Hallo,
ich helfe Frau X bei Ihren Behördenangelegenheiten. (Sie ist schon älteren Datums und kennt sich mit Behördenkram nicht aus - musste es bislang auch nie - und ist auch mit Computer/Internet nicht vertraut).
Frau X wurde gekündigt zum 30.06.2020, weil der Betrieb schliesst (nicht wegen Corona, die Schliessung stand schon vorher fest).
Arbeitssuchendmeldung habe ich mir ihr zusammen online erledigt (persönliche Termine gibt es ja momentan nicht) und gestern bekam sie nun per Post die Antragsunterlagen für das ALG1.
Wir waren beide ziemlich entsetzt: Es soll ein umfassender Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werden, Befunde eingereicht werden sowie Einverständnis für alle möglichen Ärzte, Therapeuten, Krankenkassen, medizinischen Dienste. Was hat das denn mit ALG1 zu tun? Muss sie das ausfüllen? Was geht denn die Bafa das alles an? Sie erfüllt die Voraussetzungen für ALG1 (45 Beschäftigungsjahre, noch nie im Leistungsbezug) und muss sich jetzt so "nackig machen"?
Im Zusatzblatt steht, dass die Leistungen teilweise oder ganz versagt werden können, wenn man das nicht ausfüllt. Was hat die Krankengeschichte damit zu tun, ob man ALG1, für das man voll und ganz die Voraussetzungen erfüllt, erhält?
Frage: Wenn Frau X sich weigert, das auszufüllen, kann ihr aufgrund der Weigerung tatsächlich das ALG1 gekürzt/versagt werden? Auf welcher Rechtsgrundlage kann dies geschehen?
Ich bin echt immer noch total perplex von diesem Fragenkatalog....
ALG1 Antrag und Gesundheitsfragebogen/Schweigepflichtsentbindung?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



ZitatSie erfüllt die Voraussetzungen für ALG1 (45 Beschäftigungsjahre, noch nie im Leistungsbezug) :
Welche denn? Die genannten sind jedenfalls keine ...
ZitatWas hat das denn mit ALG1 zu tun? :
Eine der Voraussetzungen ist, das sie auch tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Falls das nur eingeschränkt oder sogar gar nicht der Fall ist, gäbe es kein ALG I sondern ALG II.
ZitatWenn Frau X sich weigert, das auszufüllen, kann ihr aufgrund der Weigerung tatsächlich das ALG1 gekürzt/versagt werden? :
Ja.
ZitatAuf welcher Rechtsgrundlage kann dies geschehen? :
Das wird dann auf dem Bescheid stehen. In der Regel "fehlende Mitwirkung".
Man kann doch den Gesundheitsbogen an den med. Dienst der AfA schicken.
Die entscheiden doch, welche Arbeiten noch verrichtet werden können.
Die SB haben keine med. Kenntnisse und sind somit nicht entscheidungsbefugt. Die erhalten vom med. Dienst Angaben, aber keinerlei Krankheiten usw. mitgeteilt.
Nachfragen an die Unterlagen geschickt werden können.
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Muss sie diese Dinge tatsächlich ausfüllen oder nur, wenn sie sich nur beschränkt einsatzfähig fühlt? Seit wann erhält man ALG I nur, wenn man sich von einem Arztdienst tauglich schreiben lässt? Und diese dieses Diensttauglichkeitsattest dann auch noch dem Arbeitsamt zur Verfügung stellt?
Ist es nicht so, dass sie durch ihre 45-jährige Tätigkeit ein Anrecht erarbeitet hat auf ALG I?
-- Editiert von Solan196 am 23.04.2020 18:52
ZitatIst es nicht so, dass sie durch ihre 45-jährige Tätigkeit ein Anrecht erarbeitet hat auf ALG I? :
Wie schon geschrieben: nein
ZitatMuss sie diese Dinge tatsächlich ausfüllen :
Nein. Nur muss sie dann mit den sich daraus ergebenden Unbequemlichkeiten leben.
ZitatSeit wann erhält man ALG I nur, wenn man sich von einem Arztdienst tauglich schreiben lässt? :
Das war noch nie so und ist auch nicht so.
Ok mein Fehler, schwammig formuliert.
Seit wann sind diese Dinge Voraussetzungen um ALG I zu erhalten?
Nirgendwo habe ich geschrieben, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, Sie steht ihm genauso zur Verfügung wie schon die 45 Jahre zuvor.
Warum also sollte ihr ALG1 verwehrt werden, wenn sie diese allumfassende medizinischen Informtionen, die NICHTS mit ihrer Arbeitsfähigkeit zu tun haben, nicht preisgeben will?
ZitatSeit wann sind diese Dinge Voraussetzungen um ALG I zu erhalten? :
Ich weis nicht seit wann das mit dem "Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen" gilt.
Zitatwenn sie diese allumfassende medizinischen Informtionen, die NICHTS mit ihrer Arbeitsfähigkeit zu tun haben, :
Dann einfach nicht ausfüllen und abwarten was das Amt schreibt.
Alternativ könntest Du ihr auch ein entsprechendes Attest ausstellen, das ihr uneigeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt, das sie direkt mitsenden kann.
Zitat:
Alternativ könntest Du ihr auch ein entsprechendes Attest ausstellen, das ihr uneigeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt, das sie direkt mitsenden kann.
Warum sollte ICH ihr ein Attest ausstellen? Ich bin doch kein Arzt. Und dass sie arbeitsfähig ist, ergibt sich doch wohl aus dem Umsatnd, dass sie NICHT arbeitsUNfähig ist.
ZitatIch bin doch kein Arzt. :
Davon bin ich allerdings nicht ausgegangen, da man so überzeugend glaubte das
beurteilen zu können.Zitatwenn sie diese allumfassende medizinischen Informtionen, die NICHTS mit ihrer Arbeitsfähigkeit zu tun haben, :
Der Sachbearbeiter möchte offenbar auf die Urteile von versierten Fachleuten setzen als auf Beurteilung von Leuten die keine Ahnung von der Materie haben. Deshalb macht er das auch nicht selber sondern will das den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit machen lassen.
Insbesondere was die Fragen
- grundsätzliche Leistungsfähigkeit / Erwerbsfähigkeit
- gesundheitliche Einschränkungen
- Eignung für bestimmte Berufe
angeht.
Was angesichts des Alters der Antragstellerin wohl auch nicht ganz unberechtigt ist.
Rechtsgrundlagen für Sanktionen sind § 66 SGB I, sowie § 60 SGB I, § 62 SGB I für die Feststellung des gesundheitlichen Status.
Aber dann kann man das Attest dann ja den behandelnden (Haus)Arzt ausstellen lassen?
Dann entfällt in der Regel das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens, Rechtsgrundlage wäre § 65 SGB I.
Evt kann der Mod hier Licht und Dunkel bringen, er kann die Dinge sehr gut erklären.
Zitat:ZitatIch bin doch kein Arzt. :
Davon bin ich allerdings nicht ausgegangen, da man so überzeugend glaubte dasbeurteilen zu können.Zitatwenn sie diese allumfassende medizinischen Informtionen, die NICHTS mit ihrer Arbeitsfähigkeit zu tun haben, :
Ob Die Frau vollumfänglich arbeitsfähig ist, wird sie ja wohl selber beurteilen können - und dies dem Sachbearbeiter mitteilen. Sie hat 45 Jahre gearbeitet, tut es derzeit noch bis zum Ende der Beschäftigung, und würde es (theoretisch) weiterhin tun, wenn nicht zufällig der Betrieb schliessen würde.
Zitat:Der Sachbearbeiter möchte offenbar auf die Urteile von versierten Fachleuten setzen als auf Beurteilung von Leuten die keine Ahnung von der Materie haben. Deshalb macht er das auch nicht selber sondern will das den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit machen lassen.
Insbesondere was die Fragen
- grundsätzliche Leistungsfähigkeit / Erwerbsfähigkeit
- gesundheitliche Einschränkungen
- Eignung für bestimmte Berufe
angeht.
Wenn die Frau sich dem Arbeitsmarkt uneingschränkt zur Verfügung stellt, dann wüsste ich nicht, was da jemand anders zu beurteilen hätte. Ich kann es verstehen, wenn da ein Leistungsbezieher kommt und sagt: "Also, ich habe eine Sozialphobie, mit Menschen kann ich nicht arbeiten. Und ich habe Platzangst, in Innenräumen kann ich auch nicht arbeiten. Und zudem ist mein Rücken kaputt, schwere arbeiten gehen auch nicht." Dass das Amt dann, wenn jemand Gründe vorbringt, eine bestimmte Tätigkeit nicht ausführen zu können/zu wollen, auf eine Begutachtung bestehen kann. Aber diesen Fall haben wir hier NICHT.
Ein theorethisches Beispiel: Wenn ein Kaufm. Angestellter ALG1 beantragt, sich vollumfänglich der neuen Arbeitssuche widmet, was soll es das Amt interessieren, ob er HIV hat, humpelt, oder vor zig Jahren mal eine ausgehilte OP hatte?
Zitat:Aber dann kann man das Attest dann ja den behandelnden (Haus)Arzt ausstellen lassen?
Dann werden wir den Hausarzt bitten, dies zu tun, was kein Problem darstellen dürfte.
Zitat:Dann entfällt in der Regel das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens, Rechtsgrundlage wäre § 65 SGB I.
Und warum wird dann in den Unterlagen NICHT darauf hingewiesen, sondern suggeriert, dass JEDER pauschal seine ganze Krankengeschichte offenlegen muss? Und wenn er dies nicht täte, mit Leistungskürzung zu rechnen habe. Darum geht es doch nur, dass man pauschal erstmal alle in die Ecke "der will doch gar nicht arbeiten, also überprüfen wir das" oder "der kann doch gar nicht mehr vollumfänglich arbeiten, also überprüfen wir das", ohne denjenigen jemals gesehen oder mit ihm gesprochen zu haben. Wie gesagt, Frau X will und kann arbeiten.
Es steht ja sogar in dem Informationsblatt wortwörtlich:
"Sie haben mitgeteilt dass sie gesundeitliche Beschwerden haben, die für Ihre Beratung bzw. Vermittlung auswirkungen haben."
Nichts davon hat sie mitgeteilt. Sie hat sich ja nur online arbeitssuchend gemeldet. Mehr nicht. Da sie eine solche Mitteilung nicht gemacht hat, werden wir demnächst den ALG1 Antrag erstmal ohne diese Formular stellen, denn die Bedingungen lt. Webseite der Bafa:
Zitat:Wann Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gelten im Wesentlichen diese Voraussetzungen:
- Sie erfüllen die Anwartschaftszeit. Das bedeutet meist: Sie waren in den 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Dabei können mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden.
- Sie haben sich bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.
- Sie sind ohne Beschäftigung, können aber eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (mindestens 15 Stunden pro Woche).
- Sie suchen eine versicherungspflichtige Beschäftigung und arbeiten dabei mit der Agentur für Arbeit zusammen.
sind alle erfüllt.
Und zum Schluss: Ich will ja nicht pauschal dem Amt das Recht absprechen, Krankheiten zu "hinterfragen oder begutachten zu lassen". Wenn jemand sagt, ich habe eine Nussallergie und kann nicht in der Lebensmittelproduktion arbeiten, dann soll es natürlich OK sein, diese Allergie überprüfen zu lassen. Aber eben einen pauschalen Gesundheitsfragebogen, der ALLE möglichen früheren UND heutigen Krankheiten, egal ob sie eine Auswirkung auf die Berufsausübung haben, das halte ich halt doch für unangemessen.
Vor ca. 10 Monaten war ich selber kurz im ALG1 Bezug - und ich musste so einen Bogen nicht ausfüllen. Ich habe der Sachbearbeiterin (damals ging das noch im persönlichen Termin) gesagt, ich steh zur Verfügung, und fertig!
Nö, das kann sie nicht, bzw. genügt das nicht.ZitatOb Die Frau vollumfänglich arbeitsfähig ist, wird sie ja wohl selber beurteilen können :
Für diese Beurteilung dürfte der Hausarzt nicht der richtige Ansprechpartner sein. Es wird wohl ein Attest von einem Amtsarzt über die Leistungsfähigkeit (nicht Arbeitsfähigkeit) verlangt werden. Und nicht eine Diagnose zu Schnupfen und ab Montag wieder arbeitsfähig.ZitatDann werden wir den Hausarzt bitten, dies zu tun, was kein Problem darstellen dürfte. :
Wer 45 Jahre im Arbeitsleben steht, dürfte kurz vor der Rente stehen.
Du evtl. noch lange nicht.
Hast du gelesen, dass die Ausfüllung des G-Fragebogens freiwillig ist?
Es geht zwar um ALG1, also Geld.
Es geht aber auch um die Vermittlung in Arbeit--- evtl. hier nicht mehr, weil schon ca. >60 Jahre.
Richtig.Zitatwerden wir demnächst den ALG1 Antrag erstmal ohne diese Formular stellen, :
Im Antrag aber ausfüllen/ankreuzen:---mind. 15 Wochenstunden der Vermittlung zur Verfügung
Vergiss das.Zitat"Sie haben mitgeteilt dass sie gesundeitliche Beschwerden haben, die für Ihre Beratung bzw. Vermittlung auswirkungen haben." :
Zitatich helfe Frau X bei Ihren Behördenangelegenheiten. (Sie ist schon älteren Datums und kennt sich mit Behördenkram nicht aus - musste es bislang auch nie - und ist auch mit Computer/Internet nicht vertraut). :
Vielleicht entstand aufgrund der Online Mitteilung der Eindruck, dass erst geprüft werden sollte, welche Berufe sie aufgrund ihres Alters oder der Gesundheit noch ausüben könnte. Immerhin benötigt sie ihre Hilfe in dieser Angelegenheit.
Es kann durchaus ein gesundheitlicher Fragebogen nötig sein. Ich hatte ehrenamtlich auch mal mit so etwas zu tun.
Da den SB der gesundheitliche Fragebogen nichts anging, schickten wir ihn an den med. Dienst der AfA.
Was soll da ein Attest des HA bewirken, nichts. Warum ist das so ein Problem, oder will die Person nicht, dass sie näheres über ihre gesundheitliche Verfassung erfahren?
-- Editiert von Loni12 am 24.04.2020 12:07
@Anami:
Zitat:Hast du gelesen, dass die Ausfüllung des G-Fragebogens freiwillig ist?
Das sollte so kommuniziert werden, ja. Hier wird ja aber offensichtlich direkt darauf hingewiesen, das die Nichtausfüllung zu Leistungskürzungen, bzw. zur Ablehnung des Antrages führen kann. Das klingt jetzt nicht wirklich nach freiwillig.
Zitat:"Sie haben mitgeteilt dass sie gesundeitliche Beschwerden haben, die für Ihre Beratung bzw. Vermittlung auswirkungen haben."
Vergiss das.
Also vergessen würde ich das nicht, dass genau das scheint ja der entscheidende Punkt zu sein. Aus irgendeinem Grund scheint im System der BA vermerkt zu sein, dass seitens der Antragstellerin vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen genannt hat und das sollte man m.E. schon richtigstellen.
@Schalkefan:
Anscheinend ist im System der BA vermerkt, dass die Antragstellerin gesundheitliche Einschränkungen hat, die für die Vermittlung von Bedeutung sind. Entweder hat die Antragstellerin diesbezüglich falsche/missverständliche Angaben gemacht, oder der SB hat etwas falsch verstanden, oder er hat ganz einfach einen falschen Haken im System gesetzt. Deshalb, und nur deshalb, will die BA diese vermeintlichen Einschränkungen amtsärztlich überprüfen lassen, was auch grundsätzlich okay ist. Gleichwohl muss m.E. auch dann die Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Angaben im Gesundheitsfragebogen sowie Schweigepflichtsentbindungserklärungen freiwillig sind und ggf. auch direkt gegenüber dem ärztlichen Dienst, aber nicht gegenüber dem Sachbearbeiter abgegeben werden können. Den gehen medizinische Diagnosen nämlich tatsächlich nichts an.
Ich würde inswoweit in der Tat den Antrag stellen, ohne diese Fragebogen einzureichen. In einem Anschreiben würde ich klarstellen, dass es sich bei der Angabe, dass gesundheitliche Einschränkungen vorliegen um einen Fehleintrag handelt und deshalb der Gesundheitsfragebogen nicht eingereicht wird. Für den Fall das der weiterhin für erforderlich gehalten wird, möge der ärztliche Dienst zur Untersuchung einladen. Gegenüber dem ärztlichen Dienst - der wie jeder andere Arzt der Schweigepflicht unterliegt - können dann gerne entsprechende Angaben gemacht werden.
Und dann erstmal abwarten was kommt.
Gruß,
Axel
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