ALG II anrechenbare Rechnung Ausgleich

15. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.03.2022 21:56:28
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Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)
ALG II anrechenbare Rechnung Ausgleich

Hallo liebe Leser und Leserinnen,

mich stellt sich (für meine Fragesteller) folgende Frage:

Wenn X (Fragesteller) im Januar oder Februar eine Rechnung erhält, zB für den Schornsteinfeger oder einen Heizungsmonteur und die Rechnung eigentlich auch in diesen Monat seine Fälligkeit hat, aber X diese erst im März (mit Rücksprache des Handwerker etc.) ausgleicht, zu welchen Monat darf oder muss das Jobcenter diese anrechnen ?

Bisher kannte ich (Accountinhaber) es eigentlich so, das es natürlich angemessen wäre den Betrag wie auf der Rechnung auszugleichen jedoch der Monat zählt indem es tatsächlich bezahlt wurde.

Beispiel aus einen anderen Fall:

ALG II Antragsteller (andere Person als benannter X) hat laut Abschlagsplan (Wasser) vierteljährlich zu zahlen, da dieser jedoch ein sehr geringes Einkommen hat zahlt dieser jedoch monatlich (was für den Anbieter kein Problem ist, solang der vierteljährliche Betrag bis zum Stichtag bezahlt ist). In diesen Fall hat das Jobcenter den tatsächlichen Zahlungstag berücksichtigt und nicht den vierteljährlichen.

Ich würde mich freuen wenn Ihr eurer Antwort eine Begründung befugt, ggfs mitteilen könnt wo man hierzu eine Antwort findet.

LG

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Gastkonto2015):
Wenn X (Fragesteller) im Januar oder Februar eine Rechnung erhält, zB für den Schornsteinfeger oder einen Heizungsmonteur und die Rechnung eigentlich auch in diesen Monat seine Fälligkeit hat, aber X diese erst im März (mit Rücksprache des Handwerker etc.) ausgleicht, zu welchen Monat darf oder muss das Jobcenter diese anrechnen ?
Wieso "anrechnen"? Was soll das JC bei X anrechnen, wenn dieser eine Ausgabe hat und irgendwas bezahlt?

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#2
 Von 
guest-12316.03.2022 21:56:28
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo @ bostonxl,

es geht dabei darum, dass die Fragesteller also X mit Ihren Einkünften zwar übersteigendes Einkommen haben, sie jedoch einmalig in den ALG II Bezug fallen würden wenn die in den jeweiligen Monat gezahlten anrechenbaren Rechnungen aus Vor-Monaten angerechnet werden.

Deshalb die Frage oben, zu wann muss das Jobcenter rechnen, Rechnungseingang/ Rechnungsfälligkeit oder in den Monat wo die Rechnung tatsächlich beglichen wurde ?

Beispiel

X haben 1500€ Netto
Regelsatz März 808€ (2 volljährige Pers.)
= 692€ übersteigenden Einkommen

Bis hier alles klar und in.

Nun kommen die ganzen regulären anrechbaren Beträge für diesen Monat.

45€ KFZ Haftpflicht
34€ Haus und Grundvers.
17€ Betriebs- & Heizungsstrom
= 96€ (Wasser, Grundsteuer wird vierteljährlich gezahlt und fällt in diesen Monat tatsächlich nicht an)

Somit beträgt das das übersteigende Einkommen nur noch 598€.

Nun wurde wegen Problematik mit den Jobcenter eine Ölrechnung i.H.v. gerundet 532€ vom 26.1. mit Zustimmung des Lieferanten erst zum 7.3.22 fällig und bezahlt. Zudem gibt es mit regulärer Fälligkeit zum 25.2.22 eine Schornsteinfegerrechnung i.H.v. gerundet 70€, die nach Rücksprache mit diesen spätestens zum 15.3.22 fällig wird und am 8.3.22 bezahlt wurde.

Zu welchen Monat darf/ muss das Jobcenter diese Rechnungen jetzt zuordnen ? Wie ganz unten in meiner Fragestellung, hat selbiges Jobcenter bei Wasserabschlag bei einer anderen Person den Monat der tatsächlichen Zahlung anerkannt/ angerechnet und auch gezahlt und nicht den Tag/ Monat der Fälligkeit.

Wenn es im März angerechnet werden muss, müssen ja von 598€ übersteigendes Einkommen 602€ abgezogen werden. Somit besteht zwar nur ein Anspruch auf 4€, da aber nun wieder Heizöl bestellt werden muss, wäre der Eigenanteil des übersteigenden Einkommen weg.

Zudem gibt es kein Vermögen oberhalb des Schonvermögen und auch kein sonstiges, im Gegenteil es gibt einen Privatkredit.

Und bevor hier wie in anderen Beiträgen die gerechtfertigte Frage kommt warum X das Öl und die anderen Rechnungen nicht vom übersteigenden Einkommen bezahlt, kann ich nur Antworten, auch wenn diese nicht anrechenbar sind beim Jobcenter, müssen dennoch andere mtl. Rechnungen wie zB Wassernachzahlungen beglichen werden, ebenso wie der Kredit, Strom, Stromnachzahlung, Telefon, Teilkasko, Hundesteuer etc. wo man schnell bei Beträgen von mtl. 500€ ist (in diesen Fall).

Und Mal ganz davon abgesehen, darf das Jobcenter nicht verlangen daß Heizölgeld angespart wird aus übersteigenden Einkommen, da wie oben benannte das Schonvermögen nicht überschritten ist und nur der Monat der Hilfebedürftigkeit zählt

LG

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

Die Frage bzgl. der Heizkosten haben wir doch in Deinem anderen Thread schon recht ausführlich diskutiert.

Im Rahmen des Leistungsbezuges/Anspruchs nach dem SGB II berücksichtigungsfähige Kosten, die in größeren als monatlichen Abständen anfallen, sind grundsätzlich im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen. Das ist relativ klar und auch recht einfach abzuwickeln bei Menschen, die fortlaufend im Leistungsbezug sind.

Ist jemand dagegen nicht im laufenden Leistungsbezug, weil er über bedarfsdeckendes Einkommen verfügt, und wird derjenige durch fällige Rechnungen für lediglich einen Monat bedürftig, für diese kurzzeitige Bedürftigkeit gleichwohl zum Leistungsanspruch. Grundsätzlich ist auch dann der Monat der Fälligkeit entscheidend. Wird allerdings der Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem die entsprechende Rechnung bereits bezahlt ist, dürfte der Monat der tatsächlichen Zahlung maßgeblich sein.

Keine gute Idee dürfte es allerdings sein, Rechnungen so lange zu "sammeln" dass diese in der Summe dann zu einer Bedürftigkeit führen, die bei pünktlicher Zahlung nicht entstanden wäre.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Gastkonto2015):
Nun kommen die ganzen regulären anrechbaren Beträge für diesen Monat.
Wieso sind die denn anrechenbar? Diese Ausgaben sind zu berücksichtigen. Fälligkeit ist hier das Zauberwort.

Wenn aus dem übersteigenden Einkommen Ölrechnung+Schornsteinfeger bezahlt wurden, ist der Bedarf gedeckt. Es besteht kein Leistungsanspruch.
Die rechnerische Differenz von 4,- kann man vom Privatkredit nehmen.

Zitat (von Gastkonto2015):
wäre der Eigenanteil des übersteigenden Einkommen weg.
Der ist ja schon weg durch die Zahlung der beiden Rechnungen im März.
Wenn nun schon wieder 3 Tropfen Öl getankt werden müssen, wird die Fälligkeit der Rechnung auf der Rechnung zu lesen sein. Bezahlung mit Einkommen oder ergänzend aus dem Vermögen/Privatkredit.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12316.03.2022 21:56:28
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)

@ AxelK,

danke für deine Antwort und ja es mag sein, dass das Thema für dich schon ausführlich besprochen wurde, aber vielleicht nicht für uns, also mich und die Fragesteller. Zudem gibt es ja Neuerungen.

So nun zu deinen Text, da ich den natürlich nicht unbeantwortet lassen möchte.

1. Sammelt hier keiner Rechnungen, das wäre dreist.
2.

Zitat (von AxelK):
Im Rahmen des Leistungsbezuges/Anspruchs nach dem SGB II berücksichtigungsfähige Kosten, die in größeren als monatlichen Abständen anfallen, sind grundsätzlich im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen. Das ist relativ klar und auch recht einfach abzuwickeln bei Menschen, die fortlaufend im Leistungsbezug sind.
, Dem muss ich bedingt Widersprechen. Denn wie ich in meiner Fragestellung schon mitgeteilt habe, wurde nachweislich trotz vierteljährlicher Fälligkeit an Wasserabschlag die tatsächliche monatlich Zahlung berücksichtigt, jedoch bei einer anderen Personen als um die es mir jetzt geht.
3. Gerne noch einmal, die Ölrechnung aus Januar mit Fälligkeit Januar würde so nicht existieren, wenn meine Fragesteller nicht die telefonische Kostenübernahme bestätigt bekommen hätten. Nach Durchsicht dessen vorangegangenen Anträgen bzgl. Heizöl kann ich bestätigen, das meine Fragesteller immer erst Heizölbeschaffung beantragt haben, dann den Bescheid abgewartet haben in der die Höhe der Kostenübernahme steht und dann haben Sie erst bestellt und Mal wurde es an die Fragesteller ausgezahlt und Mal an den Heizöllieferanten. Und ich glaube meinen Fragestellern auch, das sie ohne die erwähnte telefonische Bestätigung der Kostenübernahme von einer Bestellung abgesehen hätten, denn das Öl ist wie gesagt wieder alle und sie sitzen zur Zeit im Kalten. Da sie aufgrund anderer wichtiger Rechnung, sich keine eigenständige Bestellung leisten können.
4. Wurde die Fälligkeit der Januarbestellung an Heizöl vom Lieferanten ja von Januar auf März abgeändert, nicht zu verwechseln mit einer Fristverlängerung, denn dabei wäre ein Säumniszuschlag oder ähnliches entstanden, was nicht der Fall ist. Diese Fälligkeit wurde aus Kolanz geändert, da wohl offen und ehrlich mit den Lieferanten das Problem Geld besprochen wurde.
5.
Zitat (von AxelK):
Wird allerdings der Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem die entsprechende Rechnung bereits bezahlt ist, dürfte der Monat der tatsächlichen Zahlung maßgeblich sein.
. Das wäre dann der Fall bei der Schornsteinfeger- Rechnung. Denn die Fälligkeit war zwar laut Rechnung der 25.2. und bezahlt wurde am 8.3. und der neue Antrag wurde am 9.3. gestellt. Wobei auch hier bei der Durchsicht der Unterlagen auffällt, das es anscheinend mit dem Schorni die Einigung gibt, das egal wann die Fälligkeit laut Rechnung ist, diese immer auf den Folgemonat verlegt wird. Und auch hier ist es keine Fristverlängerung, da auch hier keine Säumniszuschlag oder ähnliches erfolgte.

Es mag an meiner persönlichen Auffassung liegen oder an der Art wie ich schreibe, aber mich bedrückt das Gefühl, das hier der ein oder andere denkt, dass meine Fragesteller es regelrecht auf Zuschüsse und/ oder Kostenübernahmen abgesehen haben, bzw unbedingt Recht bekommen möchten was ich nach allem was ich gelesen, gehört und gesehen habe nicht meiner Meinung nach nicht stimmt. Sie möchten doch nur das bekommen was Ihnen zusteht und sie haben halt das Gefühl, dass dies eben nicht der Fall ist. Und auch ich denke das, bzw denke ich, dass hier etwas schief läuft, sonst würde ich mich nicht für diese Personen so sehr einsetzten.

Um dies Mal zu verdeutlichen wie man darauf kommt das etwas schief läuft beim zuständigen Jobcenter, hier noch etwas aus der Berechnung.
Wie alle in dem Dorf der Fragesteller, haben auch diese einen Kleinklärgrubenlüfter für die hauseigene Kleinklärgrube. Für diesen berechnet das Jobcenter das 6fache an Stromgebühren als für die Heizanlage, obwohl der Kleinklärgrubenlüfter weniger Verbrauch an kWh und Betriebszeit hat als die Heizanlage. Wobei bei der Heizanlage auch nur die Heizung selbst angerechnet wurde, obwohl zu dessen Betrieb zwangsweise auch noch der Verbrauch des Brenner, sowie der der Zwei Pumpen gehört. Die Nachweise hierfür liegen vor. Hinzu kommt das gemäß SGB II die Nachweise für einen höheren Bedarf in Form von mehr Warmwasser für Duschen/Baden und einer höheren Raumheiztemperatur aus gesundheitlichen Gründen vorliegt und diese nicht einmal berücksichtigt wurden. Geschweige denn, der dadurch resultierende Mehrbedarf an an Strom, da die Heizanlage ja dadurch öfter läuft. Mit diesen Fehlern könnte ich jetzt weiter machen bzgl. notwendige Medikamente, notwendige Therapien und Hilfsmittel oder Fahrtkosten für notwendige Arztbesuche. Das unterlasse ich aber, da dies bereits anderweitig Diskutiert und Bearbeitet wird.

Bitte nicht persönlich nehmen auch wenn ich jetzt meinen Unmut zu Tage gebracht habe.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12316.03.2022 21:56:28
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)

@ Anami und allen anderen,

mich beschleicht das Gefühl das ich missverstanden werde worauf meine Fragesteller hinaus möchten.

Mal anders herum. Meine Fragesteller möchten ungern Klaage einreichen aufgrund der Ablehnung des Wiederspruchbescheid von Februar.
Also lassen wir den Streitfall außer acht.

Am 9.3.22 wurde ein neuer Antrag nach SGB II gestellt inkl. Antrag auf Kostenübernahme für Heizölbeschaffung. Wir geben jetzt auch einfach Mal meinen Fragestellern die Schuld, das sie jetzt im Kalten sitzen, da sie den Heizölverbrauch im Heizöltank nicht ausreichend beobachtet haben, ist völlig okay, ehrlich. Am 8.3. haben meine Fragesteller die Schornsteinfegergebühr beglichen (Rechnungsfälligkeit Februar, verschoben vom Schorni auf März) und am 7.3. haben meine Fragesteller die Heizölrechnung beglichen (Rechnungsfälligkeit im Januar, vom Lieferanten verschoben auf März). Wie gesagt wird jetzt wieder neues Öl benötigt, aufgrund das die Lieferung aus Januar aufgebraucht ist.

Werden diese eben benannten bereits getätigten Zahlungen im März jetzt im März berücksichtigt ???

Andere Frage, gehe ich Recht in der Annahme, das z.Z. bei zwei volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft jede dieser Personen Anspruch auf Leistung zum Lebensunterhalt hat i.H.v. 404€ pro Monat ???

Liege ich richtig wenn ich behaupte das im März bereits beglichene Rechnungen für Haus-& Grundversicherung (33,98€) berücksichtigt werden ???

Und wie sieht es aus mit in Vor-Monaten berücksichtigten Beträgen für Kfz- Haftpflicht und Betriebs- & Heizstrom, natürlich vorausgesetzt daß sich beim Antragssteller (meine Fragesteller) daran tatsächlich nichts geändert hat und der Bedarf weiterhin besteht. Werden diese berücksichtigt ???

Und Endschuldigung an alle, besonders an die Antwortenden, wenn ihr meine Art und Weise als persönliche Angriffe seht, das war nie meine Absicht. Ich kann mir das nur so erklären, das ich für das Jobcenter und dessen Berechnungen und Argumenten gegenüber meiner jetzigen Fragesteller kein Verständnis mehr aufbringen kann. Denn selbiges Amt hat bei anderen (früheren Fragestellern) all das worüber sich jetzt ich nenne es Mal gestritten wird nachweislich positiv zu Gunsten des Kunden entschieden. Warum also diesmal nicht.
Diesbezüglich kann ich nur Vermutungen anstellen und die, die sich mir am meisten aufdrängt ist, dass die Mitarbeiter aufgrund bereits gestiegener Preise aufgrund Corona und nun nochmals steigenden Preisen aufgrund des Russland- Ukraine Konflikt angehalten werden, so wenig wie möglich zu bewilligen und darauf gehofft wird, dass die Kunden sich den Stress eines Widerspruchverfahren nicht antun möchten geschweige denn Klaage einreichen möchten.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

Zitat:
Wenn aus dem übersteigenden Einkommen Ölrechnung+Schornsteinfeger bezahlt wurden, ist der Bedarf gedeckt. Es besteht kein Leistungsanspruch.


Das ist schlichtweg falsch. Es geht nicht darum, ob ein Bedarf bereits gedeckt ist, sondern darum, ob Hilfebedürftigkeit besteht.

Zitat:
wird die Fälligkeit der Rechnung auf der Rechnung zu lesen sein.


Vermutlich. Und wenn nicht, wird die Rechnung nach 30 Tagen fällig. Spielt aber am Ende für das Jobcenter keine Rolle, weil der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich ist.

Zitat:
1. Sammelt hier keiner Rechnungen, das wäre dreist.


Ich wollte mit meiner Aussage keineswegs unterstellen, dass das so passiert. Auch wäre ein solches "sammeln" vermutlich sogar legitim. Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass ein solches sammeln für das Jobcenter sicher genügend Anlass wäre, besonders genau hinzuschauen und nachzuprüfen.

Zitat:
Dem muss ich bedingt Widersprechen. Denn wie ich in meiner Fragestellung schon mitgeteilt habe, wurde nachweislich trotz vierteljährlicher Fälligkeit an Wasserabschlag die tatsächliche monatlich Zahlung berücksichtigt,


Nur weil das im Einzelfall (vielleicht sogar in Absprache mit dem Leistungsempfänger und in dessen Interesse) so gemacht wird, bedeutet das noch lange nicht, dass das auch rechtlich so in Ordnung ist. Bekanntlich gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Und wenn der Leistungsempfänger damit einverstanden ist, ist doch alles gut.

Im Übrigen versuche ich mal zusammengefasst klarzustellen:

1) Es geht um eine eventuelle Hilfebedürftigkeit/Leistungsanspruch für einen einzelnen Monat aufgrund in diesem einen Monat fälliger, oder bereits bezahlter, berücksichtigungsfähiger Rechnungen.

2) Alle in diesem einen Monat fälligen oder bezahlten Rechnungen sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen und werden zu einem - im Vergleich zu den übrigen Monaten - deutlich höheren Bedarf führen. Dem Bedarf ist das Einkommen dieses einen Monats - nach Abzug der Freibeträge - gegenüberzustellen. Ist der Bedarf höher als dieses anrechenbare Einkommen, besteht in der entsprechenden Höhe ein Leistungsanspruch. Ist der Bedarf niedriger als das Einkommen, besteht kein Anspruch.

3) Rechnungen, deren Fälligkeit/Bezahlung in den Vormaten liegt, haben keine Berücksichtigung zu finden.

4) Die Berechnung von "Sonderbedarfen", wie z.B. von Stromkosten, die den KdU/H zuzuordnen sind, ist immer problematisch. Insofern muss ich das Jobcenter an der Stelle ein wenig in Schutz nehmen. Bezgl. der Kosten für den Betrieb der Heizung gibt es Rechsprechung, die den Jobcenter die Möglichkeit einräumt, pauschal 5% der Heizkosten zu gewähren. Höhere Kosten müssen vom Leistungsempfänger nachgewiesen werden. Bzgl. der Stromkosten für einen Klärgrubenlüfter ist mir vergleichbare Rechtsprechung nicht bekannt, sodass der Verbrauch und die Kosten zu berechnen sind. Häufig fehlt es hierbei an verlässlichen Berechnungsgrundlagen. Wenn der Betroffene mit der Höhe der vom Jobcenter berücksichtigten Kosten nicht einverstanden ist, bleibt letztendlich nur der Widerspruch, in dem eine eigene, plausibel nachvollziehbare Berechnung angestellt wird. Im Zweifelsfall sollte man dann, um eine abschließende und verbindliche Entscheidung herbeizuführen auch doch mal ein Klageverfahren führen. Gleiches gilt auch für nicht berücksichtigte Mehrbedarfe aus gesundheitlichen Gründen. Wer seine Ansprüche nicht konsequent nachverfolgen und durchsetzen mag, sollte sich letztendlich auch nicht beklagen, wenn er nicht alles bekommt, was ihm zusteht.

Zitat:
Meine Fragesteller möchten ungern Klaage einreichen aufgrund der Ablehnung des Wiederspruchbescheid von Februar.


Was hält ihn davon ab? Wenn das Jobcenter merkt, dass es bei einem bestimmten Leistungsempfänger mit Fehlentscheidungen unter dem Strich durchkommt, weil derjenige sich nicht wehrt, gibt es auch überhaupt keinen Grund, beim nächsten mal anders zu entscheiden. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist gerichtskostenfrei. Die Klage kann man selbst einreichen und PKH beantragen. Wenn PKH bewilligt wird, lässt man sich einen Rechtsanwalt beiordnen und lässt den den Rest machen.

Zitat:
Und Endschuldigung an alle, besonders an die Antwortenden, wenn ihr meine Art und Weise als persönliche Angriffe seht, das war nie meine Absicht.


Auf mich trifft das jedenfalls nicht zu.

Zitat:
das ich für das Jobcenter und dessen Berechnungen und Argumenten gegenüber meiner jetzigen Fragesteller kein Verständnis mehr aufbringen kann.


Noch einmal: Gegen Fehler des Jobcenters kann man sich wehren. Man ist dem nicht schutzlos ausgeliefert sein. Nur muss man dafür auch konsequent sein.

Zitat:
Denn selbiges Amt hat bei anderen (früheren Fragestellern) all das worüber sich jetzt ich nenne es Mal gestritten wird nachweislich positiv zu Gunsten des Kunden entschieden.


DAS ist kein tragfähiges Argument. Aus dem (positiven) Unrecht, dass dem einen widerfährt, lässt sich kein Recht eines anderen herleiten. Überhaupt kennt man vermutlich auch nicht alle Details, die zu der Entscheidung in dem anderen Fall geführt haben.

Zitat:
Diesbezüglich kann ich nur Vermutungen anstellen und die, die sich mir am meisten aufdrängt ist, dass die Mitarbeiter aufgrund bereits gestiegener Preise aufgrund Corona und nun nochmals steigenden Preisen aufgrund des Russland- Ukraine Konflikt angehalten werden, so wenig wie möglich zu bewilligen...


Dieser Vermutung würde ich widersprechen wollen. Es ist ganz sicher so, dass der Gesetzgeber (nicht das Jobcenter) viel zu langsam und zu spät auf erhebliche Preissteigerungen (woraus auch immer die resultieren) reagiert. Irgendwelche Anweisungen, aufgrund dieser Preissteigerungen noch weniger zu bewilligen als dem Betroffenen ohnehin nur zusteht, wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geben.

Gruß

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Gastkonto2015):
Am 9.3.22 wurde ein neuer Antrag nach SGB II gestellt
Gestern hast du geschrieben, am 7./8.3. hat X das übersteigende Einkommen komplett für fällige Rechnungen ausgegeben.
Zitat (von Gastkonto2015):
Meine Fragesteller möchten ungern Klaage einreichen aufgrund der Ablehnung des Wiederspruchbescheid von Februar.
Dann wird der W-Bescheid rechtskräftig.
Wer schreibt denn für X den Widerspruch? Wer rechnet nach und behauptet, dass das JC Fehler macht?
Das bist doch du, oder?
Was mich hier nur ärgert, ist, dass du die eigentlichen Fragen nicht stellst, sondern verwunden und verdrechselt formulierst und dich und deine Beiträge mehrfach als den Fragesteller X betreffend formulierst.
Ich denke, das haben diejenigen, die hier antworten, längst verstanden.
Um Bescheide auf falsch/richtig überprüfen zu können, empfiehlt es sich, diese anonomysiert hier einzustellen.

Deine Vermutungen, dass die SB der JC aufgrund politischer Gegebenheiten besonders wenig bewilligen, ist reine Stimmungsmache. Es ist nach geltender Rechtslage, nach Fachlichen Weisungen zu bescheiden. Für manches gilt auch Ermessen.
Wenn Fehler passieren und man bemerkt sie, ist Widerspruch, Ü-Antrag, auch Klage möglich.
Dass X sich von Monat zu Monat mit/ohne Hilfebedürftigkeit hangelt, ist natürlich ärgerlich und für die SB im JC auch nicht einfach zu überblicken.

Zitat (von Gastkonto2015):
Sie möchten doch nur das bekommen was Ihnen zusteht und sie haben halt das Gefühl, dass dies eben nicht der Fall ist.
Vielleicht haben sie ihre Anträge und Nachweise einfach nicht richtig und verständlich formuliert?
Das Wort *Zustehen* macht mir oft Gänsehaut. Und mit Gefühl kommst du und das Forum nicht weiter.
Man muss vor allem durchsetzen, was man meint, es stehe einem zu.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
guest-12316.03.2022 21:56:28
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)

Hier wird geraten offen und klar zu Schreiben, ok, los geht's.

Es geht nicht um mich, sondern um Freunde und/ oder Bekannte.
Wenn es um mich geht, schreibe ich es immer dazu.

Wie ich schreibe ist meine Sache. Wenn mich dadurch jemand missversteht muss ich damit leben bzw Erklären, wenn mir das gesagt wird.

Bei meinen zeitlichen Angaben beziehen ich mich auf Fakten.
7.3. Fälligkeit (2.) Ölrechnung, bezahlt
8.3. Schorni bezahlt
9.3. AlG 2 Antrag gestellt

Das alle Mitarbeiter sich nach fachlicher Weisung richten, ist schlicht weg Bull****. Da ich dies selbst erlebt habe.

Zitat (von Anami):
Wer schreibt denn für X den Widerspruch? Wer rechnet nach und behauptet, dass das JC Fehler macht?
Das bist doch du, oder?


Nein. Ich rate immer jeden der mich um Hilfe fragt zu einen Fachanwalt für Sozialrecht ggfs unter Zuhilfenahme eines Beratungsschein. Ich schreibe nichts, zwecks Formulierung. Ich recherchie zu diesen Fall und teile das mit.

Zitat (von Anami):
Vielleicht haben sie ihre Anträge und Nachweise einfach nicht richtig und verständlich formuliert?


Wenn ein JC Mitarbeiter/in einen formlosen Antrag nicht nachvollziehen kann, dann muss dieser dies erfragen. Und sagt jetzt ja nicht Nein das stimmt nicht. Doch, ansonsten wäre das Willkür.
Willkür = Zu eigenen Gunsten entscheiden. Erklärung, klar: Man könnte Ärger bekommen wegen Zeitaufwand, wegen zuviel Zuwendung etc.. Selbst erlebt.
(Editiert)





-- Editiert von Moderator am 17.03.2022 17:57

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