ALG II - nach Verzichtserklärung - noch Einiges unklar als Selbstständiger

25. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
herr31
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG II - nach Verzichtserklärung - noch Einiges unklar als Selbstständiger

Obwohl ich von Anfang an eigentlich keinen WBA stellen wollte, hat mich mein damaliger Maßnahmen-Coach in die Weiterbewilligung vom 1.4.23 - 30.9.23 "reingequatscht"...
Im Nachgang hätte ich gut & gerne auf 2 Monate Bezug verzichtet, wäre letztendlich entspannter und "frei" gewesen.

In der ersten Mai-Woche habe ich gegenüber dem Jobcenter meinen Verzicht ab 1.6. erklärt. Das JC bestätigte, dass es ab Juni keine Zahlungen mehr leistet, aber sinngemäß mein Verzicht unwirksam ist und ich weiter zu allem verpflichtet bin und ich nach dem 30.9. die aEKS einreichen muss.

Fragen:

1. Anfangs dachte ich, dass es reicht, im Juni die abschließende EKS einzureichen, anscheinend habe ich mich geirrt und muss trotzdem den kpl. Bewilligungszeitraum abwarten und kann frühestens nach dem 30.9.23 erst die aEKS einreichen?

2. Bin ich im gesamten Bewilligungszeitraum trotzdem verpflichtet, in den Monaten ohne Bezug Veränderungen mitzuteilen, bzw. gilt die Mitwirkungspflicht nur während des Bezuges? Müsste ich ab Juni noch beim JC vorstellig werden, z.B bei einer Einladung oder muss ich noch eine Ortsabwesenheit melden?
Muss ich einen Maßnahmen-Termin im Juni noch wahrnehmen - könnten dafür rückwirkend noch Sanktionen für April-Mai entstehen, wenn ich ab Juni nicht mehr teilnehme?

Natürlich werde ich die aEKS einreichen, will dann aber nie wieder staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Für andere Menschen mag das Modell funktionieren - für mich ist das nichts...

Vielen Dank für eure Meinung!





-- Editiert von User am 25. Mai 2023 22:37

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7 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Das JC bestätigte, dass es ab Juni keine Zahlungen mehr leistet, aber sinngemäß mein Verzicht unwirksam ist und ich weiter zu allem verpflichtet bin und ich nach dem 30.9. die aEKS einreichen muss.


So richtig klar geregelt ist das nach meinem Kenntnisstand nicht. Meinem Rechtsverständnis nach müsste das Jobcenter die vorläufige Bewilligung ab Juni 2023 durch Bescheid aufheben. Damit wäre der Bewilligungszeitraum beendet, Du müsstest die abschließende EKS für April und Mai nebst eventuelle Nachweise vorlegen, es würde eine abschließende Festsetzung für diese zwei Monate erfolgen und Differenzbeträge würden nachgezahlt oder erstattet verlangt.

Erlässt das Jobcenter keinen Aufhebungsbescheid, läuft der vorl. Bewilligungszeitraum trotz ausbleibender Zahlungen weiter und man könnte sich der Auffassung des Jobcenters anschließen, dass der gesamte 6-Monats-Zeitraum von Dir nachzuweisen und - unter Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens - abschließend festzusetzen ist.

M.E. kann der fehlende Aufhebungsbescheid aber nicht zu Deinen Lasten gehen.

Schauen wir aber mal was passiert, wenn das JC zu gegebener Zeit die abschließende EKS nur für April und Mai vorlegst und den Rest verweigerst.

Gem. § 41a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II wird das Jobcenter dann den Leistungsanspruch für den gesamten Zeitraum abschließend festsetzen und zwar für April und Mai unter Berücksichtigung des nachgewiesenen tatsächlichen Einkommens. Für Juni bis September wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden hat. So wäre es jedenfalls korrekt.

Fazit: Für April und Mai bekommst du die Leistungen, die Dir zugestanden haben. Für Juni bis September erfolgt eine Festsetzung auf 0,00 Euro, was exakt dem entspricht, was Du (nicht) erhalten hast. Konsequenz? Keine. Am Ende alles richtig.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
herr31
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, Axel K.!

Das Schreiben nennt sich "Bescheid zur Erklärung des Verzichts über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II..."

Ich bin nicht "arbeitssuchend"...

Ich würde den Bescheid gerne hier hochladen, leider finde ich den Knopf nicht dafür.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Bescheid zur Erklärung des Verzichts über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II


Na das hört sich ja mal wieder nach einem besonders kreativen Sachbearbeiter an. Diesen "Bescheid" der eigentlich gar keiner sein kann, würde ich in der Tat gerne lesen.

Du müsstest den bei einem der vielen im Netz befindlichen Bilderdienste hochladen und dann hier den Link einstellen.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
herr31
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Also ich finde diese Konstellation überaus spannend. Es kann sogar tatsächlich sein, dass das Jobcenter mit seiner Auffassung richtig liegt, was ich aber nicht recht glaube. Denn, wenn man Dir in dem Bescheid indirekt vorwirft, Du würdest mit Deinem Verzicht der rückwirkenden Betrachtung des gesamten Bewilligungszeitraumes entgehen wollen, kann man ebenso gut dem Jobcenter vorhalten, dass ein Erstattungsverlangen für die Monate April und Mai ermöglicht werden soll, indem der Bewilligungszeitraum trotz nicht mehr erbrachter Leistungen aufrechterhalten werden soll.

Aus meiner Sicht hast Du drei Möglichkeiten:

1. Du lässt alles so laufen und reichst fristgerecht die geforderten Unterlagen ein. Das Jobcenter wird das tatsächliche Einkommen ermitteln, auf den Zeitraum von sechs Monaten verteilen und den Leistungsanspruch abschließend festsetzen. Im Anschluss wird es möglicherweise zu einer Erstattungsforderung für April und Mai kommen.

2. Du lässt erstmal alles so laufen, reichst im Anschluss aber nur die notwendigen Nachweise für April und Mai ein. Die (rechtmäßige) Konsequenz habe ich in #1 bereits dargelegt. Eine Schätzung des Einkommens im Zeitraum Juni bis September durch das Jobcenter, oder eine Ablehnung der Bewilligung für den ganzen Zeitraum kommt aufgrund der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht in Betracht, wobei ich nicht ausschließen möchte, dass das Jobcenter genau das ggf. versuchen wird.

3. Du legst jetzt Widerspruch gegen diesen ominösen Bescheid ein und verlangst den Erlass eines Aufhebungsbescheides mit Wirkung zum 01.06.2023. Allerdings hat das Jobcenter drei Monate Zeit über diesen Widerspruch zu entscheiden und die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass die Entscheidung negativ ausfallen wird. Dagegen müsstest Du dann vor dem Sozialgericht klagen. Bis dahin dürfte voraussichtlich bereits die unter 2. geschilderte Folge eingetreten sein. Wenn dem so sein sollte, könnte es durchaus passieren, dass das Sozialgericht die Klage als unzulässig geworden zurückweist.

Ich persönlich würde mich dennoch für Variante 3 entscheiden, wohlwissend, dass das durchaus auch negativ enden kann. So oder so, solltest Du die notwendigen Unterlagen für April und Mai auf jeden Fall nachweisbar einreichen.

Die Entscheidung, was Du tust, liegt bei Dir.

Gruß,

Axel

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#6
 Von 
herr31
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke dir, Axel.K!

für deine Einschätzung - habe ich ab 1.6. noch Mitwirkungspflichten (Frage 2), wie Termin JC, Ortsabwesenheit melden usw. ?

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
habe ich ab 1.6. noch Mitwirkungspflichten (Frage 2), wie Termin JC, Ortsabwesenheit melden usw. ?


Meines Erachtens nein. Und selbst wenn doch, was sollte passieren, wenn Du welche hättest und Dich nicht daran hälst? Versagung? Egal. Du willst ohnehin keine Leistungen mehr. Sanktion? 10, 20 oder 30% von 0 ist und bleibt 0. Ergo passiert faktisch nichts.

Gruß,

Axel

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