Hallo zusammen,
hab da ein Anliegen und zwar geht es um die Berechnung meines ALG1-Geldes.
Hab den Bescheid von der ARGE erhalten und bin der Meinung hier wurde nicht richtig gerechnet.
Ich war diesbezüglich auch persönlich bei der ARGE um dies noch nochmal überprüfen zu lassen,
Dieser Mitarbeiter dort hat dies abgelehnt und auf mein Widerspruchsrecht verwiesen.
Hab also Widerspruch eingelegt und warte nun auf den endgültigen Bescheid.
Meine ist Frage, gibt es eine Möglichkeit sich irgendwo (z.B. bei Gericht), sich kostenlos beraten zu lassen?
Ich meine eine kompetente Stelle, die mir diesen Bescheid aus meinen Augen überprüft und meine Berechnung
oder die der ARGE bestätigt.
Gruß
Bond
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-- Editiert am 02.02.2010 14:27
ALG1-Bescheid, dann Einspruch, dann Beratung
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Es geht hier um AlgII, richtig? Dafür ist die ArGe zuständig. Für AlgI die Afa.
Die Adresse einer Sozialberatungsstelle finden Sie unter:
Tacheles-Sozialhilfe.de. Da wird kostenlos geholfen.
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" Don`t feed trolls"
es ist schon die AlgI also die Afa (Agentur für Arbeit ?!?!),
habe irgendwie im Kopf, dass das frühere Arbeitsamt nun ARGE heißt.
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wie du hast keine Ahnung aber bist dir sicher das was falsch ist ? Normalerweise ist der Widerspruch das Ergebnis der Beratung.
Aber nur zu. Wenn du Geld hast macht das übrigens auch ein Anwalt.
Das Gericht prüft erst wenn du klagst
K.
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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"
@mustermann2000
"Wie du hast keine Ahnung aber bist dir sicher das was falsch ist ?"
Ich bedanke mich für Ihren hilfreichen Beitrag und in Anmerkung noch,
in Sachen Interpunktion, sind Sie wohl nicht der/die sicherste.
Soviel zum Tellerrand
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Nett
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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"
keine Umstände
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mustermann2000 ist ein "Oldi" in diesem Forum und möchte sagen, wollte Dir nicht auf den Schlips treten.
Wollte diese Mitteilung auch per PN rüberbringen, habe aber nach langem Suchen keine entsprechende Möglichkeit gefunden.
Sorry, mir sind wohl die Pferde durchgegangen.
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@bond:
Die Möglichkeit, PN's zu erhalten, muss der User in seinem Profil ausdrücklich "freischalten". Das hat @mustermann offensichtlich nicht getan, genau wie Du auch nicht.
Zur Sache: Die Agentur für Arbeit (AfA) ist das frühere Arbeitsamt und heute nach wie vor für ALG I zuständig (unter anderem).
Die ARGE ist eine Arbeitsgemeinschaft aus ortlicher AfA und Kommune und zuständig für ALG II. Zumindest noch. Ab dem 01.01.2011 wird das ganze dann wieder irgenwie anders heißen und es die ARGEn nicht mehr geben.
Zur Sache:
quote:
Dieser Mitarbeiter dort hat dies abgelehnt und auf mein Widerspruchsrecht verwiesen.
Diese Aussage ist eine Frechheit sondergleichen. Jede Behörde, auch die AfA, ist zur Beratung gesetzlich verpflichtet. Und dazu gehört natürlich auch die Erläuterung von Bescheiden.
Prüfen lassen kannst Du den Bescheid in einer Sozialberatungsstelle oder beim Anwalt; letzteres allerdings kostenpflichtig.
Als groben Richtwert kannst Du davon ausgehen, dass das ALG 60% des letzten Nettoeinkommens beträgt (bzw. 67§ wenn Du verheiratet bist).
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"
quote:
Jede Behörde, auch die AfA, ist zur Beratung gesetzlich verpflichtet. Und dazu gehört natürlich auch die Erläuterung von Bescheiden
Aber nicht wenn ein Bescheid erlassen ist, sondern vorher. Dazu gibts ja den Widerspruch oder danach die Klage.
K.
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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"
@mustermann:
quote:
Aber nicht wenn ein Bescheid erlassen ist, sondern vorher. Dazu gibts ja den Widerspruch oder danach die Klage.
Und genau das ist falsch. Wenn Du von irgendeiner Behörde einen Bescheid erhälst, den Du nicht verstehst, nicht nochvollziehen kannst oder schlicht für falsch hälst, dann ist die Behörde, welche diesen Bescheid erlassen hat selbstverständlich verpflichtet, Dir den Bescheid zu erläutern und auch zu erklären, warum der Bescheid eben (nach Auffassung der Behörde) doch richtig ist. Auch ist die Behörde verpflichtet, Dich exakt über die Widerpsruchsmöglichtkeiten und die erfolgversprechendste Argumentation für das Widerspruchsverfahren zu beraten. Ich weiß, zumindest letzteres klingt völlig paradox. Mit genau dieser Begründung sind aber in den letzten 5 Jahren vermutlich zigtausende Beratungshilfeanträge von ALG II Empfängern für geplante Widersprüche abgelehnt worden, bevor das BVerfG dem einen Riegel vorgeschoben hat.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"
Klar der Mitarbeiter der meint keinen Fehler gemacht zu haben kann dir am besten erklären wie er das falsch gemacht hat. Und aufgrund seiner Verpflichtung muss er das dann auch.
Der hat doch erklärt wie man einen Widerspruch einlegt.
K.
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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"
@mustermann:
quote:
Klar der Mitarbeiter der meint keinen Fehler gemacht zu haben kann dir am besten erklären wie er das falsch gemacht hat. Und aufgrund seiner Verpflichtung muss er das dann auch.
Nicht das wir uns da falsch verstehen, ich bin nicht etwa der Meinung, das eine Beratung im, bzw. für das, Widerspruchsverfahren durch die Behörde sinnvoll ist. Gleichwohl ist die Behörde zu einer "neutralen" Beratung verpflichtet. Und in vielen Fällen geht es ja auch tatsächlich nur um Verständnisprobleme. Und da sollte der SB schon in der Lage sein, die auszuräumen und so auch Widersprüche zu verhindern.
quote:
Der hat doch erklärt wie man einen Widerspruch einlegt.
Er hat auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen. Nicht mehr und nicht weniger. Das allerdings steht auch schon im Bescheid; überlicherweise auch für jedermann verständlich.
quote:
Ich war diesbezüglich auch persönlich bei der ARGE um dies noch nochmal überprüfen zu lassen,
Dieser Mitarbeiter dort hat dies abgelehnt und auf mein Widerspruchsrecht verwiesen.
Und damit hat der Mitarbeiter, so wie ich das verstehe, die Prüfung, Erklärung und Beratung abgelehnt. Und das ist rechtswidrig und unverschämt. Kostet außerdem auch noch Geld für den Widerspruch; möglicherweise völlig unnötig. Da muss man fast schon hoffen, dass der LE sich für den Widerspruch einen Anwalt nimmt und die Behörde die Kosten dann auch noch tragen muss. Allerdings lernen die Behörden auch daraus in den meisten Fällen gar nichts.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"
quote:
Und damit hat der Mitarbeiter, so wie ich das verstehe, die Prüfung, Erklärung und Beratung abgelehnt. Und das ist rechtswidrig und unverschämt. Kostet außerdem auch noch Geld für den Widerspruch;
Hey alter ik komme wegen deine Fehler, alter Depp, mir steht das doppelte zu. Sag mir mal wie ich mehr bekomme - hey alter.
Ist auch ne Frage was man wie will. Böse gesagt: Keiner hat Zeit nem Volldeppen zu erklären warum man weniger ALO bekommt als vorher Lohn, wenn das doch schlüssig im Bescheid steht.
K.
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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"
Ganz so wie mustermann möchte ich es nicht audrücken . Aber unverschämt finde ich das Vorgehen des Mitarbeiters auch nicht.
Es ist ein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden. Der Kunde wünscht nun eine Überprüfung dieses Antrags. Natürlich sagt der Angestellte, der an der ersten Anlaufstelle sitzt, dass er dies nciht machen kann... Wie auch? Erstens hat er evtl die Akte gar nicht vorliegen, und zweitens ist es ihm wahrscheinlich gar nicht erlaubt einen bestehenden Bescheid zu verändern, da der Weg über den Widerspruch zwingend vorgegeben ist.
Wenn der Kunde sagt: "Ich bin mit meinem Bescheid nciht einverstanden, und verlange Überprüfung", dann ist es ganz normal, dass man zur Widerspruchstelle geschickt wird....
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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"
@Schnebi:
Wenn das so normal ist, dann ist normal = falsch.
1. Ich verstehe den TE jedenfalls so, dass mit "überprüfen" wohl eher "erklären" gemeint ist. Der TE ist der Meinung, dass falsch gerechnet wurde und möchte die Berechnung erklärt bekommen.
2. Eine Änderung des Bescheides, ohne formellen Widerspruch, ist sicher nicht möglich. Aber einfach nur auf den Widerspruch/die Widerspruchstelle zu verweisen, ist dennoch falsch. Im Rahmen des Gespräches wäre es Sache des SB, zumindest anzubieten, den Widerspruch direkt zu Protokoll zu nehmen. Und dann wäre im übrigen, wenn tatsächlich ein offensichtlicher und sofort nachvollziehbarer Fehler vorliegt, auch eine direkte Änderung des Bescheides möglich.
quote:
Natürlich sagt der Angestellte, der an der ersten Anlaufstelle sitzt, dass er dies nciht machen kann...
Leider geht aus dem Posting des TE nicht hervor, ob er nun lediglich an der "Infotheke" gewesen ist, oder beim zuständigen SB. Aber selbst wenn er nur an der Info war, wäre der korrekte Weg gewesen, ihn direkt zum SB zu schicken, oder zumindest einen Termin anzubieten. Der Verweis auf die Widerspruchsmöglichkeit ist m.E. keinesfalls ausreichend.
@mustermann:
Nun ist natürlich in keinster Weise ersichtlich, dass der TE in der von Dir beschriebenen Art und Weise dort aufgetreten ist. Und selbst wenn, dann würde es die Abweisung zwar verständlich, aber immer noch nicht richtig machen.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"
@Axel
quote:
. Eine Änderung des Bescheides, ohne formellen Widerspruch, ist sicher nicht möglich.
Mal abgesehen davon, dass ich deiner Argumentation zustimme, ist dies auch möglich.
Ich war in einem Bescheid von annodunnemals einer GKV in Berlin zugeteilt worden. Schreck, erstens alle bis dato gesprochenen SB dieser GKV mordsunhöflich und zweitens trotz Verpflichtung zur Unterstützung (da Partner meiner GKV) sogar akute Hilfe (Faxsendung) bezügl. Einweisung in Klink verweigert. Da sollte ich hin?
Nee, nee, nee
Eine Mail mit der Frage, ob ich Widerspruch einreichen soll oder ob es so geändert wird hat gereicht. Das JC hat sich entschuldigt und mich meiner GKV zugeordnet in einem neuen Bescheid

Sunbee
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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"
-- Editiert am 03.02.2010 09:48
Bin nach jahrzehntelanger Berufstätigkeit arbeitslos geworden.
Bekomme diese Berechnung für ALG1 und bin damit nicht einverstanden.
Habe einen PERSÖNLICHEN Bespr.-Termin mit dem zuständigen SB gehabt, damit mir dieser die Berechnung erklärt.
Dieser jedoch wie gesagt, verweist mich auf mein Widerspruchsrecht.
@
Mustermann, dass du mich ich als Volldeppen bezeichnest, finde ich schon mehr als unverschämt.
An die anderen Gruß
bond
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" "
Das war beispielhaft.
quote:
Bin nach jahrzehntelanger Berufstätigkeit arbeitslos geworden.
Berechnungsgrundlage ist dein Gehalt, der Zeitraum der zählt ist bekannt, darauf einen Prozentsatz. Was kann daran so schwer sein zu erklären.
Entweder haben die such verrechnet - Widerspruch
die haben was verwechselt - Widerspruch
Was willst du da erklärt haben.
K.
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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"
@bond:
quote:
Habe einen PERSÖNLICHEN Bespr.-Termin mit dem zuständigen SB gehabt, damit mir dieser die Berechnung erklärt.
Dieser jedoch wie gesagt, verweist mich auf mein Widerspruchsrecht.
Also doch ne Frechheit. Was Dir allerdings nicht wirklich viel nützt.
Okay, Deine eigentliche Frage dürfte ja auch vollständig beantwortet sein. Entweder Beratungsstelle (kostenlos) oder Anwalt (kostenpflichtig). Dort erhälst Du genauere Auskunft.
Und noch zur Info: Über den Widerspruch muss innerhalb von 3 Monaten schriftlich entschieden werden. Ansonsten ist Untätigkeitsklage möglich.
Gruß,
Axel
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