ALG1 Teilzeit 1 Jahr gearbeitet (30std)

25. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Streifi09
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG1 Teilzeit 1 Jahr gearbeitet (30std)

Hallo alle zusammen. Ich habe eine Kündigung erhalten, weil die Stunden nach einem Jahr von 30 Std auf 15 Std gekürzt werden sollten. Im Vertrag, der noch ein Jahr ging, waren 30 Std mit reingenommen. Und auch das Gehalt sollte angepasst werden. Hab ich nicht so angenommen, weil ich ja dann so wenig verdient hätte, da wäre ich nicht mit klar gekommen und der Vertrag ja so nicht eingehalten werden konnte.

Jetzt meine Frage: bekomme ALG1 und hatte angegeben Vollzeit arbeiten zu können, was ja auch so ist. In meinem Beruf, den ich 1 Jahr als Quereinsteiger tätig war, ging nur Teilzeit. Die Jobangebote mit Teilzeit, muss ich auch unter 30 Std annehmen und wie weit runter muss ich gehen? Weil 15 Std wäre ich ja auch mit dem Gehalt sehr weit unten.
Bekomme im Moment Angebote in Vollzeit, klar da ist es nachvollziehbar. Aber bei Teilzeit kann es ja von 15 Std bis 30/35 Std sein. Denn 35 Std ist bei manchen Arbeitgebern voll- oder Teilzeit.

Ich hoffe ihr versteht was ich meine.
Ich habe meine Vermittlerin schon angeschrieben und gefragt, aber keine Antwort erhalten. Und im Netz, mit den Antworten bin ich vorsichtig

Danke euch

-- Editiert von User am 25. Januar 2025 07:35

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35923 Beiträge, 6095x hilfreich)

Zitat (von Streifi09):
Die Jobangebote mit Teilzeit, muss ich auch unter 30 Std annehmen und wie weit runter muss ich gehen?
Andere Frage: Wie viele Jobangebote in Teilzeit hast du bisher von der Arbeitsagentur erhalten und wie viele davon waren mit Rechtsfolgenbelehrung?

Meine Antwort: Bevor man sich nicht bewirbt, wird man gar nicht eingestellt
Zitat (von Streifi09):
Ich hoffe ihr versteht was ich meine.
ja, schon.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17808 Beiträge, 9735x hilfreich)

Zitat (von Streifi09):
Die Jobangebote mit Teilzeit, muss ich auch unter 30 Std annehmen und wie weit runter muss ich gehen?

Das wird nicht in Stunden, sondern am Gehalt festgemacht.
In den ersten 6 Monaten des ALG1-Bezugs muss man Stellen annehmen, wenn das Gehalt mindestens 80% des letzten Gehalts vor der Arbeitslosigkeit beträgt. 20% Einkommensverlust muss man akzeptieren.
Ab dem 7. Monat muss man Stellen annehmen, wenn das Gehalt mindestens genau so hoch ist, wie das ALG1, das man gerade bezieht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Streifi09
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Meine Antwort: Bevor man sich nicht bewirbt, wird man gar nicht eingestellt

vielen dank, aber ich habe mich beworben und genau aus diesem Grund meine Fragen. Diese kamen dann auf als ich mir Gedanken zu den Bewerbungsgesprächen schon machte.

Es waren Vorschläge ohne Rechtsfolgebelehrung, da meine Vermittlerin direkt mir diese im 1. Gespräch schickte und meine das ich mich da auf jeden Fall bewerben soll oder wenn nicht, dann angeben muss warum nicht.
Also bei den Vorschlägen ( 4 gesamt waren 3 Teilzeit und 1 Vollzeit) also überwiegend Teilzeit. Obwohl ich angab, das ich vollzeit suche. In der APP steht auch bei den Vorschlägen mit dabei: Bitte bewerben Sie sich auf alle Vorschläge und geben uns bitte jeweils eine Rückmeldung. Sollte ein Vorschlag nicht passen, kontaktieren Sie uns bitte unverzüglich.
Die mit Rechtsfolgebelehrung: ist mir klar, das ich da auf jeden Fall mich bewerben muss oder einen sehr triftigen Grund brauche, warum ich mich nicht beworben habe.

Zitat (von drkabo):
Das wird nicht in Stunden, sondern am Gehalt festgemacht.
In den ersten 6 Monaten des ALG1-Bezugs muss man Stellen annehmen, wenn das Gehalt mindestens 80% des letzten Gehalts vor der Arbeitslosigkeit beträgt. 20% Einkommensverlust muss man akzeptieren.
Ab dem 7. Monat muss man Stellen annehmen, wenn das Gehalt mindestens genau so hoch ist, wie das ALG1, das man gerade bezieht.

Vielen Dank. Genau dieses war mit meiner Frage gemeint. Also sind nicht die Arbeitszeiten sondern das Gehalt ausschlaggebend. Jetzt noch meine Frage: Netto oder Brutto bei den 20% Einkommensverlust oder auch ab dem 7. Monat. Weil das ja nochmal eine Unterschied ist. Und wo kann ich das nachlesen?


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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35923 Beiträge, 6095x hilfreich)

Zitat (von Streifi09):
Es waren Vorschläge ohne Rechtsfolgebelehrung
Danke. Es gibt keine Pflicht, sich auf solche VV zu bewerben. Wenn eine solche Stelle interessant erscheint, kann man sich gern bewerben.
Zitat (von Streifi09):
meine das ich mich da auf jeden Fall bewerben soll oder wenn nicht, dann angeben muss warum nicht.
Das kann sie gern meinen. Wenn dazu aber nichts schriftlich in einer EGV vereinbart ist, muss man sich weder bewerben noch der Agentur etwas mitteilen.
Zitat (von Streifi09):
Obwohl ich angab, das ich vollzeit suche.
WO hast du das angegeben?
Zitat (von Streifi09):
In der APP
Auch eine APP muss sich auf die geltenden Gesetze des SGB III beziehen.

Für die Zumutbarkeit gilt § 140 SGB III und die Vorschriften dazu.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-140_ba035995.pdf

Es dürfte sich um zu berücksichtigendes Brutto-Arbeitsentgelt handeln.

EGV/EinV ---> Eingliederungsvereinbarung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37.html

Hast du so etwas schon vereinbart?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33716 Beiträge, 17557x hilfreich)

Es dürfte sich um zu berücksichtigendes Brutto-Arbeitsentgelt handeln. So ist es - nach § 140(3) SGB 3 geht es um "das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt". Und das ist keineswegs der Nettolohn, da sich die Höhe von ALG 1 nach dem "pauschalierten Nettoentgelt" richtet, und dieses ist keineswegs mit dem realen Nettoentgelt identisch, sondern quasi eine fiktive Zahl.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17808 Beiträge, 9735x hilfreich)

Zitat (von Streifi09):
Die mit Rechtsfolgebelehrung: ist mir klar, das ich da auf jeden Fall mich bewerben muss oder einen sehr triftigen Grund brauche, warum ich mich nicht beworben habe.

Bei ALG1-Bezug kann möglicherweise auch bei Vorschlägen ohne Rechtsfolgenbelehrung eine Sperrzeit eintreten. Die Regelung "keine Rechtsfolgenbelehrung = keine Sperrzeit" gilt erstmal nur bei ALG2 (Bürgergeld / Hartz4).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35923 Beiträge, 6095x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
"keine Rechtsfolgenbelehrung = keine Sperrzeit" gilt erstmal nur bei ALG2 (Bürgergeld / Hartz4).
Beim Bürgergeld nach SGB II gibt es gar keine Sperrzeit.

Wenn das Bürgergeld wegen Pflichtverletzungen *gemindert* werden soll, sind vorher etliche Schritte des JC vorgesehen.
So ist es auch beim ALG nach SGB III.

Zitat (von drkabo):
Bei ALG1-Bezug kann möglicherweise auch bei Vorschlägen ohne Rechtsfolgenbelehrung eine Sperrzeit eintreten.
Wann wäre das denn uU möglich?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17808 Beiträge, 9735x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wann wäre das denn uU möglich?

Die Agentur für Arbeit stellt sich uU auf den Standpunkt, dass das Merkblatt, das man bei der persönlichen Arbeitslos-Meldung erhalten hat, bereits eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung darstellt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 66x hilfreich)

Zitat:
Wenn dazu aber nichts schriftlich in einer EGV vereinbart ist, muss man sich weder bewerben noch der Agentur etwas mitteilen.

Selbst wenn es in der EGV steht, kann das Nichtbefolgen nicht zu einer Sperrzeit oder ähnlichem führen.
Zitat:
Bei ALG1-Bezug kann möglicherweise auch bei Vorschlägen ohne Rechtsfolgenbelehrung eine Sperrzeit eintreten.

Zitat:
Die Agentur für Arbeit stellt sich uU auf den Standpunkt, dass das Merkblatt, das man bei der persönlichen Arbeitslos-Meldung erhalten hat, bereits eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung darstellt.

Diese Aussagen kommen aus dem Bereich der Fabeln. Um eine Sperrzeit zu verhängen, bedarf es einer individuellen Belehrung für jeden Vorschlag. Auszug aus den Fachlichen Weisungen der Agentur:
Zitat:
Ohne eine vollständige, rechtzeitige und für jeden Sperrzeitsachverhalt gesonderte individuelle Rechtsfolgenbelehrung kann eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 - 8 nicht eintreten.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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