auf die Leistungshöhe und -dauer ist die Grundlage der Gewährung sowie unerheblich.
#2
Antwort vom 14. April 2021 | 17:07
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Antwort
Wenn das nicht unüblich ist, ist das auch für mich in Ordnung.
Wollte nur nicht dass ich da irgendwie später Ärger bekomme oder Rückforderungen.
LG
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 14. April 2021 | 21:03
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 2x hilfreich)
Hallo Sozey,
Arbeitslosengeld wird immer auf Grundlage des § 136 SGB III bewilligt, da diese gesetzliche Grundlage den grundsätzlichen "Anspruch auf Arbeitslosengeld" regelt. Der § 145 SGB III regelt dabei nur, dass du trotz der "Minderung der Leistungsfähigkeit" einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast.
Zitat:Nahtlosigkeits-ALG
gibt es deshalb eigentlich nicht. Es ist die gleiche Leistung ("normales" ALG) nur mit der Ausnahme, dass keine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden kann.
Falls du dennoch unsicher bist, wende dich direkt an die Agentur für Arbeit (z.B. per Mail).
Viele Grüße
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