ALG II Meldepflicht Vollzeitstelle

23. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
so385153-48
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 23x hilfreich)
ALG II Meldepflicht Vollzeitstelle

Guten Morgen,

ab dem 01.04.2020 fange ich eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle an.

Dies habe ich dem Jobcenter noch nicht mitgeteilt, da ich warten will bis die Leistungen für April 2020 Ende März 2020 ausbezahlt werden um den Monat April zu überbrücken.

Mit dem Arbeitgeber soll erreicht werden dass das Gehalt für April erst Anfang Mai ausbezahlt wird, damit nach Zuflussprinzip der ALG II Satz für April nicht zurückbezahlt werden muss.

Muss ich das Jobcenter jetzt schon in Kenntnis über meinen Arbeitsbeginn setzen, oder reicht das Ende März?

Vielen Dank!

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

Zitat:
Muss ich das Jobcenter jetzt schon in Kenntnis über meinen Arbeitsbeginn setzen, oder reicht das Ende März?


Hast Du schon einen beidseitig unterschriebenen Arbeitsvertrag?

Die Arbeitsaufnahme ist dem Jobcenter umgehend mitzuteilen. "Umgehend" ist nicht klar definiert, wird aber von den Gerichten zumeist mit 3 Tage bis 1 Woche konkretisiert. Ich würde den Beginn dieser Frist auf den Erhalt des beidseitig unterschriebenen Arbeitsvertrages, respektive auf den Erhalt einer schriftlichen Einstellungszusage terminieren. Je nachdem, wann Du eines von beiden erhalten hast oder erhälst, kann die Mitteilung Ende März ausreichend sein, oder eben auch nicht.

Die verspätete Mitteilung der Arbeitsaufnahme stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Grenze zum strafbaren Betrug ist allerdings relativ fliesend. Wenn Du allerdings die Arbeitsaufnahme noch mitteilst, bevor das Jobcenter auf anderem Wege Kenntnis davon erlangt hat, dürfte das Risiko, dass da - außer der denkbaren Rückforderung für April - noch irgendwas hinterher kommt, relativ überschaubar sein. Wenn der Lohn tatsächlich erst im Mai gezahlt wird, dürfte es für die Betrugstag an einem Schaden fehlen, weil, Du dann die Leistungen für April rechtmäßig erhalten hättest. Die Ordnungswidrigkeit bleibt allerdings.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von so385153-48):
oder reicht das Ende März?
Die JC haben für die Zahlungen für den Monat April wie immer den sog. Zahllauf, d.h. 7 Tage VOR dem 1.4. werden die Leistungen zur Zahlung angewiesen.
d.h. dein JC müsste am Mittwoch 25.3. die Zahlung anweisen, damit das Geld am 1.4. für dich verfügbar ist.
Wie alles läuft wegen der Pandemie, weiß man nie...
Viele JC haben auf ihrer Website erklärt, dass die Zahlungen wie immer erfolgen.

Wenn allerdings dein Arbeitgeber deinen ersten Lohn erst im Mai überweist, erledigt sich die Zirkelei.

Ich würde mich beim AG jetzt nochmal rückversichern, dass ich tatsächlich auch am 1.4. meine Beschäftigung antreten kann---zB trotz Pandemie.
In diesem Falle hätte ich auch einen nachvollziehbaren Grund, meine erträumte Arbeitsaufnahme nicht schon heute dem JC mitzuteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Hast du bereits einen unterschriebenen Arbeitsvertrag mit Startdatum? Oder nur eine Zusage? Bevor mir jemand schlau kommt, ich weiß natürlich das für AV nicht zwingend die Schriftform vorgeschrieben ist, aber gerade in Betrachtung der Beweisbarkeit könnte man daran genau sehen wann das gute Stück unterschrieben wurde.

Und selbst wenn, sofern dein AG noch nicht alles in die Wege geleitet hat könnte man evtl. mit ihm sprechen und die Situation erklären so das er evtl. einen neuen Vertrag aufsetzt der erst am 26. oder 27. unterschrieben wird. Denn kannst du dann innerhalb der 3 Tage melden und alles ist geregelt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
so385153-48
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 23x hilfreich)

Guten Abend,

sorry, habe es erst jetzt geschafft. Vielen Dank erst einmal für die Beiträge.

Ich habe schon einen Arbeitsvertrag, der vom Arbeitgeber unterschrieben ist.
Datum der Unterschrift des Arbeitgebers ist der 12.03.2020.
Bei mir eingegangen ist der Vertrag in doppelter Ausführung am 14.03.2020.
Arbeitsbeginn ist der 01.04.2020 und den Dienstplan habe ich am 16.03.2020 per Email bekommen.

Der Arbeitgeber hat mir heute bereits mitgeteilt das der Lohn nicht später ausgezahlt werden kann. Aus welchen Gründen auch immer.

Gibt es eine andere Möglichkeit den Lohnt später, also erst im Mai auf das Konto zu bekommen? Irgendwelche Ideen?

Ansonsten heißt das wohl, gleich morgen dem Jobcenter mitteilen das ich am 01.04.2020 eine Vollzeitstelle antrete. Allerdings befürchte ich dann keine Unterstützung mehr zu bekommen, denn die benötigen wir, denn wir haben nicht die Ersparnisse einen Monat zu überbrücken.

Danke euch!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Eine Möglichkeit hier quasi doppelt zu kassieren sehe ich tatsächlich nicht. Das sie nun nicht dauerhaft auf zwei Zahlungen angewiesen sein können, das liegt ja in der Natur der Sache. Was allerdings sicher möglich ist, ist eine Rückzahlung in Raten. Da würde ich den entsprechenden Kontakt suchen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von so385153-48):
Gibt es eine andere Möglichkeit den Lohnt später, also erst im Mai auf das Konto zu bekommen?
NÖ. Diese Entscheidung trifft der AG. Der hat schon NÖ gesagt. Das ist aber kein Problem für euch.
Zitat (von so385153-48):
Bei mir eingegangen ist der Vertrag in doppelter Ausführung am 14.03.2020.
Du hast ausreichend Zeit gehabt, nachzudenken. Du solltest nun auch unterschreiben und den AV dem AG zurücksenden.
Er hat dich schon voll in den Dienstplan eingesetzt. (in diesen Zeiten einen Vollzeit-Job zu kriegen, ist ja eine Art C-Wunder...)
Es wird keine andere AG-Maßnahme wegen Pandemie zu erwarten sein. Das hätte der AG dir schon mitgeteilt.
Zitat (von so385153-48):
gleich morgen dem Jobcenter mitteilen das ich am 01.04.2020 eine Vollzeitstelle antrete.
Ja, das kannst du morgen oder übermorgen machen.

Hast du nicht gelesen, was in # 2 als Ablauf bei den JC beschrieben wurde?

Die *automatischen* Zahlungen laufen weiter. d.h. du/ihr bekommt die normale Alg2- Zahlung für April. So wie es bisher auch lief. Nun am 31.3. aufs Konto---für den April.
Es entsteht keine Lücke.

Nach Zufluss des ersten Lohnes am 30.4. musst du den Zufluss mitteilen (per Kontoauszug). Mitteilung am 4.Mai. Erst dann beginnt das JC hin-und her-und rückzurechnen. Und irgendwann kommt ein Bescheid zur Rückforderung der zuviel erhaltenen Leistungen von April.
Also bitte nicht alles ausgeben....

Dir steht für April der Freibetrag für Erwerbseinkommen zu ( 100,- +20% vom Rest). Auch mit Mindestlohn +Vollzeit hast du dann wahrscheinlich keinen Alg2-Anspruch mehr. Je nach Größe der Familie die anderen aber durchaus noch. Dann gäbe es *Aufstockung/ergänzendes Alg2.

Fazit: Heute oder morgen per e-mail mit der richtigen BG-Nummer dem JC mitteilen, dass du ab 1.4. ---wahrscheinlich-- eine VZ-Stelle antrittst.
Du kannst gern darauf hinweisen, dass der Arbeitsbeginn unter Vorbehalt wegen Pandemie-Vorschriften gilt.
Bis jemand im JC diese e-mail liest und etwas tut, ist die Zahlung längst unterwegs zu euch.

Viel Glück im Job! :party:
Jetzt sind die Hartz-4-Kunden mal nicht die *gekniffenen*. ;)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.317 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.