ALG nach Elternzeit - Einkommen

9. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Pete1976
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG nach Elternzeit - Einkommen

Berufsbedingt bin ich umgezogen. Meine Frau folgte mir während der 3jährigen Elternzeit. Dadurch ist es ihr nicht möglich, zu ihrem alten Arbeitgeber zurückzukehren. Deshalb kündigte sie diese Anstellung fristgerecht (keine Sperrfrist). Zeitig genug meldete sie sich beim Arbeitsamt. Alle notwendigen Unterlagen wurden eingereicht. Jetzt soll auf Grund der Elternzeit (kein Einkommen) ein Pauschalwert (ein zu erwartendes Einkommen in ihrem Beruf) der Berechnung zugrunde gelegt werden, der in keinem Verhältnis zu ihrem letzten Einkommen steht. Dieses soll völlig belanglos sein.

1.) Wird sie dafür bestraft, dass sie sich für ein Kind entschieden hat, indem die Elternzeit nicht berücksichtigt wird?
2.) Seit wann wird das ALG nach dem zu erwartendem Einkommen berechnet und nicht nach dem letzten realen Einkommen?
3.) Warum mussten dann alle Unterlagen über die letzten Einkommen eingereicht werden?

Vielen Dank im Voraus für alle hilfreichen Antworten!

MfG

Pete

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Ich halte die Berechnung schlichtweg für falsch, weil das Alg nach dem letzten Gehalt vor der Elternzeit berechnet werden müßte. Sie sollten auf jeden Fall Widerspruch einlegen.

Im SGBIII steht dazu:
§ 130 1 - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. 2Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2) 1Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,

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#2
 Von 
nanomaus
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das was hier stattfindet ist die Anrechnung fiktiven Einkommens.

Es ist zwar richtig, daß Erziehungszeiten außer Betracht bleiben, darum gibt es überhaupt ALG I in diesem Fall. Wenn innerhalb des Bemessungszeitraumes kein Einkommen geflossen ist, nachdem berechnet werden kann, so wird ein fiktives Einkommen zu Grunde gelegt - der richtet sich nach der Ausbildung des Berechtigten:

Erziehungszeiten:
Zeiten wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes während eines Bezugs von Erziehungsgeld (oder Nichtbezuges wegen der Berücksichtigung von Einkommen) bleiben bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht. Es wird in der Regel auf das Arbeitsentgelt davor zurückgegriffen, soweit innerhalb des ggf. auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens mindestens ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gebildet werden kann. Anderenfalls muss eine fiktive Bemessung vorgenommen werden (siehe Höhe der Leistung; Nr. 7, Kein Bemessungszeitraum).

Kein Bemessungszeitraum:
Kann die Agentur für Arbeit für Sie keinen Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs erweiterten Bemessungsrahmen feststellen, so ist das Bemessungsentgelt aufgrund eines fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe festzulegen. Dabei ist die berufliche Qualifikation maßgebend, die für eine Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat.

Dies sind bei Beschäftigungen, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße (2005: 96,60 €), einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbarer Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (2005: 80,50 €), eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (2005: 64,40 €), keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße (2005: 48,30 €).


-- Editiert von nanomaus am 21.03.2006 14:41:10

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