ALG1: Bewilligungsbescheid. Kann das richtig sein?

18. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
pa513001-39
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG1: Bewilligungsbescheid. Kann das richtig sein?

Hallo,

ich habe gestern Bewilligungsbescheid von Agentur für Arbeit erhalten. Ich bin 52J Alt und ab 01.02.2020 musste ich mich wieder Arbeitslos angemeldet.

Berufstätigkeiten:
01.08.2019 - 31.01.2020 6 Monate
15.11.2018 - 11.04.2019 5 Monate
27.03.2017 - 14.11.2018 19,5 Monate
01.10.2014 - 21.10.2014 1 Monate
16.05.2012 - 30.09.2014 28,5 Monate

ALG I/II Zeiten:
01.02.2020 -
12.04.2019 - 31.07.2019 3,5 Monate
22.10.2014 - 26.03.2017 29 Monate

Anspruch lt. AfA:
Leistungsart: ALG gem. § 136 SGB III
Anspruchsbeginn: 01.02.2020
Anspruchsdauer: 251

01.02.2020 - 01.02.2020 0,00 EUR Urlaubsabgeltung § 157 Abs. 2 SGB III
02.02.2020 - 13.10.2020 42,41 EUR täglich

Meine fragen:
Hat hier Agentur für Arbeit den Bewilligungsbescheid richtig gerechnet?
Habe ich nicht 15 Monate Anspruchsdauer ALG1? Da ich über 50 Jahre alt bin und letzten 5 Jahre mehr als 30 Monate Arbeitslosenversicherungsbeitrage bezahlt habe.
Bei der Berechnung hat Agentur für Arbeit letzten 6 Monate Einkommen nicht berücksichtig, ist das Richtig?
AfA rechnet mir 01.02.-13.10.2020 ALG I Anspruchsdauer und von 12.04.2019 - 31.07.2019 Anspruchsdauer ab. ist das Richtig?

Danke!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Ansprüche sind nur max. 4 Jahre rückwirkend geltend zu machen. Die Zeiten von 2012 bis 31.01.2016 fallen aus dem Anspruch raus.
Es bleiben
01.08.2019 - 31.01.2020 6 Monate
15.11.2018 - 11.04.2019 5 Monate
27.03.2017 - 14.11.2018 19,5 Monate
In Summe 30,5 Monate.

Wenn du seit 1.2. 2016 noch keinen ALG-Anspruch geltend gemacht hast, erkenne ich hier auch die 30,5 Monate beitragspflichtige Beschäftigung.

Ob du Aufstockung vom JC erhalten hast, spielt keine Geige.

Zitat (von pa513001-39):
Urlaubsabgeltung § 157 Abs. 2 SGB III
Wie viel war das in €?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Zitat:
Berufstätigkeiten:
27.03.2017 - 14.11.2018 19,5 Monate
15.11.2018 - 11.04.2019 5 Monate
ALG I Zeiten:
12.04.2019 - 31.07.2019 3,5 Monate


Nach 24,5 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung hattest du 2019 Anspruch auf 12 Monate ALG I (§ 147 Abs. 1 und 2 SGB III), wovon du 3,5 Monate in Anspruch genommen hast.

Zitat:
Berufstätigkeiten:
01.08.2019 - 31.01.2020 6 Monate


Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 143 Abs. 2 SGB III).

Diese 6 Monate sind daher eine neue Rahmenfrist und zu kurz, um einen neuen ALG I-Anspruch zu erwerben.

Es bleibt daher bei einem Restanspruch von 8,5 Monaten (= 251 Tage), welche dir ab 01.02.2020 bewilligt wurden.

-- Editiert von schneechen am 18.02.2020 16:52

1x Hilfreiche Antwort

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