ALG1 und Krankschreibung

8. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.07.2023 15:49:43
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG1 und Krankschreibung

Hallo :)
Ich habe einige Fragen zum o.g. Thema:

1) angenommen ich werde für 6 Wochen krank geschrieben. Wie lange muss ich beim Amt wieder gesund sein, bis ich die nächste Krankmeldung nachreichen kann, um nicht ins Krankengeld zu fallen? Unterscheidet sich die Situation, wenn ich z.b nur 2 Wochen krank geschrieben bin? (Dann wieder zwei Wochen gesund, dann z.B. wieder 2 Wochen krank...)

2) ich habe einen Bogen zur Begutachtung des ärztlichen Diensts der Arbeitsagentur erhalten. Es ist kein Problem durch Befunde zu bestätigen, dass ich nicht arbeitsfähig bin. Wenn dies zu einer längeren Krankheit von mehr als 6 Wochen führt, zahlt dann weiterhin das Amt, oder auch die Krankenkasse?

3) Sind ALG1 und Krankengeld in der Regel gleich hoch?

Herzlichen Dank für eure Hilfe!

-- Editiert von Moderator topic am 8. Mai 2023 20:29

-- Thema wurde verschoben am 8. Mai 2023 20:29

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Das sind keine arbeitsrechtlichen Fragen.
Die Moderation wird sie ins passende Unterforum verschieben.
:forum:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 35x hilfreich)

Vielleicht hilft dir zur Beantwortung der Frage 1 die Aussage in den Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit zu § 146 SGB III:

Zitat:
Die Lfz ist fortzuführen, wenn
- eine Folgebescheinigung eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn eine geringfügige Unterbrechung (z. B. Feiertag, Wochenende) vorliegt.
- im unmittelbaren Anschluss an eine bescheinigte AU eine weitere (neue) Erstbescheinigung eingereicht wird. Wird jedoch von der KK eine zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit mitgeteilt, liegt eine neue AU vor, die einen neuen Lfz-Zeitraum beginnen lässt. Ein neuer Lfz-Zeitraum beginnt auch, wenn zwischen einer beendeten AU und einer erneuten Erstbescheinigung nur arbeitsfreie Tage (z. B. ein Feiertag) liegen.


Ist dir bekannt, dass die Arbeitsunfähigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis anders berurteilt wird, als in der Arbeitslosigkeit? Du bist in der Arbeitslosigkeit nur arbeitsunfähig, wenn du leichte Arbeit nicht ausüben kannst.

Aber falls du über 6 Wochen arbeitsunfähig sein solltest, zahlt die Krankenkasse in gleicher Höhe wie die Agentur.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Ist dir bekannt, dass die Arbeitsunfähigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis anders berurteilt wird, als in der Arbeitslosigkeit? Du bist in der Arbeitslosigkeit nur arbeitsunfähig, wenn du leichte Arbeit nicht ausüben kannst.

Welche Arbeitsunfähigkeit besteht und welche Tätigkeiten der Erkrankte ausführen kann, entscheidet einzig und allein der behandelnde Arzt.

Nicht die Arbeitsagentur/das Jobcenter.

Hat die Arbeitsagentur/das Jobcenter Zweifel an der Korrektheit des ärztlichen Attests, dann muss sie ein Gutachten vom MdK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen) oder ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Welche Arbeitsunfähigkeit besteht und welche Tätigkeiten der Erkrankte ausführen kann, entscheidet einzig und allein der behandelnde Arzt.

Schon klar.
Aber was der Vorposter sagen wollte, dass bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit die Tätigkeit mitentscheidend ist.
Bei einem verstauchten kleinen Finger an der linken Hand wäre ein Konzertpianist drei Wochen arbeitsunfähig, ein Verwaltungsfachangestellter (und ein Arbeitsloser) aber vermutlich überhaupt nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Es geht in deinem Fall vermutlich nicht einfach um AU oder Nicht-AU.
Seit wann bekommst du denn schon ALG?

zu2) Es geht beim G-Fragebogen NICHT um Arbeitsunfähigkeit. Es geht um die Bewertung deiner Erwerbsfähigkeit und/oder deiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Deine Befunde von deinen Ärzten sind nicht wichtig, sondern das, was ein von der Agentur beauftragter *Amtsarzt* für deinen Fall feststellt.
zu 3) ALG entweder 60 oder 67% des letzten Netto. Krankengeld je nach gewähltem Tarif bei der KK.
Wenn du Krankengeld willst, musst du dich bei der Agentur abmelden.

Zitat (von Elisa1234):
Wenn dies zu einer längeren Krankheit von mehr als 6 Wochen führt, zahlt dann weiterhin das Amt
Zunächst ja. Wenn der Gutachter des ärztl. Dienstes (*Amtsarzt*) das bestätigt, dann zahlt die Agentur weiterhin ALG.
Dann evtl. nach § 145 SGBIII--- die Nahtlosigkeits-Regel (trotz AU weiterhin ALG)
-----------------------------------
Zitat (von eh1960):
Welche Arbeitsunfähigkeit besteht und welche Tätigkeiten der Erkrankte ausführen kann, entscheidet einzig und allein der behandelnde Arzt.
Das interessiert hier aber nicht. Die TE wird ja bereits um Ausfüllung des G-Fragebogens für den ÄD der Agentur gebeten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Elisa1234):
angenommen ich werde für 6 Wochen krank

Der Fragesteller spricht von einer Möglichkeit, nicht von der Tatsache. Das heißt, die Beurteilung durch den behandelnden Arzt steht noch aus.
Zitat (von eh1960):
Welche Arbeitsunfähigkeit besteht und welche Tätigkeiten der Erkrankte ausführen kann, entscheidet einzig und allein der behandelnde Arzt.

Das stimmt, und es stimmt leider auch, dass einige Ärzte auch "auf Bestellung" und nicht aufgrund der "Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien" entscheiden.

-- Editiert von User am 10. Mai 2023 16:34

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Das heißt, die Beurteilung durch den behandelnden Arzt steht noch aus.
Eher wohl nicht, denn Befunde von seinen behandelnden Ärzten hat der TE ja schon.
Zitat (von Elisa1234):
ich habe einen Bogen zur Begutachtung des ärztlichen Diensts der Arbeitsagentur erhalten
Man ist also schon weiter als nur arbeitsunfähig. Man ist schon länger arbeitslos.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Eher wohl nicht, denn Befunde von seinen behandelnden Ärzten hat der TE ja schon.

Befunde oder Krankheiten ziehen nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit nach sich.
Warum gehen die meisten der von der Krankenkasse ausgesteuerten Fälle davon aus, Alg als Nahtlosigkeit zu erhalten. Und doch erhält die überwiegende Zahl der ausgesteuerten Fälle "nur" normales Alg. Nur als Beispiel, hier geht es ja nicht um Aussteuerung.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Befunde oder Krankheiten ziehen nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit nach sich.
Das stimmt. Aber die Frage 2) zum Gesundheitsfragebogen lässt die Annahme zu, dass der TE schon länger arbeitslos und arbeitsunfähig ist. Der TE behauptet, dass die Befunde belegen, dass er arbeitsunfähig sei.
Die Arbeitsagentur wird einem gerade mal zB für 6 Wochen erkrankten Arbeitslosen sicher nicht gleich einen G-Fragebogen für eine ÄD-Begutachtung zuschicken.
Zitat (von Frieder01):
Nur als Beispiel, hier geht es ja nicht um Aussteuerung.
Richtig, ich gehe nicht davon aus und habe nichts zu Aussteuerung gefragt oder geschrieben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

Die Agentur für Arbeit wird aber möglicherweise die Aufforderung übermitteln, einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente zu stellen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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