ALG I nach Aussteuerung

14. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
Sozey
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG I nach Aussteuerung

Hallo zusammen, ich bin gerade etwas verwirrt wegen Arbeitslosengeld. Ich erklär es mal mit Eckdaten.

2019 arbeitstätig

Okt. 2019 dann eine OP an der Hand

ab da arbeitsunfähig krankgeschrieben bis aktuell, da sich an der Hand eine CRPS entwickelt hat

Kündigung durch AG zum 31.12.19

2020 2 Klinikaufenthalte, jeweils für mehrere Wochen jeweils Diagnose CRPS und weiter arbeitsunfähig

Januar 2021 Reha (Träger DRV) mit Entlassung arbeitsunfähig und Feststellung durch den Arzt dass im bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsfähig und in einem leidensgerechten Beruf max. 3-6 Stunden arbeitsfähig

Antrag auf Teil-Erwerbsminderungsrente bei DRV gestellt

Aussteuerung durch Krankenkasse zum 21.04.2021

Daher Antrag auf ALG gestellt in Erwartung dass gem 145 SGB Nahtlosigkeits-ALG bewilligt wird bis durch DRV über die Teil-EM entschieden ist

Heute kam jetzt ALG-Bescheid und Bewilligung nach 136 SGB III, also "normales" ALG für 1 Jahr.

Kann das richtig sein? Ich freue mich zwar, aber will auch nicht dass mir da was auf die Füße fällt :-/

LG




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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12314.04.2021 19:49:46
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von Sozey):
Kann das richtig sein?


Ja, es passiert nicht selten, möglicherweise sogar regelmäßig, dass die Agentur für Arbeit in solchen Fällen ALG I nicht nach § 145 SGB III, sondern nach 136 SGB III gewährt. im Hinblick auf die Leistungshöhe und -dauer ist die Grundlage der Gewährung sowie unerheblich.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sozey
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort :)

Wenn das nicht unüblich ist, ist das auch für mich in Ordnung.

Wollte nur nicht dass ich da irgendwie später Ärger bekomme oder Rückforderungen.
LG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12314.04.2021 21:09:17
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Sozey,

Arbeitslosengeld wird immer auf Grundlage des § 136 SGB III bewilligt, da diese gesetzliche Grundlage den grundsätzlichen "Anspruch auf Arbeitslosengeld" regelt. Der § 145 SGB III regelt dabei nur, dass du trotz der "Minderung der Leistungsfähigkeit" einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast.

Zitat:
Nahtlosigkeits-ALG


gibt es deshalb eigentlich nicht. Es ist die gleiche Leistung ("normales" ALG) nur mit der Ausnahme, dass keine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden kann.

Falls du dennoch unsicher bist, wende dich direkt an die Agentur für Arbeit (z.B. per Mail).

Viele Grüße

2x Hilfreiche Antwort

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