ALG1 /Krankengeld

14. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Janine04
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 9x hilfreich)
ALG1 /Krankengeld

Hallo,

am 07.07.2023 hat jemand fristgerecht auf 21.07.2023 gekündigt (14 Tage Kündigungsfrist).
Am gleichen Tag (07.07.2023) hat sich derjenige beim Arbeitsamt gemeldet: arbeitssuchend und arbeitslos.
Ebenso ALG beantragt.

Anspruch auf ALG1 hat derjenige aufgrund der „erarbeiteten" Vormonate/Vorjahre max. 15 Monate
(sofern er nicht gesperrt werden sollte, davon geht er jetzt einfach mal aus wegen seines Kündigungsgrundes).

Seit 10.07. ist er nun krank.
Seine Kasse zahlt ihm jetzt erstmal Krankengeld.

Wenn er wieder gesund ist, bekommt er ja dann ALG 1
--- > für die Fragen unten nehmen wir mal zum Rechnen die Zahl 1.000 € als ALG1-Anspruch monatlich).

Angenommen, er wird in dieser ALG1-Zeit wieder krank.

1. Wie hoch ist dann das Krankengeld?

2. Wie hoch wäre es ab Woche 7, falls er länger krank wäre?

3. Angenommen, er ist dann 10 Wochen krank – werden diese 10 Wochen krank
hinten angehängt an die ALG1-Zeit bzw. verschiebt sich das dann nach hinten oder „verfallen" die 10 Wochen weil man „Pech" hat und es sich dann halt überschneidet?

Also wenn z. B. die ALG1-Zeit bis 31.05.2024 gehen würde, er aber im September
und Oktober 2023 für 10 Wochen krank wäre – würde die ALG1-Zeit dann 31.05.2024 PLUS
die 10 Wochen gehen, also bis längstens 09. August 2024 oder bleibt es dann trotzdem
bei 31.05.2024?


Zum ALG1 habe ich noch eine Frage:

1. Welcher Zeitraum wird für die ALG1-Berechnung herangezogen?

2. Wie sieht es mit Sonderzahlungen aus, die bis 20.07.2023 gezahlt wurden (steuerpflichtig)?

3. Wie sieht es mit Sonderzahlungen aus, die im Juli ausbezahlt wurden, aber in den Juni aufgrund „Berichtigung" gerechnet wurden?

4. Ist es egal von wem die Sonderzahlungen gezahlt wurden (ein oder mehrere AG in der Zeit, welche für die Berechnung von ALG1 herangezogen wird)?


Vielen Dank für Antworten.


-- Editiert von User am 14. August 2023 11:54

-- Editiert von User am 14. August 2023 11:56

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6 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35925 Beiträge, 6095x hilfreich)

Zitat (von Janine04):
arbeitssuchend und arbeitslos.
ALG wurde hoffentlich ab 22.7. beantragt.
Zitat (von Janine04):
(sofern er nicht gesperrt werden sollte, davon geht er jetzt einfach mal aus wegen seines Kündigungsgrundes).
Wichtige Gründe, die KEINE Sperrzeit auslösen, hat die Arbeitsagentur in Ihren Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III selbst festgelegt.
Ob die Agentur seinen wichtigen Grund anerkennt, bleibt abzuwarten.
Zitat (von Janine04):
Seit 10.07. ist er nun krank. Seine Kasse zahlt ihm jetzt erstmal Krankengeld.
Der Jemand hat max. 6 Wochen (also ab 22.7.) Anspruch auf ALG. Auch während einer evtl. Sperrzeit zahlt die Agentur die Sozialabgaben.

zu 1: Die Höhe des Krankengeldes ergibt sich aus seinem persönlichen Tarif mit der KK.
zu 2: Die Höhe des Krankengeldes ändert sich nicht wegen langer AU.
zu 3: Nein.

zu 1: Berechnungszeitraum/-Rahmen nach § 150 SGB III
zu 2: Diese werden berücksichtigt als Einkünfte/Arbeitsentgelt
zu 3: wie zu 2
zu 4: Ja, egal, es sind Einkünfte aus Arbeitsentgelt

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf
dort Seite 13, 159.1.2.1

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__150.html

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Janine04
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo nochmal,

erstmal vielen Dank für die Info.

Ja, er hat ALG1 schon beantragt. Anspruch wurde aber verschoben, weil er ja momentan krank geschrieben ist.
Wird wahrscheinlich dann nochmal nachgeprüft, sobald er "gesund" ist.

Allerdings muss ich nochmal nachfragen, weil ich das nicht ganz verstanden habe:

Die ersten 6 Wochen sind ja weiter von Amt bezahlt - quasi weil diese ja wie "Arbeitgeber" sind.

Wenn er aber für Woche 7-10 in die Krankengeldphase
(Anspruch Zahlung durch die Krankenkasse - so wie bei jedem AN auch)
kommen würde, dann würde für diese 4 Wochen (Woche 7 - 10) das ALG1 doch ruhen.

Diese 4 Wochen gehen aber nicht von der "Gesamt-ALG1-Anspruchszeit" verloren?

Also diese 4 Wochen werden hinten dran gehängt, so dass die "Gesamt-Anspruchszeit" bleibt???



Z.B. jemand hat für 1 Jahr ALG1-Anspruch.
Gleich zu beginn passiert aber ein Unfall, dieser "jemand" ist dann viele Monate nicht arbeitsfähig (krank).
Verschiebt sich dann der Anspruch ALG1 auf "danach" (wird aufgeschoben) oder "verfällt" der dann, weil es sich überschneidet

Sorry, ich hoffe, ich konnte die Frage jetzt einigermaßen formulieren...

-- Editiert von User am 15. August 2023 10:36

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35925 Beiträge, 6095x hilfreich)

Zitat (von Janine04):
Wenn er aber für Woche 7-10 in die Krankengeldphase
Ich lese oben, er bekommt jetzt schon Krankengeld.
Zitat (von Janine04):
dann würde für diese 4 Wochen (Woche 7 - 10) das ALG1 doch ruhen?...Diese 4 Wochen gehen aber nicht von der "Gesamt-ALG1-Anspruchszeit" verloren?...Also diese 4 Wochen werden hinten dran gehängt, so dass die "Gesamt-Anspruchszeit" bleibt???
3 x Ja-nein- vielleicht.
Dein Unfall-Beispiel passt nicht.
Dein Jemand hat am Fr,7.7. selbst gekündigt, sich dann prompt am nächsten Montag, 10.7. *krank schreiben* lassen und bezieht Krankengeld. Er ist vermutlich noch immer *krank geschrieben*.
Sein AG hatte bis zum Beschäftigungsende Fr, 21.7. LFZ zu leisten, sofern die AU-Bescheinigung unverzüglich dort vorgelegen hatte.

Ab 22.7. hatte die Agentur den vorliegenden Antrag zu prüfen, den Anspruch zu berechnen und ggf. ALG zu bewilligen.

Meine Fragen:
1- Seit wann erhält er Krankengeld?
2- Was genau und wann hat die Agentur geschrieben?
3- Gibt es einen Bescheid zum Ruhen des ALG-Anspruchs?
4- Möchtest du wissen, wie lange jemand Krankengeld und ALG beziehen kann?
5- Ist der Fall ein anderer als die beiden von Juli?

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__146.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Janine04
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

- selbst gekündigt am 07.07. auf 21.07. (mit Grund)
- arbeitssuchend und arbeitslos per online bei der Agentur für Arbeit bereits am 07.07. gemeldet.
- ALG1 ebenfalls am 07.07.2023 beantragt
- am 10.07. erkrankt
- Krankengeld seit 10.07. durch Kasse genehmigt
- Krank geschrieben bis zunächst 22.08. -- > weiter noch nicht sicher, kommt darauf an, wie Behandlung
weitergeht bzw. was noch gemacht wird.
- Agentur für Arbeit schreibt nun, dass das ALG1 abgelehnt ist, da er seit 10.7. krank ist und er dem
Arbeitsmarkt daher nicht zur verfügung steht (also auch nicht "arbeitslos" sei).
Er muss sich erneut arbeitslos melden wenn er wieder gesund ist und dem Arbeitsmarkt somit wieder zur
Verfügung steht.
Er muss sich erneut melden, wenn er erst nach dem 09.10.2023 wieder arbeitsfähig sei.
ALG1 könne frühestens ab der Meldung bezahlt werden.
--- > was hat es mit dem 09.10.2023 auf sich??? Er hat es doch gleich schon am 07.07. gemeldet und
beantragt.....???


Wenn er nun ab dem 23.08. wieder arbeitsfähig wäre, muss er der AfA das melden.
Ob er gesperrt ist wegen Eigenkündigung weiß er nicht (hat aber ein Attest vorgelegt - soll er nachfragen ob das anerkannt wird????)
Falls er nicht gesperrt wäre würde er ja ab 23.08. ALG1 erhalten.

Angenommen, er wird dann nach einiger Zeit wieder krank und wäre z.B. insgesamt 10 Wochen krank:
dann würde er ja die ersten 6 Wochen "normal" ALG1 erhalten (wie bei einem AG/AN-Verhältnis).
Ab Woche 7 würde die Krankenkasse einspringen (wie "normal").

Es geht nun um die Frage, ob ab Woche 7 bis Woche 10, also für die Zeit, in welcher die Kasse übernimmt, das ALG1 ruht und diese Zeit "hinten angehängt" wird oder "verfällt".

Wenn also das ALG1 bis z. B. 31.12.2023 gehen würde, er aber 10 Wochen am Stück krank wäre, ob dann die 4 Wochen (Woche 7-10) angehängt wird und er ALG1 dann bis Ende Januar 2024 bekommen würde oder ob es bei 31.12.2023 bleibt.










-- Editiert von User am 15. August 2023 23:25

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#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Die Antworten von Anami falsch.

Aktuell (und auch über sechs Wochen hinaus) wird das Krankengeld anhand des Gehalts im Juni 2023 berechnet.

Wenn er wieder gesund ist, also dann Arbeitslosengeld bezieht, und dann einige Zeit später doch wieder krank wird, dann kann er wiederum für sechs Wochen ungestört weiter Arbeitslosengeld beziehen. Diese sechs Wochen werden dann auch von der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld abgezogen. Nach den sechs Wochen würde er wieder in Krankengeld fallen. Dann entspricht das Krankengeld dem Arbeitslosengeld. Und während dem Bezug des Krankengeldes wird natürlich nicht der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgebraucht (dieses wird ja auch nicht bezogen, sondern nur Krankengeld, wenn auch in entsprechender Höhe). Es kommt dann also zu einer "Verschiebung".

Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird das durchschnittliche Gehalt (nicht das Krankengeld) aus den letzten 12 oder 24 Monaten vor dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld berücksichtigt. Die genaue Berechnung ist kompliziert.

Die Sonderzahlungen könnten sich auf die Höhe des aktuell zu beziehenden Krankengeldes auswirken (vermutlich aber nicht). Sie könnten sich (unabhängig davon) auch auf die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirken (vermutlich ist das der Fall). Wenn Letzteres zutreffen sollte, dann würden die Sonderzahlungen sich auf diesem Umweg auch auf die Höhe des Krankengeldes auswirken, dass bei einer erneuten Erkrankung während des Bezuges von Arbeitslosengeld dann bezogen wird.

Wichtig für die Sonerzahlung ist das Datum, an dem diese "abgerechnet" worden sind. Idealerweise wurde die entsprechende Gehaltsabrechnung also ausgezahlt, als das Arbeitsverhältnis noch lief (oder besser noch: als der Arbeitnehmer auch noch tatsächlich gearbeitet hat). Es kommt also darauf an, wann genau im Juli diese Abrechnung erstellt oder das Geld gezahlt worden ist. Natürlich muss diese Sonerzahlung auch beitragspflichtig (also nicht nur steuerpflichtig) sein. Wichtig ist dann auch, dass der Arbeitgeber diese Sonderzahlung in der Arbeitsbescheinigung aufführt, die er an die Arbeitsagentur senden muss. Praktisch gesehen ist sogar nur Letzteres relevant, weil die Arbeitsagentur sich vermutlich einfach auf diese Angaben verlassen wird.

DIe Frage bezüglich der Herkunft der Sonderzahlung verstehe ich nicht. Die Zahlung muss natürlich von dem Arbeitgeber stammen, bei dem der Arbeitnehmer im Juni/Juli auch tatsächlich (sozialversicherungspflichtig) beschäftigt gewesen ist.

Die Angabe des 9. Oktober überrascht ich. Hintergrund ist wohl, dass eine Arbeitslosmeldung immer nur für maximal 3 Monate im Voraus erfolgen kann. So kommt die Arbeitsagentur dann vom 9. Juli auf den 9. Oktober. Meines Erachtens handehaben die Arbeitsagenturen solche Fälle aber sowieso dahingehend, dass sie eine Arbeitslosmeldung während einer Kranschreibung nicht akzeptieren. Dann wäre so oder so am Ende der Krankschreibung eine (erneute) Arbeitslosmeldung notwendig. Egal ob das vor oder nach dem 9. Oktober sein wird.

Vorsichtshalber sollte man sich am Ende jeder Erkrankung bei der Arbeitsagentur (erneut) arbeitslos melden. Auf den Hinweis auf den 9. Oktober würde ich mich nicht verlassen.

Den Kündogungsgrund muss der Arbeitslose genau darlegen und auch beweisen! Er muss auch darlegen (und beweisen), wieso es nicht möglich gewesen sein soll, auch nur einen Tag länger in dem Betrieb zu arbeiten. Und wieso es nichts gebracht hat/hätte, mit dem Chef eine Änderung der Arbeitsbedingungen zu besprechen usw. Beispielsweise gesundheitliche Gründe werden am besten durch einen Arzt bestätigt. Sonst verhängen manche Arbeitsagenturen schnell mal eine Sperrzeit.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35925 Beiträge, 6095x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Die Antworten von Anami falsch.
Und welche? Zur Berechnung des Krankengeldes habe ich nichts geschrieben. Und auch nicht empfohlen, immer mal wieder länger als 6 Wochen *krank* zu werden, um i-was zu verlängern.
Zitat (von Zuckerberg):
Die Angabe des 9. Oktober überrascht ich.
Warum? 12 Wochen Sperrzeit ab 7.7. Das ist hier gerade passiert. Immer dann, wenn man selbst kündigt und nicht vorher wegen Attest/wichtigem Grund mit der Agentur Kontakt aufnimmt. Wer also wie hier selbst kündigt, sich sogar am Kündigungstag arbeitslos meldet, muss mit Sperrzeit ab Alo-Meldung rechnen.
Hier wegen AU-Meldung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mit Ablehnung des Antrages.
----------------------------
@TE:
Die Zeitfolge ab 7.7. hatte ich vorher schon gelesen und verstanden.
Zitat (von Janine04):
Agentur für Arbeit schreibt nun, ...
Ja, so ist das, auch wenn der Wortlaut im Bescheid anders ist. *Krankschreibung*/AUB liegt der Agentur vor. ---> nicht vermittelbar, Ablehnung.
Zitat (von Janine04):
Er hat es doch gleich schon am 07.07. gemeldet und beantragt.....???
Die Agentur liest also richtig : Ab 7.7. arbeitsuchend/arbeitslos.
Dabei war er erst ab 22.7. arbeitslos !!

Zitat (von Janine04):
was hat es mit dem 09.10.2023 auf sich???
Das (Privat)-Attest wurde erwartungsgemäß nicht als wichtiger Grund anerkannt.---> Sperrzeit 12 Wochen. Der 9.10. ist der erste Werktag nach 12 Wochen Sperrzeit. Sein Fehler, denn sein Job endete erst am 21.7. (krank oder gesund)
Ich schrieb oben---hoffentlich hat er ab 22.7. beantragt.

Zitat (von Janine04):
Wenn er nun ab dem 23.08. wieder arbeitsfähig wäre, muss er der AfA das melden.
JA. Er steht dann der Vermittlung zur Verfügung, evtl. lädt man ihn zum 1.Gespräch ein.
Er hat aber noch immer die Sperrzeit, d.h. noch kein ALG und kein Krankengeld mehr, weil *gesund*.
Zitat (von Janine04):
Angenommen, er wird dann nach einiger Zeit wieder krank und wäre z.B. insgesamt 10 Wochen krank:
Wann denn nach einiger Zeit? Nach dem 9.10. (also nach Ende der Sperrzeit)... oder zu Weihnachten oder nächstes Jahr?
Erst hast du nach *10 Wochen krank* gefragt, jetzt nach Woche 7-10... Wann will er denn planmäßig *krank* werden? :augenroll:

Zitat (von Janine04):
Es geht nun um die Frage, ob ab Woche 7 bis Woche 10, also für die Zeit, in welcher die Kasse übernimmt, das ALG1 ruht und diese Zeit "hinten angehängt" wird oder "verfällt".
Die o.a. Anspruchsdauer von 15 Monaten verringert sich. Auf §148 SGB III hatte ich oben verwiesen.
Abs.1, Nr.4 die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,

Nach der Sperrzeit und ab Arbeitsfähigkeit zahlt die Agentur das ALG und die Sozialabgaben.
JETZT zahlt die Agentur keine Sozialabgaben wie Kranken-und Pflegeversicherung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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