ALG II _ Eltern Unterhaltspflicht?

27. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
Michael!
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG II _ Eltern Unterhaltspflicht?

Hi, ich habe Anfang Februar ALG II beantragt und mir wurde das auch bis Ende März bewillt. Ein Folgeantrag wurde nun 6 Monate lang bis Ende September bewillgt.

Meine Frage:

Kann es sein das beim neuen ALG II die Eltern nicht mehr angeschrieben werden und nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind wie z.B. bei der ehemaligen Sozialhilfe? Oder wird dies nur die ersten Monate nicht vollzogen und der Brief der Arbeitsagentur wird meine Eltern noch erreichen demnächst? Wer Erfahrung hat kann mir vielleicht sagen wie lange das dauern wird. Jederzeit? oder frühestens zum nächsten Folgeantrag im Herbst?

Danke

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 278x hilfreich)

Hallo Michael,

im SGB heißt es dazu:

quote:<hr size=1 noshade>Einen Unterhaltsrückgriff gegenüber Verwandten gibt es in der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht. Das heißt: Eltern werden vom Träger der Grundsicherung wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld an ihre volljährigen Kinder nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Volljährige Kinder, deren Eltern Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten, werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen.

Ausnahmen gelten aber für:

- Unterhaltsansprüche minderjähriger Hilfebedürftiger
- Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegenüber ihren Eltern und
- wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige den Unterhaltsanspruch selbst geltend macht.

Ein Unterhaltsrückgriff ist grundsätzlich möglich gegenüber:

- dem getrennt lebenden Ehegatten oder der Ehegattin des oder der Hilfebedürftigen
- dem geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin
- dem nicht ehelichen Vater eines Kindes <hr size=1 noshade>


und außerdem gilt folgendes:

quote:<hr size=1 noshade>Immer wieder führt die Frage zu Irritationen, ob ein volljähriger Erwerbsloser Alg II nur bekommen kann, wenn er keinen Unterhalt von seinen Eltern (oder ggf. volljährigen Kindern) bekommen kann. Die Antwort vorweg:
Jede/r Volljährige ab 25 oder jede/r ab 18 Jahren mit Berufsabschluß kann Alg II ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Eltern (oder ggf. vorhandener volljähriger Kinder) beziehen, wenn von diesen selbst kein Unterhalt eingefordert wird! Niemand kann hier gezwungen werden, Unterhalt von Angehörigen zu fordern!
Im SGB II findet sich dazu die nicht sofort eingängige Aussage, dass ein möglicher Unterhaltsanspruch volljähriger Alg II-Beziehender nicht auf das Amt übergeleitet und dann von diesem gegenüber dessen Eltern eingefordert werden darf, wenn der/die Alg II-Beziehende selbst seinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Verwandten nicht geltend macht (§ 33 Abs. 2 SGB II ). Er darf vom Amt auch nicht dazu gezwungen werden, sich mit der Forderung auf Unterhaltszahlung an seine Verwandten zu wenden. Dies geschah jedoch rechtswidrig z.B. in Brandenburg in der Art, dass der Alg II-Antrag nur nach Einforderung des Unterhaltes gegenüber der Mutter bearbeitet werden sollte.
Der Antragsteller darf auch nicht mit Hinweis auf seine Pflicht zu Eigenbemühungen und Selbsthilfe auf mögliche Unterhaltsleistungen Verwandter verwiesen werden. In den Dienstlichen Hinweisen der BA heißt es dazu:
"Es verstößt im Übrigen nicht gegen den Grundsatz des Forderns (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II ), wenn und soweit die in Rede stehenden Ansprüche (gemeint sind hier Unterhaltsansprüche, quer) seitens des Hilfebedürftigen nicht mit Nachdruck, vor allem auf gerichtlichem Wege, verfolgt werden." (Hinweise der BA zu § 33 SGB II , Randziffer 33.86, S. 27). <hr size=1 noshade>


Wenn Du also eine abgeschlossene Berufsausbildung hast oder mindestens 25 Jahre alt bist und keinen Unterhalt von Deinen Eltern forderst, kann das Amt nicht auf Deine Eltern zurückgreifen.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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