Hallo,
evtl. kann hier jemand weiterhelfen....
AN ist 4/2022 nach Dänemark gezogen und weiter beim deutschen AG zu 100% in D tätig, somit auch SV- und Steuerpflichtig in Deutschland. Nun ist der AN seit längerem im Krankenstand, bezieht nun Krankengeld, also keine Lohnfortzahlung mehr.
Der Arzt rät dem AN aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen und würde das auch so attestieren, was die Arbeitsagentur bereits als Möglichkeit so zugesagt hat ("Wenn der Arzt das auf dem Borgen zum Ausfüllen ankreuzt, dann akzeptieren wir das").
Nun stellt sich die Frage, wie wäre der weitere Ablauf bezüglich ALG1?
Der AN hat mit 3 Stellen bei der Agentur für Arbeit telefoniert:
1. die in seinem alten, im Süden liegenden Bundeslandes
-> er könne vom deutschen Arbeitsamt max. 3 Monate, auf Antrag auch 6 Monate ALG1 beziehen
2. mit der Zentrale in Deusthschland
-> wenn man max. 60 Minuten vom nächsten deutschen Arbeitsamt entfernt wohnt und sich in Deutschland vermitteln lässt, kann man bis zu 12 Monate ALG1 beziehen
3. mit einer Leistungsstelle im Norden
-> Egal, Du wohnst in Dänemark und musst dann auch in Dänemark ALG beantragen..... obSV- und Steuerpflicht in D spielt keine Rolle....
AN ist nun nicht wirklich schlauer als vorher....
ALG1 bei Wohnsitz im EU-Ausland
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Zitat2. mit der Zentrale in Deusthschland :
-> wenn man max. 60 Minuten vom nächsten deutschen Arbeitsamt entfernt wohnt und sich in Deutschland vermitteln lässt, kann man bis zu 12 Monate ALG1 beziehen
Woher die 60 Minuten kommen kann ich nicht nachvollziehen, den Rest halte ich für korrekt.
Wenn der AN schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit in Dänemark gewohnt hat, ist Antwort 3 richtig.
Antwort 1 betrifft denn Fall, wenn man vor Beginn der Arbeitslosigkeit in Deutschland gewohnt hat, und dann während der Arbeitslosigkeit ins Ausland zieht, um dort eine Stelle zu finden, weil man in Deutschland nicht vermittelt werden konnte
Antwort 2 kann ich nicht nachvollziehen.
.
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Antwort 2--- gilt vermutlich für *Grenzgänger* bzw. definiert den Nahbereich und stammt evtl. aus der EAO/Erreichbarkeitsanordnung und dort gehören die 60 min zum ortsnahen Bereich, von wo aus man zB einer Einladung der AfA folgen kann und deshalb der Vermittlung zur Verfügung steht.
Je nachdem, wo der AN nun in DK wohnt...
Im Nahbereich könnte man die nächstgelegene dt. Arbeitsagentur (Schleswig oder Flensburg) suchen und sich dort zunächst -- telefonisch oder online arbeitsuchend--- und dann ab Arbeitslosigkeit --persönlich oder online arbeitslos-- melden und der Vermittlung in den dt./dänischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Bei weiterer AU gilt dann evtl. die Nahtlosigkeitsregel.
Auch für 3 Monate kann er nur auf Antrag ALG1 von der AfA erhalten.Zitater könne vom deutschen Arbeitsamt max. 3 Monate, auf Antrag auch 6 Monate ALG1 beziehen :
Je nachdem, was man am Telefon als AN von sich preisgegeben hat, machen die Antworten der AfA Sinn.
Die Tatsache, dass man in Deutschland vermittelt werden kann (weil man <60min von der deutschen Grenze entfernt wohnt), führt aber nicht dazu, dass man deutsches ALG1 beziehen kann.
Man muss sich am Wohnsitz arbeitssuchend melden, und das ist in Dänemark.
Bei grenznahem Wohnsitz, kann man sich zusätzlich auch in Deutschland arbeitssuchend melden, dann wird man zusätzlich auch innerhalb Deutschlands vermittelt - aber Leistungen zahlt die Deutsche Arbeitsagentur nicht, weil man ja bereits in Dänemark Leistungen bezieht oder beziehen könnte.
Man sollte in Erwägung ziehen, vor der Kündigung nach Deutschland zurück zu ziehen, wenn man unbedingt deutsches ALG1 haben will.
Eine oberflächliche Internetrecherche ergab allerdings, dass dänisches Arbeitslosengeld eventuell attraktiver sein könnte. Angeblich wird das wesentlich länger gezahlt als in Deutschland, dafür wird die Höhe anders berechnet. Wer vor der Arbeitslosigkeit Geringverdiener war, bekommt eine höheres ALG als es in Deutschland der Fall wäre. Wer vor der Arbeitslosigkeit Mittel- oder Gutverdiener war, bekommt in Dänemark aber eher weniger als hierzulande (dafür länger).
Ja, danke das leuchtet ein.ZitatMan muss sich am Wohnsitz arbeitssuchend melden, und das ist in Dänemark. :
Mir schwirrt noch immer die ZAV und das E301-Formular im Hinterkopf herum.
Ich habe dazu diese Info gefunden.
https://www.eu-info.de/sozialversicherung-eu/eformulare/e-300er/e-301/
Das Formular E301 ist genau für den umgekehrten Fall (in Deutschland gewohnt, in Dänemark gearbeitet und in die dänische Sozialkasse eingezahlt, dann arbeitslos geworden -> Antrag auf deutsches ALG1).
ZitatDie Tatsache, dass man in Deutschland vermittelt werden kann (weil man <60min von der deutschen Grenze entfernt wohnt), führt aber nicht dazu, dass man deutsches ALG1 beziehen kann. :
Da scheint es mindestens 1 Fall zu geben, der nach Widerspruch das so machen konnte. Bin dabei, mir die Details zukommen zu lassen.
ZitatAngeblich wird das wesentlich länger gezahlt als in Deutschland, dafür wird die Höhe anders berechnet. Wer vor der Arbeitslosigkeit Geringverdiener war, bekommt eine höheres ALG als es in Deutschland der Fall wäre. Wer vor der Arbeitslosigkeit Mittel- oder Gutverdiener war, bekommt in Dänemark aber eher weniger als hierzulande (dafür länger). :
Richtig, es sind 90% vom letzten Gehalt, aber max. 438 EUR/Woche (=ca. 1.760 EUR/Monat) für max. 5 Jahre
Das muss aber dann auch versteuert werden als Einkommen.
ZitatAuch für 3 Monate kann er nur auf Antrag ALG1 von der AfA erhalten. :
Ja, es ging nicht um den Antrag auf ALG1, sondern um den Antrag, dies in Dänemark beziehen zu können.....
Nach den jetzigen Erkenntnissen empfiehlt sich die Kündigung wohl eher nicht.ZitatDer Arzt rät dem AN aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen :
Diese Auskunft hat man von der AfA im Süden, die vor dem Umzug zuständig war? Die Akzeptanz bezog nur auf die Sperrzeit, die dann wegen des wichtigen Grundes NICHT gesetzt würde, oder?Zitatwas die Arbeitsagentur bereits als Möglichkeit so zugesagt hat ("Wenn der Arzt das auf dem Borgen zum Ausfüllen ankreuzt, dann akzeptieren wir das"). :
Hat diese AfA Kenntnis vom Wohnsitz in DK seit nunmehr 9 Monaten?
Hat die GKV Kenntnis von der Wohnsitzänderung und hat sie zugestimmt gem. § 16 (4) SGB V ?
ZitatDiese Auskunft hat man von der AfA im Süden, die vor dem Umzug zuständig war? Die Akzeptanz bezog nur auf die Sperrzeit, die dann wegen des wichtigen Grundes NICHT gesetzt würde, oder? :
Diese Auskunft haben alle 3 Gesprächspartner gegeben
ZitatNach den jetzigen Erkenntnissen empfiehlt sich die Kündigung wohl eher nicht. :
Ja, so sieht es aus..... Könnte aber ggfs. ja auch der Arbeitgeber kündigen....
ZitatHat diese AfA Kenntnis vom Wohnsitz in DK seit nunmehr 9 Monaten? :
Ja, das war ja das Thema bei allen 3 Telefonaten
ZitatHat die GKV Kenntnis von der Wohnsitzänderung und hat sie zugestimmt gem. § 16 (4) SGB V ? :
Erst war Wohnsitzwechsel und dann kam die Erkrankung..... Es sind sogar Frau und Kinder weiterhin in der Familienversicherung kostenlos versichert.
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