ALG1 bei Wohnsitz im EU-Ausland

7. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
ALG1 bei Wohnsitz im EU-Ausland

Hallo,
evtl. kann hier jemand weiterhelfen....

AN ist 4/2022 nach Dänemark gezogen und weiter beim deutschen AG zu 100% in D tätig, somit auch SV- und Steuerpflichtig in Deutschland. Nun ist der AN seit längerem im Krankenstand, bezieht nun Krankengeld, also keine Lohnfortzahlung mehr.

Der Arzt rät dem AN aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen und würde das auch so attestieren, was die Arbeitsagentur bereits als Möglichkeit so zugesagt hat ("Wenn der Arzt das auf dem Borgen zum Ausfüllen ankreuzt, dann akzeptieren wir das").

Nun stellt sich die Frage, wie wäre der weitere Ablauf bezüglich ALG1?

Der AN hat mit 3 Stellen bei der Agentur für Arbeit telefoniert:
1. die in seinem alten, im Süden liegenden Bundeslandes
-> er könne vom deutschen Arbeitsamt max. 3 Monate, auf Antrag auch 6 Monate ALG1 beziehen

2. mit der Zentrale in Deusthschland
-> wenn man max. 60 Minuten vom nächsten deutschen Arbeitsamt entfernt wohnt und sich in Deutschland vermitteln lässt, kann man bis zu 12 Monate ALG1 beziehen

3. mit einer Leistungsstelle im Norden
-> Egal, Du wohnst in Dänemark und musst dann auch in Dänemark ALG beantragen..... obSV- und Steuerpflicht in D spielt keine Rolle....

AN ist nun nicht wirklich schlauer als vorher....

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
2. mit der Zentrale in Deusthschland
-> wenn man max. 60 Minuten vom nächsten deutschen Arbeitsamt entfernt wohnt und sich in Deutschland vermitteln lässt, kann man bis zu 12 Monate ALG1 beziehen

Woher die 60 Minuten kommen kann ich nicht nachvollziehen, den Rest halte ich für korrekt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9279x hilfreich)

Wenn der AN schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit in Dänemark gewohnt hat, ist Antwort 3 richtig.

Antwort 1 betrifft denn Fall, wenn man vor Beginn der Arbeitslosigkeit in Deutschland gewohnt hat, und dann während der Arbeitslosigkeit ins Ausland zieht, um dort eine Stelle zu finden, weil man in Deutschland nicht vermittelt werden konnte

Antwort 2 kann ich nicht nachvollziehen.
.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Antwort 2--- gilt vermutlich für *Grenzgänger* bzw. definiert den Nahbereich und stammt evtl. aus der EAO/Erreichbarkeitsanordnung und dort gehören die 60 min zum ortsnahen Bereich, von wo aus man zB einer Einladung der AfA folgen kann und deshalb der Vermittlung zur Verfügung steht.

Je nachdem, wo der AN nun in DK wohnt...
Im Nahbereich könnte man die nächstgelegene dt. Arbeitsagentur (Schleswig oder Flensburg) suchen und sich dort zunächst -- telefonisch oder online arbeitsuchend--- und dann ab Arbeitslosigkeit --persönlich oder online arbeitslos-- melden und der Vermittlung in den dt./dänischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Bei weiterer AU gilt dann evtl. die Nahtlosigkeitsregel.

Zitat (von Michael32):
er könne vom deutschen Arbeitsamt max. 3 Monate, auf Antrag auch 6 Monate ALG1 beziehen
Auch für 3 Monate kann er nur auf Antrag ALG1 von der AfA erhalten.

Je nachdem, was man am Telefon als AN von sich preisgegeben hat, machen die Antworten der AfA Sinn.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9279x hilfreich)

Die Tatsache, dass man in Deutschland vermittelt werden kann (weil man <60min von der deutschen Grenze entfernt wohnt), führt aber nicht dazu, dass man deutsches ALG1 beziehen kann.

Man muss sich am Wohnsitz arbeitssuchend melden, und das ist in Dänemark.

Bei grenznahem Wohnsitz, kann man sich zusätzlich auch in Deutschland arbeitssuchend melden, dann wird man zusätzlich auch innerhalb Deutschlands vermittelt - aber Leistungen zahlt die Deutsche Arbeitsagentur nicht, weil man ja bereits in Dänemark Leistungen bezieht oder beziehen könnte.

Man sollte in Erwägung ziehen, vor der Kündigung nach Deutschland zurück zu ziehen, wenn man unbedingt deutsches ALG1 haben will.

Eine oberflächliche Internetrecherche ergab allerdings, dass dänisches Arbeitslosengeld eventuell attraktiver sein könnte. Angeblich wird das wesentlich länger gezahlt als in Deutschland, dafür wird die Höhe anders berechnet. Wer vor der Arbeitslosigkeit Geringverdiener war, bekommt eine höheres ALG als es in Deutschland der Fall wäre. Wer vor der Arbeitslosigkeit Mittel- oder Gutverdiener war, bekommt in Dänemark aber eher weniger als hierzulande (dafür länger).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Man muss sich am Wohnsitz arbeitssuchend melden, und das ist in Dänemark.
Ja, danke das leuchtet ein.

Mir schwirrt noch immer die ZAV und das E301-Formular im Hinterkopf herum.
Ich habe dazu diese Info gefunden.
https://www.eu-info.de/sozialversicherung-eu/eformulare/e-300er/e-301/

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9279x hilfreich)

Das Formular E301 ist genau für den umgekehrten Fall (in Deutschland gewohnt, in Dänemark gearbeitet und in die dänische Sozialkasse eingezahlt, dann arbeitslos geworden -> Antrag auf deutsches ALG1).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die Tatsache, dass man in Deutschland vermittelt werden kann (weil man <60min von der deutschen Grenze entfernt wohnt), führt aber nicht dazu, dass man deutsches ALG1 beziehen kann.


Da scheint es mindestens 1 Fall zu geben, der nach Widerspruch das so machen konnte. Bin dabei, mir die Details zukommen zu lassen.

Zitat (von drkabo):
Angeblich wird das wesentlich länger gezahlt als in Deutschland, dafür wird die Höhe anders berechnet. Wer vor der Arbeitslosigkeit Geringverdiener war, bekommt eine höheres ALG als es in Deutschland der Fall wäre. Wer vor der Arbeitslosigkeit Mittel- oder Gutverdiener war, bekommt in Dänemark aber eher weniger als hierzulande (dafür länger).


Richtig, es sind 90% vom letzten Gehalt, aber max. 438 EUR/Woche (=ca. 1.760 EUR/Monat) für max. 5 Jahre
Das muss aber dann auch versteuert werden als Einkommen.

Zitat (von Anami):
Auch für 3 Monate kann er nur auf Antrag ALG1 von der AfA erhalten.


Ja, es ging nicht um den Antrag auf ALG1, sondern um den Antrag, dies in Dänemark beziehen zu können.....

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Der Arzt rät dem AN aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen
Nach den jetzigen Erkenntnissen empfiehlt sich die Kündigung wohl eher nicht.
Zitat (von Michael32):
was die Arbeitsagentur bereits als Möglichkeit so zugesagt hat ("Wenn der Arzt das auf dem Borgen zum Ausfüllen ankreuzt, dann akzeptieren wir das").
Diese Auskunft hat man von der AfA im Süden, die vor dem Umzug zuständig war? Die Akzeptanz bezog nur auf die Sperrzeit, die dann wegen des wichtigen Grundes NICHT gesetzt würde, oder?

Hat diese AfA Kenntnis vom Wohnsitz in DK seit nunmehr 9 Monaten?
Hat die GKV Kenntnis von der Wohnsitzänderung und hat sie zugestimmt gem. § 16 (4) SGB V ?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Diese Auskunft hat man von der AfA im Süden, die vor dem Umzug zuständig war? Die Akzeptanz bezog nur auf die Sperrzeit, die dann wegen des wichtigen Grundes NICHT gesetzt würde, oder?


Diese Auskunft haben alle 3 Gesprächspartner gegeben

Zitat (von Anami):
Nach den jetzigen Erkenntnissen empfiehlt sich die Kündigung wohl eher nicht.


Ja, so sieht es aus..... Könnte aber ggfs. ja auch der Arbeitgeber kündigen....

Zitat (von Anami):
Hat diese AfA Kenntnis vom Wohnsitz in DK seit nunmehr 9 Monaten?


Ja, das war ja das Thema bei allen 3 Telefonaten

Zitat (von Anami):
Hat die GKV Kenntnis von der Wohnsitzänderung und hat sie zugestimmt gem. § 16 (4) SGB V ?


Erst war Wohnsitzwechsel und dann kam die Erkrankung..... Es sind sogar Frau und Kinder weiterhin in der Familienversicherung kostenlos versichert.

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