Hallo zusammen,
ich bin selbstständig und beziehe seit Corona Grundsicherung. Ich arbeite weiterhin, aber bin auf die Leistungen des Jobcenters angewiesen um meine Fixkosten decken zu können.
Mein zweiter Bewilligungsantrag endete am 28.02.2021. Ich habe bisher keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt, obwohl ich weiterhin bedürftig und antragsberechtigt bin, weil ich wahrscheinlich im April/Mai eine ziemlich hohe Einmalzahlung erhalten werde (außerordentliche Einmalzahlung, nix regelmäßiges).
Wenn diese Einnahme in den neuen Bewilligungszeitraum fallen würde, würde sie ja als anrechenbares Einkommen zählen und würde dazu führen, dass meine Grundsicherung wahrscheinlich komplett gestrichen werden würde (ich weiß nicht ob die Nachprüfung für den neuen Bewilligungszeitraum weiterhin ausgesetzt wäre, aber ich würde mich unabhängig davon verpflichtet fühlen, dem Jobcenter so eine hohe Einnahme mitzuteilen).
Daher überlege ich, nun erstmal bis zum Geldeingang zu warten (d.h. ein paar Monate keine Grundsicherung zu erhalten, das würde ich kurzzeitig finanziell hinbekommen) und dann zum Folgemonat einen Weiter- bzw. Neuantrag zu stellen. Das Jobcenter würde die Einnahme dann natürlich auf meinen Kontoauszügen sehen, aber dann würde diese Einnahme ja nicht mehr als Einkommen zählen, sondern einfach nur als Vermögen, richtig?
Die Vermögensfreigrenze von 60.000 Euro würde ich trotz der Zahlung NICHT überschreiten, so dass ich meiner Einschätzung nach dann wieder wie vorher bezuschusst werden könnte.
Seht ihr das auch so, dass das so korrekt funktioniert?
Vielen Dank und viele Grüße!
-- Editiert von arka am 04.03.2021 14:26
ALG II Einmalige Einnahme = Vermögen statt Einkommen?
2. März 2021
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Frage vom 2. März 2021 | 10:34
Von
Status: Beginner (52 Beiträge, 1x hilfreich)
ALG II Einmalige Einnahme = Vermögen statt Einkommen?
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#1
Antwort vom 4. März 2021 | 14:27
Von
Status: Beginner (52 Beiträge, 1x hilfreich)
Kann hier wirklich niemand weiterhelfen?
#2
Antwort vom 8. März 2021 | 13:36
Von
Status: Unbeschreiblich (32254 Beiträge, 5666x hilfreich)
Ich habe das Gesetz in der neuen Fassung noch nicht gelesen.
Bisher gilt die vereinfachte Antragstellung für Alg2 bis 31.3.21.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__67.html
Auch die von der Agentur veröffentlichten Formulare nennen BWZ bis 31.3.21.
Natürlich ist die Verlängerung bis Ende des Jahres aber in der Pipeline.
Danach ist zu erwarten, dass die Vermögensprüfung gem. § 67(1) SGB II auch weiterhin nur die Angabe erheblichen Vermögens verlangen.
Und jetzt?
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