ALG1 Antrag nach Unterbrechung

7. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
MaxSchauer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG1 Antrag nach Unterbrechung

Guten Tag.

Ich habe eine Frage zum ALG1. Ich habe im Jahr 2019 das erste Mal ALG1 bezogen, jedoch nur 6 Wochen, wegen kurzer, aber schwerer Krankheit. Seit (vorläufigem) Therapieende befinde ich mich auf Weltreise. Ich habe letztes Jahr in Deutschland den Sommer über gearbeitet und nebenbei ALG1 bezogen (mit Abzügen, für 3,5 Monate). Ich weiß, dass der Anspruch auf ALG1 nach 4 Jahren verfällt. Bedeutet dies, dass mein Restanspruch mit Dezember diesen Jahres bei Nicht-Inanspruchnahme verfällt oder könnte ich bei Rückkehr nach Deutschland im nächsten Jahr meinen Anspruch erneut geltend machen?

Ich bedanke mich im Voraus für Antworten.


-- Editiert von User am 7. November 2022 12:41

-- Editiert von User am 7. November 2022 12:48

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von MaxSchauer):
könnte ich bei Rückkehr nach Deutschland im nächsten Jahr meinen Anspruch erneut geltend machen?
Ich meine, das trifft zu. Du hast einen Teil deines ALG-Anspruches innerhalb der 4 Jahre geltend gemacht und in Anspruch genommen.
Du hast damit die Inanspruchnahme nur unterbrochen.
Der Anspruch auf das restliche ALG dürfte durch die *neue* Arbeitslosmeldung in 2023 entstehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MaxSchauer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort @Anami.

Rein interessehalber: Wie lang bleibt denn der Anspruch in seiner Gänze bestehen? Unbegrenzt, bis der gesamte Anspruch aufgebraucht ist bzw. bis eine neue Anwartschaft greift? Beispiel: Man zieht in ein anderes Land, lebt da 20 Jahre und geht dann zurück nach Deutschland?

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Leider keine Ahnung. Ich finde nur das:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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