Sehr geehrte Forenmitglieder,
da ich durch die eigenständige Suche für meinen spezifischen Fall nicht fündig geworden bin, wollte ich hier im Forum mal um Rat fragen. Es geht um folgende Situation:
Ich habe im Juli 2023 eigenständig meinen damaligen Job gekündigt. Daraufhin habe ich mich natürlich beim Arbeitsamt gemeldet, damit alles seinen geregelten Ablauf hat. Mir war natürlich bewusst, dass ich bei eigenständiger Kündigung kein Arbeitslosengeld erhalte, daher habe ich dieses auch gar nicht erst angefordert. Im Oktober 2023 habe ich dann in meinem neuen Job begonnen. Während der zweimonatigen Überbrückungszeit, übernahm das Amt meine Sozialversicherusbeiträge.
Im August wurde ich bei meinem neuen Job betriebsbedingt gekündigt, habe dort also genau 11 Monate gearbeitet und habe mich dementsprechend danach direkt beim Arbeitsamt gemeldet. Wichtig ist hier zu erwähnen, dass ich in meinem letzten Job (welcher 11 Monate ging) signifikant mehr verdient habe, als bei der vorherigen Stelle. Jetzt komme ich zu meiner konkreten Frage:
Dem Bewilligungsbescheid kann ich leider keine Berechnungsgrundlage entnehmen, daher habe ich versucht meinen Auszahlungsbetrag telefonisch beim Amt nachvollziehen zu können. Die Mitarbeiterin hat mir erklärt, dass sich die Berechnung wohl aufgrund meines damaligen Meldens beim Amt (in der Zeit habe ich kein ALG, aber die Sozialversicherungsbeiträge übernommen bekommen) auf meinen "alten" Gehaltsschnitt bezieht. Da ich von der Thematik absolut keine Ahnung habe und es hier um keinen kleinen Betrag geht, wollte ich mal nachfragen, ob das alles so seine Richtigkeit hat?
LG
ALG1 - Berechnungsgrundlage so korrekt?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass du vor Juli 2023 mindestens ein Jahr beitragspflichtig gearbeitet hast. Du hast dadurch die Anwartschaftszeit für einen Alg-Anspruch erfüllt.
Die Anwartschaftszeit hat man erfüllt, wenn man in den letzten 30 Monaten (Rahmenfrist) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate beitragspflichtig tätig war. Hat man die Anwartschaft erfüllt, wird die Alg-Dauer und die Alg-Höhe (neu) ermittelt. Nimmt man danach eine Arbeit auf und wird dann wieder arbeitslos beginnt die Rechnung neu. Nur mit dem Unterschied, dass die Rahmenfrist nicht in eine frühere Rahmenfrist hineinreichen darf. Das heißt, jetzt rechnet man in deinem Fall nur bis zum Juli 2023 zurück. In diese Zeit fallen bei dir nur 11 Monate. Aus diesem Grund hast du keine neue Anwartschaft erfüllt. Deshalb wird nur das alte Alg in alter Höhe und mit der verbliebenen Restdauer (vermutlich 12 Monate, minus 12 Wochen Sperrfrist) ab jetzt ausgezahlt.
Ich hoffe, das war jetzt nicht zu kompliziert.
Ergänzung: Wenn du jetzt noch eine z.B. befristete Beschäftigung für einen Monat findest und wieder arbeitslos wirst, hättest du bei der Rückrechnung einen neue Anwartschaft (11 + 1 Monat = 12 Monate) erfüllt. Das Alg würde aus den letzten 12 Monaten errechnet und du hättest einen neuen Alg-Anspruch von 6 Monaten. Zu dieser Dauer wird die Restdauer aus deinem alten Anspruch hinzugerechnet. Allerdings wird dann die Dauer auf die maximale Dauer gedeckelt. Maximal 12 Monate.
Mit der Erklärung ist es für mich nun nachvollziehbar.
Vielen Dank für die schnelle und präzise Beantwortung!
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