ALG2 Bezug vorzeitig abmelden wenn Bedarf gedeckt oder auslaufen lassen?

3. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG2 Bezug vorzeitig abmelden wenn Bedarf gedeckt oder auslaufen lassen?

Hallo,
mein Partner und ich überlegen, ob wir uns vorzeitig von ALG2 abmelden sollen.
- beide selbstständig gewerbetreibend und ALG2-Aufstocker
- aktueller Bewilligungszeitraum: Mai - Oktober.
- Partner hat Mitte Juli eine mündliche Jobzusage erhalten (Arbeitsbeginn 01.08.)
- Umgehende Mitteilung an Jobcenterdas (mündlich da wir ohnehin einen Termin dort hatten)
- Daraufhin: Schreiben vom Jobcenter, dass die Zahlungen vorläufig eingestellt werden da wir den Bedarf durch die Arbeitsaufnahme selbst decken können. Ist auch korrekt so.
- 29.07.: Erhalt des Arbeitsvertrags, umgehende Weiterleitung ans Jobcenter (per Mail mit automatischer Eingangsbestätigung)

Seine Selbstständigkeit läuft nebenberuflich weiter, meine Selbstständigkeit läuft weiterhin hauptberuflich.

Nun überlegen wir, ob es sinnvoll ist, dass wir uns komplett von den Leistungen abmelden, da wir - auch im Fall dass er die Probezeit nicht besteht - nicht mehr vom Jobcenter abhängig sein möchten und das alles gerne schnellstmöglich abschließen würden.

Dazu ein paar Fragen:
1. Könnten wir uns heute - 03.08. - noch rückwirkend zum 01.08. komplett abmelden (Für August haben wir keine Zahlung mehr erhalten)? Falls nein - wäre dann der nächstmögliche Abmeldezeitpunkt der 01.09. oder wäre es auch innerhalb des Augusts möglich?
2. War das Einreichen des Arbeitsvertrags per Mail ausreichend (haben bisher immer alles per Mail gemacht) oder sollte ich ihn nochmals per Einschreiben oder über die Jobcenter Digital Plattform oder im Rahmen einer Veränderungsmitteilung einreichen? Habe Angst dass uns dann vorgeworfen wird wir seien zu spät dran obwohl wir ihn ja schon am 29.07. per Mail eingereicht haben und sie ja auch offensichtlich von der Arbeitsaufnahme wissen da die Zahlung nach unserer mündlichen Mitteilung ja schon eingestellt wurde?
3. Welche Vorteile/Nachteile hätten wir durch die vorzeitige Abmeldung?
4. Kann die Abmeldung per Mail erfolgen oder muss sie unterschrieben sein?!
5. Welche Monate werden bei vorzeitigem Verzicht in der Anlage EKS berücksichtigt und wie erfolgt hier die Endabrechnung?
6. Dürfte das Jobcenter bei Verzicht ab August noch irgendwelche Kontoauszüge/Nachweise für die Zeit ab August verlangen?
7. Falls ich nun mit der Selbstständigkeit unerwartet irgendwann zwischen August - Oktober (also die Zeit, in der wir verzichten) auch gut verdienen sollte - kann uns dann vorgeworfen werden dass wir nur deshalb auf die Leistungen verzichtet haben, um das Geld am Jobcenter vorbei einzunehmen obwohl wir ja durch die Arbeitsaufnahme ohnehin nicht mehr hilfebedürftig sind?! Habe so etwas gelesen aber nicht ganz verstanden.

Würde mich freuen wenn jemand weiterhelfen kann.

-- Editiert von happysummer am 03.08.2022 11:30

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73 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
ob wir uns vorzeitig von ALG2 abmelden sollen.
Wenn man ohne ALG-2-Leistungen leben möchte, kann man jederzeit den Verzicht erklären.
Kurz, schriftlich, nachweislich dem JC mitteilen. Man könnte sogar eine Vorlage aus dem Netz nutzen, viele JC stellen solche Erklärungen bereit.

zu 1. Ja.
zu 2. Ja. Genügt.
zu 3. Keine.
zu 4. Unterschrift ist nötig. Geht dann auch mit E-Mail.
zu 5. EKS für den Zeitraum Mai- August.
zu 6. Ja. Für August. Für die Schlussberechnung/Endberechnung/Leistungsaufhebungsbescheid
zu 7. Eher nicht. Man soll sich selbst und ständig bemühen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern/zu beenden.

Man könnte danach ggfls. wohngeldberechtigt sein. Evtl. bekäme man einen Mietzuschuss.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke dir Anami!

Zitat (von Anami):
zu 5. EKS für den Zeitraum Mai- August.

Also auch wenn für August schon keine ALG2-Zahlung erfolgt ist und irgendwann im August rückwirkend zum 01.08. der Verzicht erklärt wird, fließt der August noch in die EKS ein?!

Und dann wird ein Durchschnittsgehalt für die Gewinne aus Selbsständigkeit errechnet und dieses mit den erhaltenen ALG2-Zahlungen für Mai, Juni, Juli verrechnet?

Das Gehalt aus Erwerbstätigkeit spielt dabei überhaupt keine Rolle?

Hatte irgendwo gelesen, dass trotzdem immer alle 6 Monate des ursprünglichen Bewilligungszeitraums herangezogen werden, daraus ein Durchschnittseinkommen errechnet wird und dieses dann mit tatsächlich erhaltenen ALG2-Zahlungen verrechnet wird - war die Info also falsch? Irgendwie blick ich hier nicht durch.

-- Editiert von happysummer am 03.08.2022 12:59

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EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Sie geben an, dass Sie vermeiden wollen, dass das Jobcenter Ihnen weiterhin Geld überweist. Allerdings hat das Jobcenter die Zahlungen bereits vorläufig eingestellt und diese "Gefahr" droht aktuell nicht. Wenn Sie dem Jobcenter jetzt das zu erwartende Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis mitteilen (soweit Sie das nicht schon getan haben) und wenn dieses Einkommen ausreichend hoch ist, dann wird das Jobcenter eine Neuberechnung vornehmen und dabei zu dem Schluss kommen, dass Sie gar keinen Anspruch auf Leistungen mehr haben. Sie erhalten dann einen Änderungsbescheid und zukünftig (wie ja auch jetzt schon) kein Geld mehr. Problem erledigt.

Tatsächlich könnten Sie das alles etwas abkürzen, indem Sie dem Jobcenter mitteilen, dass Sie für die Zeit ab (einschließlich) August auf sämtliche Leistungen verzichten. Dann hat das Jobcenter weniger Arbeit. In der Theorie braucht es hierfür eine "schriftliche Erklärung".

Sie trifftdabei die Pflicht, das Jobcenter über das Arbeitsverhältnis und das Einkommen zu informieren. Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, wenn Sie im Streitfall nachweisen können, dass Sie das auch getan haben.

Es sieht ja doch ein wenig danach aus, als würden Sie vielmehr das Ziel verfolgen, möglichst viel Geld zu kassieren bzw. möglichst wenig zurückzahlen zu müssen. Und anscheinend suchen Sie nach einer Lösung, dem Jobcenter die Besserung der Einkommenssituation (insbesondere im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit) nicht mitteilen zu müssen.

Bei Selbstständigen ist das Einkommen innerhalb eines Bewilligungszeitraums gleichmäßig aufzuteilen auf die einzelnen Monate des Bewilligungszeitraums, in denen die Selbstständigkeit ausgeübt wurde. Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, auf den sich der Leistungsbescheid bezieht.

-- Editiert von Zuckerberg am 03.08.2022 15:44

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#4
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön für die ausführliche Antwort.

Zitat (von Zuckerberg):
Sie trifftdabei die Pflicht, das Jobcenter über das Arbeitsverhältnis und das Einkommen zu informieren. Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, wenn Sie im Streitfall nachweisen können, dass Sie das auch getan haben.

Also nach unserer mündlichen Mitteilung über die mündliche Jobzusage mit Angabe des Gehalts erhielten wir das Schreiben über die "Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen" mit der Begründung, dass mein Partner zum 01.08.22 eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und wir daher unseren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sichern KÖNNTEN. Die Meldung sollte also generell vorliegen.

Laut der beigefügten Aufforderung zur Mitwirkung soll ich die Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kontoauszüge, Einkommensnachweis) bis 10.08.22 vorlegen. Den Arbeitsvertrag haben wir dann am 29.07. (letzten Freitag) per Mail eingereicht, die anderen Unterlagen haben wir noch nicht. Er hat die Stelle ja erst vorgestern angetreten, dann direkt den Einkommensnachweis abgegeben aber noch nicht zurückerhalten und die erste Gehaltszahlung kommt erst Ende August, insofern macht ein Kontoauszug ja jetzt auch noch keinen Sinn?!

Vielleicht warte ich noch bis Ende der Woche ob da ein neuer Bescheid als Reaktion auf den Arbeitsvertrag kommt und wenn nicht, reiche ich den Arbeitsvertrag erneut ein (wie am besten? Jobcenter Digital? Veränderungsmitteilung? Persönlich? Fax haben wir nicht)
Könnten die uns jetzt schon vorwerfen, dass wir den zu spät eingereicht haben obwohl die Frist noch nicht verstrichen ist, er aber schon vorgestern angefangen hat zu arbeiten? Er hat ihn ja erst am Freitag, 29.07. bekommen und direkt per Mail eingereicht und dann am Montag, 01.08. angefangen zu arbeiten.

Zitat (von Zuckerberg):
Es sieht ja doch ein wenig danach aus, als würden Sie vielmehr das Ziel verfolgen, möglichst viel Geld zu kassieren bzw. möglichst wenig zurückzahlen zu müssen. Und anscheinend suchen Sie nach einer Lösung, dem Jobcenter die Besserung der Einkommenssituation (insbesondere im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit) nicht mitteilen zu müssen.

Nein, das ist definitiv nicht der Fall. Meine Zahlen aus der Selbstständigkeit sind sogar eher rückläufig und ich sehe da auch aktuell keine Besserung und werde mir ggf. auch eine Teilzeitstelle suchen. Dann müssten wir das ja auch nochmal direkt melden und der ganze Papierkram geht weiter obwohl wir ohnehin keine Leistungen mehr erhalten und auch nicht mehr erhalten möchten.
Nur falls jetzt doch unerwartet ein größerer Auftrag reinkommt, möchte ich mir nicht später vorwerfen lassen, dass wir nur deswegen vorzeitig beendet haben. Allerdings hätten wir ja aufgrund des Gehalts meines Partners eh keinen Anspruch mehr und ich verstehe einfach die Vor- und Nachteile bzw. Hintergründe dieses vorzeitigen Verzichts noch nicht.

-- Editiert von happysummer am 03.08.2022 16:15

-- Editiert von happysummer am 03.08.2022 16:19

Signatur:

EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Anami):
zu 5. EKS für den Zeitraum Mai- August.
zu 6. Ja. Für August. Für die Schlussberechnung/Endberechnung/Leistungsaufhebungsbescheid
Beides falsch. Der BWZ war Mai bis Okt ... und das bleibt er auch bzgl. Selbstständigkeit. Selbst wenn jetzt keine Leistungen mehr gezahlt werden, ist nach Abschluss des BWZ (Mai bis Okt !) die abschließende EKS notwendig. Und darin sind auch evtl. Gewinne aus den Zeiträumen September und Oktober zu erfassen. Der im BWZ erzielte Gewinn dient als Grundlage, ob im BWZ überhaupt oder zu welchem Anteil ALG II Leistungen bezogen werden durften.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Sie machen sich ganz einfach viel zu viele Gedanken.

Im Bereich des ALG2-Bezugs bekommt man (wenn alles ordnungsgemäß abläuft) nur in vier denkbaren Fällen Probleme:
1) man macht sich bezielt arbeitslos
2) man verweigert die Arbeisaufnahme
3) man verschwendet sein Vermögen
4) man täuscht die Behörden

Auf Sie könnte allenfalls Fall 4 zutreffen. Eine Täuschung würde dann vorliegen, wenn Sie das Jobcenter in der (falschen) Annahme lassen, dass Ihre Einkommenssituation sich nicht geändert/gebessert habe. Das wäre dann der Fall, wenn Sie dem Jobcenter verschweigen, dass Sie (oder der Lebensgefährte) zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle gefunden hat. Da Sie aber offensichtlich (siehe auch vorläufige Zahlungseinstellung) eine dahingehende Mitteilung an das Jobcenter gemacht haben müssen, wird wohl kaum jemand (im Jobcenter oder anderswo) auf die Idee kommen, dass Sie dem Jobcenter die entsprechende Information unbedingt vorenthalten wollten.

Abgesehen davon sind solche Fälle der nicht erfolgenden Mitteilung immer (nur) deshalb so brisant (und strafrechtlich relevant), weil es um (Sozial-)Betrug geht bzw. ein entsprechender Verdach dann schnell aufkommt. Betrug setzt aber (unter anderem) voraus, dass man zu Unrecht Gelder/Vermögensvorteile bezieht. Das ist bei Ihnen nach der erfolgten Zahlungseinstellung wohl kaum noch zu erwarten.

Daneben schuldet man die Mitteilung zwar auch "aus Prinzip", ganz einfach damit das Jobcenter vernünftig arbeiten kann. Verstöße gegen diese Pflicht sind zwar auch nicht die feine Art. Aber sie sind doch deutlich weniger "interessant" (und gravierend), wenn es nicht wie in dem zuvor genannten Fall um strafrechtlich relevanten Betrug (durch weiteren Leistungsbezug) gehen kann.

Für Sie verbleibt die Pflicht zur Mitwirkung an dem beim Jobcenter laufenden Verwaltungsverfahren. Alles, was das Jobcenter dazu konkret von Ihnen benötigt (oder glaubt zu benötigen) wird es Ihnen jeweils mitteilen.

Ich kann Ihnen nicht sagen, was Sie tun sollen oder welche Folgen das hätte. Ich kann Ihnen nur sagen, was ich selbst tun würde, wenn ich an Ihrer Stelle wäre: Ich würde meinem Sachbearbeiter beim Jobcenter nochmals per Mail mitteilen, dass "wir" glücklicherweise eine Arbeitsstelle gefunden haben, die Arbeit schon am 1. August begonnen hat und voraussichtlich demnächst mit xxx Euro (brutto!) im Monat vergütet wird. Den spannenden Teil meines Arbeitsvertrages würde ich (ggf. nur als Auszug) als PDF anhängen, wenn mir dieser schon vorliegen würde und ich nicht irgendwelche Geheimhaltungsbedenken (gegenüber meinem neuen Arbeitgeber) hätte. Dann würde ich dem Sachbearbeiter (der sich hierüber freuen wird) noch kurz mitteilen, dass "wir" ab sofort und auch schon für den August auf sämtliche Leistungen verzichten. Dann würde ich abwarten, welche genauen Informationen und Unterlagen das Jobcenter von mir (ggf. erst Ende des Jahres) von mir haben möchte, und diese dann wunschgemäß per einfachem Brief einsenden.

Was ich aber auch bedenken würde: Auch wenn man sich das nicht wünscht, so könnte doch immer etwas schief gehen. Der Lebensgefährte könnte plötzlich krank werden oder aus anderen Gründen die neue Arbeitsstelle wieder verlassen müssen. Den Verzicht beim Jobcenter können Sie jederzeit widerrufen bzw. können Sie einen neuen Antrag stellen. Aber ob das dann am Ende nicht genau der Papierkram ist, den SIe vermeiden wollen? Und an dem ALG2-Bezug hängt ja auch noch die Krankenversicherung.

Letztendlich kommt alles so ziemlich auf dasselbe hinaus. Egal was sie machen. Auch deshalb ergibt es wenig Sinn, dass Sie sich so viele Gedanken machen.

Sie scheinen noch bürokratischer zu denken als die Behörden.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
fließt der August noch in die EKS ein?!
Ja.
Zitat (von happysummer):
Das Gehalt aus Erwerbstätigkeit spielt dabei überhaupt keine Rolle?
Doch. Es ist Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Das Gehalt führt dazu, dass ihr ab August so oder so nicht mehr hilfebedürftig seid? Das steht doch schon im Bescheid. Kommt das erste Gehalt zu Ende August, dann kann auch erst zu Ende August der erste Einkommensnachweis dem JC vorgelegt werden. Logisch.
Bis dahin macht das JC also gar nichts.
Zitat (von happysummer):
Irgendwie blick ich hier nicht durch.
Mal schauen.
Wer auf ALG2 verzichtet, wird nicht weiterhin wie ein leistungsberechtigter Aufstocker berücksichtigt.
Die Frage ist hier, ab wann nicht mehr berücksichtigt wird. Der neue Leistungseinstellungs- Bescheid ist vorläufig, richtig? Und gilt ab 1.8.
Ich meine, für das JC ist der Monat wichtig. Der August beginnt nun mal mit dem 1.8. Wenn du erst NACH dem 1.8. die Verzichtserklärung abgibst, gilt diese dann AB dem Tag der Abgabe, nicht rückwirkend.
Zitat (von happysummer):
dass trotzdem immer alle 6 Monate
Ja, das ist so bei Selbstständigen. Das JC muss hier nicht jeden Monat hoch-und runterrechnen, weil Betriebseinnahmen und -Ausgaben ungleichmäßig anfallen. Das ist die erlaubte Rechtsvereinfachung. Vorläufige EKS---abschließende EKS.
Das kennt ihr doch wahrscheinlich von den anderen EKS aus den vorigen 6-Monats-BWZ, oder?
Zitat (von happysummer):
Die Meldung sollte also generell vorliegen.
Ja, das ist der L-Einstellungsbescheid, damit sind die JC sehr schnell. Sie möchten möglichst keinen Cent *zu viel* leisten, den sie dann später mühevoll und aufwendig zurückfordern müssten.

Nein, jetzt brauchst du nichts nochmal zum JC schicken.
Die Frage ist, ab wann verzichtet ihr auf ALG2. Erst ab 1.8., oder jetzt willst du noch ne Woche warten. Warum? Einfach wäre gewesen: Ab 1.8. ein Einkommen, das euren Bedarf deckt. Also hättet ihr sofort Verzicht erklären zum 31.7. erklären können.

Ansonsten: Das ALG2, was grad noch für August aufs Konto ging, muss das JC dann anteilig anrechnen/zurückfordern. Auch logisch, oder?
--------------------------------------
Zitat (von bostonxl):
Beides falsch.
Sehe ich nicht so. Wer frw. auf ALG2 verzichtet, muss doch nicht den BWZ bis zu Ende *mitspielen*. Oder wo steht das, wie das bei Verzicht vom JC zu händeln ist?
Ich richte mich nach § 46 SGB I.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-I-46_ba015880.pdf
Habe ich was übersehen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Ich richte mich nach § 46 SGB I.
Da geht es um Ansprüche, nicht um Bewilligungszeiträume. Den Bewilligungszeitraum gibt es auch dann noch, wenn der Anspruch weg ist.

Zitat:
Oder wo steht das, wie das bei Verzicht vom JC zu händeln ist?
Nirgendwo. Es gibt für den Verzicht also ganz einfach keine Ausnahmeregelung. Damit bleibt alles beim Alten: Maßgeblich ist der Bewilligungszeitraum.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Sehe ich nicht so. Wer frw. auf ALG2 verzichtet, muss doch nicht den BWZ bis zu Ende *mitspielen*. Oder wo steht das, wie das bei Verzicht vom JC zu händeln ist?
Ich richte mich nach § 46 SGB I.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-I-46_ba015880.pdf
Habe ich was übersehen?
ja. Man lese das SGB II.

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#10
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die hilfreichen Antworten.
Ich fasse also zusammen:
1. Eine vorzeitige Abmeldung hat im Vergleich zum einfachen "Auslaufen-Lassen" keinerlei Auswirkungen auf die Zahlen bzgl. unserer selbstständigen Tätigkeiten?
2. Das Erwerbseinkommen fließt gar nicht in die Berechnung ein und es ist auch unerheblich wenn das Einkommen aus abh. Beschäftigung meines Partners nun in August, September, Oktober insgesamt höher ist als die Leistungen, die wir in den 6 Monaten des Bewilligungszeitraums insgesamt erhalten haben?! Das kommt mir irgendwie merkwürdig vor, hier blicke ich noch nicht ganz durch...

Gäbe es bzgl. Krankenkasse oder der Befreiung der Rundfunkgebühren Unterschiede, wenn wir uns vorzeitig abmelden?
Sind mit der Einstellung der Zahlungen jetzt bereits ALLE Zahlungen gestoppt, also auch meine Zahlungen an die Krankenkasse - für meinen Partner übernimmt ja der Arbeitgeber die Zahlungen, aber was ist mit mir (unverheiratet)?

Bitte entschuldigt die vielen Fragen, für uns sind sowohl das ALG2 als auch die abhängige Beschäftigung immernoch neu.

-- Editiert von happysummer am 04.08.2022 09:09

Signatur:

EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
Gäbe es bzgl. Krankenkasse oder der Befreiung der Rundfunkgebühren Unterschiede, wenn wir uns vorzeitig abmelden?
Nur wenn beide beitragsbefreit sind, sind keine Gebühren zu zahlen.

Zitat (von happysummer):
Sind mit der Einstellung der Zahlungen jetzt bereits ALLE Zahlungen gestoppt, also auch meine Zahlungen an die Krankenkasse - für meinen Partner übernimmt ja der Arbeitgeber die Zahlungen, aber was ist mit mir (unverheiratet)?
Du musst Dich selbst krankenversichern. Bzw. bist es sowieso schon aufgrund KV Pflicht. D.h. Beiträge fallen jetzt schon an.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke.
Habe gerade bei der KV angerufen und bekomme jetzt Unterlagen um mich wieder als freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zu versichern.
Für die Rundfunkgebühren sind wir eigentlich bis Ende Oktober befreit weil der BWZ bis dahin läuft. Ist das nun aber ab August durch den Wegfall des Anspruchs hinfällig? Entstehen hier irgendwelche Meldepflichten oder Rückzahlungsverpflichtungen?

Signatur:

EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Man lese das SGB II.
Wie jetzt? Alles ? :grins:

Nochn Versuch:

Sollte trotz Verzichtserklärung ab x. August und vorläufigem L-Einstellungsbescheid ab 1. 8. doch der BWZ Mai-Oktober relevant sein, dann ergäbe sich nicht vor November eine solche Schluss-Abrechnung.
Man müsste den a-EKS und die 3 Gehaltsnachweise NACH Ende des BWZ, also frühestens im November beim JC vorlegen.
Das JC hätte dann (trotzdem) die Verzichtserklärung ab x. August zu berücksichtigen.
Was wäre das mögliche Ergebnis?
A) Eine JC-Rückforderung aus dem BWZ Mai-Oktober aufgrund des aEKS für beide weiterhin Selbstständigen?
B) Eine Nachzahlung des JC aus gleichem Grund
C) Berücksichtigung des AN-Einkommens ab 1.8.
--------------------------------------------
Ich verstehe deine Zusammenfassung nicht.
Zitat (von happysummer):
keinerlei Auswirkungen auf die Zahlen
Welche Zahlen denn? Natürlich hat es Auswirkungen. Sonst hätte ein ALG2-Verzicht ganz allgemein 0,0 Sinn.
Zitat (von happysummer):
Das Erwerbseinkommen fließt gar nicht in die Berechnung ein
Doch. Euer Erwerbseinkommen besteht ab August aus 3 Teilen. 2x aus EKS +1x aus AN-Gehalt .
Zitat (von happysummer):
die wir in den 6 Monaten des Bewilligungszeitraums insgesamt erhalten haben?!
Der BWZ läuft doch noch. JETZT weißt du nur, was ihr monatlich von Mai bis Juli (3 Monate) erhalten habt.
Zitat (von happysummer):
Gäbe es bzgl. Krankenkasse oder der Befreiung der Rundfunkgebühren Unterschiede, wenn wir uns vorzeitig abmelden?
Wieso vorzeitig? Verzicht geht jederzeit und gilt ab dem Tag X in die Zukunft.

KV wird monatlich gezahlt. Krankenversichert bist du immer. Wenn das JC fertig ist mit euch und auch dich bei der KV abmeldet, wird sich die KV bei dir als Selbstständige melden. Dann zahlst du selbst den KV-Beitrag.
GEZ/RFB- Befreiung läuft bis Ende Oktober/Ende BWZ. Damit kann man sich später beschäftigen. Das hat Zeit.

Zitat (von happysummer):
Sind mit der Einstellung der Zahlungen jetzt bereits ALLE Zahlungen gestoppt
Nein. Der Bescheid ist ---vorläufig---. Bitte lies nach, was das JC dort sonst noch schreibt. Das JC wartet auf den Gehaltsnachweis August. Und wird von der Verzichtserklärung überrascht.

Darf man fragen, seit wann ihr ergänzende JC-Leistungen bezieht? Wie viele BWZ hattet ihr bisher?

ICH würde überlegen: Kommen wir mit dem Netto aus Gehalt+Einkommen aus beiden Selbstständigkeiten über die Runden? Spielt die Summe KV-Beitrag + GEZ-Beitrag eine wichtige Rolle?
Wieviel könnten wir als Mietzuschuss über Wohngeld erhalten?
Erst dann würde ICH entscheiden, ob ich den Verzicht erkläre.

-- Editiert von Anami am 04.08.2022 11:43

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmpf, jetzt bin ich wieder komplett verwirrt. Glaube wir reden in manchen Punkten aneinander vorbei. Versuche mal es aufzuklären:

Zitat (von Anami):
Welche Zahlen denn? Natürlich hat es Auswirkungen. Sonst hätte ein ALG2-Verzicht ganz allgemein 0,0 Sinn.

Ich meinte: Ob wir nun ab August verzichten oder es zu Ende Oktober auslaufen lassen hat keine Auswirkungen auf die abschließende Berücksichtigung unserer Einkünfte aus Selbstständigkeit. Hier gehen die Meinungen von @anami und @bostonxl ja scheinbar auseinander...

Zitat (von Anami):
Der BWZ läuft doch noch. JETZT weißt du nur, was ihr monatlich von Mai bis Juli (3 Monate) erhalten habt.

Ich meinte: Wenn wir im November feststellen, dass das Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis + Einkommen aus Selbstständigkeit höher ist als das, was wir in den 6 Monaten insgesamt bewilligt bekommen haben - müssen wir dann alles zurückzahlen? Also auch die Leistungen aus dem Zeitraum, in dem wir ausschließlich selbstständig tätig waren?

Zitat (von Anami):
Wieso vorzeitig?

Vorzeitig, weil der BWZ ja noch bis Ende Oktober läuft.
Denke aber das hab ich geklärt. Sobald die KV den Aufhebungsbescheid bekommt melden die sich bei mir. Und der Aufhebungsbescheid wird wahrscheinlich erst erstellt wenn wir den ersten Gehaltseingang per Kontoauszug nachweisen, das Einreichen des Arbeitsvertrags (in dem steht dass das Gehalt zum Monatsende ausgezahlt wird) reicht nicht - richtig verstanden?

Zitat (von Anami):
Darf man fragen, seit wann ihr ergänzende JC-Leistungen bezieht? Wie viele BWZ hattet ihr bisher?

Bisher 5, wovon der eine noch läuft. Allerdings haben wir nie eine schriftliche, abschließende Bewilligung erhalten (2 Zeiträume waren noch in der Zeit wo die Bewilligung nur auf Antrag erfolgte, für die anderen beiden haben wir die aEKS zwar eingereicht, aber nichts zurückgehört. Daher fehlt es uns an dem grundlegenden Verständnis, wie alles so abläuft.

Zitat (von Anami):
Kommen wir mit dem Netto aus Gehalt+Einkommen aus beiden Selbstständigkeiten über die Runden?

Was bleibt uns anderes übrig? Wir trennen zwar finanziell alles, aber mein Partner wird mich erstmal mit unterstützen müssen bis ich selbst eine Teilzeitstelle gefunden habe weil ich sonst mit meinen Einnahmen nicht auskomme.

Zitat (von Anami):
Spielt die Summe KV-Beitrag + GEZ-Beitrag eine wichtige Rolle?

Inwiefern ist das wichtig? Ich dachte der Verzicht hat keine Auswirkungen auf die Zahlung der KV? Bzgl. des GEZ-Beitrags weiß ich ja leider noch nicht welche Auswirkungen der Verzicht hätte.

Zitat (von Anami):
Wieviel könnten wir als Mietzuschuss über Wohngeld erhalten?

Leider nichts, sein Gehalt ist im Vergleich zu unserem Bedarf "zu hoch".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
Was bleibt uns anderes übrig?
Dann ist die Antwort ganz einfach. KEINEN Verzicht erklären, weiterhin ergänzende Leistungen erhalten, weiterhin KV und GEZ/RFB befreit bleiben. Die geforderten Nachweise dem JC vorlegen. Im November a-EKS vorlegen.
Bis das JC euch mitteilt, dass ihr nicht mehr leistungsberechtigt seid--- und nichts mehr zahlt und nichts zurückfordert.
Was sollte deine Frage nach dem Verzicht? Man verzichtet, wenn man es sich leisten kann.
Wenn du NUR selbstständig mit geringem Einkommen bist, wird dein KV-Beitrag bei mind. ca 200,- liegen.
GEZ/RFB gilt für die gemeinsame Wohnung, dann 18,36 mtl.
Deshalb meine Frage, ob Kosten von ca 220,- mtl. eher wichtige Größe ist und für den Verbleib beim JC sprechen.
Wenn der Verzicht gilt, und/oder ihr nach der JC-aEKS-Schlussberechnung *frei* seid, dann zahlt ihr das selbst. Wie alle anderen *Freien*.
Zitat (von happysummer):
Habe gerade bei der KV angerufen
Jetzt schon? kann es sein, dass du gar nicht weißt, was ihr beide wollt? Oder will jeder was anderes?

Zitat (von happysummer):
Hier gehen die Meinungen von @anami und @bostonxl ja scheinbar auseinander...
So ist das oft in einem Forum. :smile:
Zitat (von happysummer):
jetzt bin ich wieder komplett verwirrt.
Das brauchst du nicht jedesmal schreiben. Das merkt man auch so.
Zitat (von happysummer):
Wenn wir im November feststellen,
Ich behaupte mal, IHR selbst könnt das nicht feststellen. Ihr kennt höchstens den monatlichen Gehaltsnettobetrag auf dem Konto. Das JC spielt ja nicht aus Langeweile mit den Berechnungsprogrammen und -Freibeträgen usw.---um dann zu einem Ergebnis/Bescheid zu kommen.
ALLES zurückzahlen? Keine Ahnung. Du gibst ja nicht eine einzige Zahl.
Zitat (von happysummer):
Und der Aufhebungsbescheid wird wahrscheinlich erst erstellt wenn wir den ersten Gehaltseingang per Kontoauszug nachweisen,
Ihr seid doch weiterhin Selbstständige, deren EKS abschließend=aEKS nach 6 Monate *abgerechnet* ODER eben ab Verzichtserklärung berechnet wird.
Ihr seid eine 2erBG mit unterschiedlichen Einkommensarten und unterschiedlicher Berücksichtigung/Anrechnung.
§ 11, 11a, 11b SGB II. Dazu die entspr. Vorschriften/Fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur.

Zitat (von happysummer):
Allerdings haben wir nie eine schriftliche, abschließende Bewilligung erhalten
Das war dann seit ca. Mai 2020, Pandemie-Chaos.
Zitat (von happysummer):
Daher fehlt es uns an dem grundlegenden Verständnis, wie alles so abläuft.
Ja, das ist so, und in der Pandemie erst recht. Die Fälle häufen sich, das JC stöhnt schon.
Zitat (von happysummer):
Wir trennen zwar finanziell alles, aber mein Partner wird mich erstmal mit unterstützen müssen
Aber ist man denn nicht trotzdem Partner, nur ohne Trauschein?

Zitat (von happysummer):
sein Gehalt ist im Vergleich zu unserem Bedarf "zu hoch".
Bei Wohngeld geht es nicht um den ALG2-Bedarf . Da gehts nach dem Wohngeldgesetz. Vor allem auch nach der Mietstufe der jeweiligen Stadt/LK.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann ist die Antwort ganz einfach. KEINEN Verzicht erklären, weiterhin ergänzende Leistungen erhalten, weiterhin KV und GEZ/RFB befreit bleiben. Die geforderten Nachweise dem JC vorlegen. Im November a-EKS vorlegen.
Bis das JC euch mitteilt, dass ihr nicht mehr leistungsberechtigt seid--- und nichts mehr zahlt und nichts zurückfordert.
Was sollte deine Frage nach dem Verzicht? Man verzichtet, wenn man es sich leisten kann.

Wir haben in Mai, Juni, Juli je ca. 1200 € ALG2 erhalten (+ KV). Ab August verdient mein Partner ca. 3000 brutto. Meldung & Arbeitsvertrag liegen dem JC vor, Zahlungen wurden vorläufig eingestellt. Erster Kontoauszug mit Gehalt kann erst Ende August vorgelegt werden. Somit entfällt doch ab August der Anspruch und somit muss ich auch meinen KV-Beitrag selbst zahlen - unabhängig davon ob wir nun noch zusätzlich einen Verzicht erklären oder nicht - oder hab ichs jetzt immernoch nicht richtig verstanden?!

Zitat (von Anami):
Jetzt schon? kann es sein, dass du gar nicht weißt, was ihr beide wollt? Oder will jeder was anderes?

Wollte mich erkundigen, was nun zu tun ist falls das Jobcenter ab August keine Beiträge mehr für mich zahlt (weil wir entweder durch den Verzicht ODER durch den Wegfall des Anspruchs nicht mehr hilfebedürftig sind).

Zitat (von Anami):
Aber ist man denn nicht trotzdem Partner, nur ohne Trauschein?

So ist es. Trotzdem will ich meine Selbstständigkeit nicht durch seine Arbeitsaufnahme (+Aufgabe seiner eigenen Selbstständigkeit) finanzieren sondern will unabhängig sein und werde mir daher wohl auch eine Teilzeitstelle suchen.

Zitat (von Anami):
Bei Wohngeld geht es nicht um den ALG2-Bedarf . Da gehts nach dem Wohngeldgesetz. Vor allem auch nach der Mietstufe der jeweiligen Stadt/LK.

Wohngeldrechner sagt: 0€ Wohngeld.

-- Editiert von User am 04.08.2022 13:30

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
Wir haben in Mai, Juni, Juli je ca. 1200 € ALG2 erhalten (+ KV). Ab August verdient mein Partner ca. 3000 brutto.
Nun nähern wir uns vielleicht ganz langsam einem konkreten Sachverhalt? Ihr habt also ---wenig--- Einkommen aus Selbständigkeit gehabt.

Bei nun ca 3.000,- brutto als AN bekommt er mtl. ca 2.000,- netto aufs Konto. Es gilt StKl 1.
Dazu käme dein Einkommen aus deiner Selbstständigkeit. X €
Dazu käme sein Einkommen aus seiner Selbstständigkeit. Y €

2.000+X+Y ergäbe dann das ca-Monatseinkommen für euch beide.
Minus Wohnkosten. Z€
Minus ca 200,- für KV. (Evtl. muss dein Partner auch noch KV für seine nebenberufl. Tätigkeit zahlen)
Minus ca 20,- für GEZ/RFB.

Du kannst selbst x, y, z einfügen. Und bist schlauer.
Die Anfrage bei der KK war zumindest etwas verfrüht, denn ihr wisst ja noch nichts.

Du musst selbst KV-Beiträge bezahlen, wenn ihr endgültig nicht mehr ALG-2 berechtigt seid.
Versichert bist du trotzdem immer. Du brauchst keine Angst vor einer Versicherungslücke haben. Es könnte höchstens ein Beitragsrückstand entstehen.

Erklärt ihr keinen Verzicht , kann das JC frühestens NACH Ende des BWZ (also erst ab November) einen endgültigen Bescheid erteilen. Für den gesamten BWZ, für alle 3 Einkommen .
Erklärt ihr den Verzicht zb ab 8.8., muss das JC bei der Berechnung die Zeiten und Einnahmen bis zum 7.8. berücksichtigen.

Zitat (von happysummer):
werde mir daher wohl auch eine Teilzeitstelle suchen.
Ja, das geht. Ist aber ein ganz anderes Thema.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#18
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok also wenn ichs jetzt richtig verstanden habe ist es wie folgt:
SITUATION
BWZ: Mai – Oktober, monatlich ca. 1200 € ALG2 vorläufig bewilligt
Mai, Juni, Juli: Beide ausschließlich selbstständig mit geringem Einkommen.
Mitte Juli: JC stellt Zahlungen vorläufig ein, da Jobaufnahme ab 01. August gemeldet wurde
August: Person A ist weiterhin hauptberuflich selbstständig, Person B ist ab sofort nur noch nebenberuflich selbstständig und hauptberuflich angestellt mit Brutto-Einkommen von 3000€ (erstes Gehalt Ende August).

MÖGLICHKEITEN
a) Verzicht ab August (entweder ab 01.08. falls möglich oder eben z.B. 06.08.)
Folge:
- Anlagen EKS werden für beide Personen trotzdem für alle Monate Mai – Oktober eingereicht, daraus wird ein Durchschnittseinkommen gebildet, dieses wird dann (unter Berücksichtigung der Freibeträge usw) mit den erhaltenen Leistungen Mai – Juli verrechnet.
- Der Lohn aus dem Angestellten-Verhältnis fließt NICHT in die Berechnung ein.
oder
b) Kein Verzicht, einfaches „Auslaufen-Lassen"
Folge:
- Bzgl. EKS genauso wie bei a)
- Der Lohn aus dem Angestellten-Verhältnis fließt AUCH in die Berechnung ein und würde aufgrund der Höhe zu einer großen Rückzahlung führen (3x Lohn=9000€, 3x erhaltene Leistungen/Bedarf=3600€)
Insofern wäre a) ja definitiv die bessere Lösung. Aber wäre es auch zulässig? Dieser unzulässige Verzicht §46 Abs. 2 macht mir da immernoch Sorgen…?!




-- Editiert von User am 06.08.2022 11:32

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EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
SITUATION
Ja, so hatte ich die Situation auch verstanden.
Verzicht gilt nur ab TAG X ---für die Zukunft.

Entscheidet man sich für a)
- wird das JC ---irgendwann--- schriftlich reagieren, d.h. Fragen stellen/Nachweise haben wollen.
- Wann? ...weiß der Geier. Dann weist man nach/legt vor. Nur das, was das JC verlangt.
- AN-Lohn + EKS ist Erwerbseinkommen. Beides fließt in die Berechnung ein.

Entscheidet man sich für b)
- legt man (wie bereits gefordert) den 1. Gehaltsnachweis/Zufluss aufs Konto vor, z.B. Anfang September.
- aEKS legt man frühestens ab November vor. Für den BWZ Mai-Oktober, für die beiden selbstständigen Einkommen.
- AN-Lohn + EKS ist Erwerbseinkommen. Beides fließt in die Berechnung ein.

Zitat (von happysummer):
aufgrund der Höhe zu einer großen Rückzahlung führen (3x Lohn=9000€, 3x erhaltene Leistungen/Bedarf=3600€)
NÖ. Wieso große Rückzahlung?
Ab August wurde vorläufig *gestoppt*/eingestellt. Es kommt also nichts mehr vom JC.
Es wird nach dem BWZ-Ende und nach Vorlage aEKS ---irgendwann--- ein endgültiger Bescheid kommen.

Zitat (von happysummer):
Dieser unzulässige Verzicht §46 Abs. 2 macht mir da immernoch Sorgen…?!
Ich kann in eurer Situation keinen unzulässigen Verzicht erkennen.

Du kannst hier nachlesen, ob deine Sorgen berechtigt sind:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-I-46_ba015880.pdf

Eine Berechnung darf übrigens auch mit +- 0,00 erfolgen...

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#20
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm, also fließt der Lohn aus der Anstellung auf jeden Fall in die Berechnung ein, egal ob verzichtet wird oder nicht?
Hatte mich dazu von einem Bekannten, der sich sehr gut mit Sozialrecht auskennt und auch vom Jobcenter selbst beraten lassen und beide sagten, dass der Lohn nicht mit einfließt wenn man sich vorher abmeldet (1. Lohn kommt ja erst Ende August)...?!? Daher kam ja überhaupt erst der Gedanke mit dem Verzicht auf. Nach den Schilderungen von @Anami sehe ich nun überhaupt keinen Unterschied in den Folgen wenn man verzichtet vs. wenn man nicht verzichtet...?!

Zitat (von Anami):
NÖ. Wieso große Rückzahlung?

Naja, weil wir dann in Mai-Oktober min. 9000€ eingenommen haben (9000€/6 = 1500€ monatlich), unser Bedarf aber nur bei ca. 1200€ monatlich lag. Ok klar, ich muss für die Berechnung ja wahrscheinlich vom Netto-Einkommen ausgehen und nicht vom Brutto und falls wir mit der Selbstständigkeit Verluste machen wirken die ebenfalls noch reduzierend...

Hätte halt gedacht es gäbe eine Möglichkeit, den Lohn komplett aus der Berücksichtigung herauszulassen indem man sagt: Ab August kommen wir komplett selbst klar, wollen keine Leistungen und dürfen im Gegenzug auch alles behalten was wir ab da erwirtschaften. Aber da hab ich wohl irgendwo immernoch eine Denkblockade....

-- Editiert von User am 06.08.2022 13:51

Signatur:

EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
Hm
hmm, liest du dir in Ruhe durch, was ich schreibe? Verstehst du, was +- 0,0 in einer Berechnung ist?
Also: Die Berechnung mit +- 0,0 fließt mit 0,0 ein. Null ist Nichts. Nichts ist zu berücksichtigen, wenn es Lohn ist.
Da ist aber noch die Selbstständigkeit mit BWZ bis Oktober.

Wenn am 8.8. Verzicht erklärt wird, erfolgt irgendwann die endgültige Berechnung und zwar ab 8.8. in die Zukunft, bis 31.10. Ob die aEKS dann für nur Mai-Juli berücksichtigt wird oder bis Oktober--- darüber gehen hier die Meinungen auseinander.
Es kann also nur für 3 oder 6 Monate EKS etwas berechnet/zurückgefordert/nachgezahlt werden. NICHT aber für Lohn. Null.

Verzichtet man nicht, dann gibt es ---vorläufig--- keinerlei ALG 2 mehr. Eine ---endgültige--- Berechnung wegen der aEKS könnte erst ab November erfolgen. Da ich nicht weiß, wie viel X und Y sind, kommt in der Berechnung entweder 0,0 ALG2 oder eine Rückforderung wegen zu viel ALG 2 oder
eine JC-Nachzahlung wegen zu wenig Alg2. Alles nur wegen aEKS im BWZ . Nicht wegen Lohn.

Seit Mai wurde vorläufig 1200,-mtl. bewilligt. EKS läuft noch.
Seit 1.8. wurde vorläufig eingestellt wegen Lohn. EKS läuft noch.
d.h. noch ist nichts endgültig berechnet und beschieden. Der BWZ läuft noch wegen EKS.
Zitat (von happysummer):
weil wir dann in Mai-Oktober min. 9000€ eingenommen haben
Manno. Ihr habt ab 1.8. keinen Bedarf an ALG2 mehr. WEIL es Lohn gibt.
Zu berücksichtigen ist nur das Einkommen aus Selbstständigkeit, welches jetzt für alle vollkommen unbekannt ist... Das kennt man erst mit dem aEKS , welches du nicht vor November fertig machst.
Zitat (von happysummer):
dürfen im Gegenzug auch alles behalten was wir ab da erwirtschaften.
Manno. Jaha. Das ist so.

Verrate doch bitte endlich mal, wie viel ihr so etwa seit Mai pro Monat aus Gewerbe oder Freiberufler einnehmt!! Nur ungefähr im Durchschnitt. Dann kann man hier Nägel mit Köpfen machen. Und kann sich weitere 20. 000 Zeichen ersparen, :wink:

Frage: Ist dir der Unterschied zwischen vorläufig und endgültig bewusst?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön.
Aber hier widersprichst du dir doch:

Zitat (von Anami):
- AN-Lohn + EKS ist Erwerbseinkommen. Beides fließt in die Berechnung ein.

> Hier dachte ich der Lohn fließt in jedem Fall (egal ob Verzicht oder nicht) mit ein
und dann

Zitat (von Anami):
Alles nur wegen aEKS im BWZ . Nicht wegen Lohn.

> Hier hört es sich jetzt so an als würde der Lohn nie mit einfließen (egal ob Verzicht oder nicht)
Oder wo steh ich aufm Schlauch?!

Heute war dann der Änderungsbescheid im Briefkasten.
Darin wurde uns - wie zu erwarten - von August bis Oktober 0,00€ bewilligt.
Dazu dieser Text:
"Im Übrigen wird Ihr Antrag abgeleht" > welcher Antrag?! Der ursprüngliche WBA?! Außer dem Arbeitsvertrag hab ich noch überhaupt nichts unternommen/ beantragt
Und weiter
"Begründung: Es sind folgende Änderungen eingetreten. Ab dem 01.08.2022 hat XY eine Arbeit aufgenommen. Ihre Arbeitsaufnahme hat keine Auswirkungen auf die Dauer des aktuellen Bewilligungsabschnitts. Dieser endet weiterhin erst am 31.10.2022.
[...]
Dies gilt auch für Ihr Einkommen aus Selbstständigkeit. Daher müssen Sie nach Aublauf des Bewilligungsabschnitts die abschließenden Angaben zum Einkommen aus Selbstständigkeit für den gesamten Bewilligungsabschnitt vom 01.05.2022 bis 31.10.2022 einreichen und nachweisen."

Zitat (von Anami):
Frage: Ist dir der Unterschied zwischen vorläufig und endgültig bewusst?

Ja.

Zitat (von Anami):
Verrate doch bitte endlich mal, wie viel ihr so etwa seit Mai pro Monat aus Gewerbe oder Freiberufler einnehmt!!

Bei mir sind es durchschnittlich ca. 150€ monatlich, mein Freund hatte aufgrund einer größeren Anschaffung (deren Anerkennung noch in den Sternen steht) nur ca. 50€ monatlich im Durchschnitt. Also extremst schlecht. Bei ihm folgt in den nächsten Monaten evtl. noch ein Ausverkauf (Ende Oktober muss er aus seinem aktuellen Lager raus und sich verkleinern, der Abverkauf könnte aber evtl. auch erst im November erfolgen), bei mir stehen erstmal keine größeren Änderungen an. Im ursprünglichen vorläufigen Bescheid wurden meine Einnahmen auf 0 geschätzt und seine auf ca. 200€. Im neuen Bescheid sind meine weiterhin 0 und seine 3000...

-- Editiert von User am 06.08.2022 22:28

Signatur:

EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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#23
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm also wenn diese größere Anschaffung meines Freundes NICHT anerkannt wird (wovon ich fast ausgehe) dann hätte er von Mai-Juli durchschnittlich monatlich ca. 700€ Gewinn gemacht. Dann wäre es ja tatsächlich sogar besser es bis Ende des BWZ durchzuziehen da die nächsten Monate definitiv schlechter werden (da er sich absolut auf seinen neuen Job konzentriert und die Selbstständigkeit nur noch nebenbei hertröpfelt). Diese Überlegung macht natürlich nur dann Sinn, wenn bei einem Verzicht nur die Monate Mai-Juli berücksichtigt werden. Wenn ohnehin alle 6 Monate berücksichtigt werden, dann ist die Überlegung hinfällig. Wäre also wirklich wichtig zu wissen, was denn nun stimmt.

-- Editiert von User am 06.08.2022 22:48

Signatur:

EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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#24
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Das Einkommen aus dem neuen Arbeitsverhältnis ist selbstverständlich relevant und wird angerechnet werden. Es gilt aber grundsätzlich das Monatsprinzip. Wenn im August gearbeitet wird und die Gehaltszahlung auch im August erfolgt, dann erfolgt die Anrechnung auch (nur) im August. Außerdem gibt es hier Freibeträge.

Die Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens im gesamten Bewilligungszeitraum ist ein Sonderfall für Einkommen, das auch selbstständiger Arbeit resultiert. Im Arbeitsverhältnis ist man aber nicht selbstständig.

Sie vergleichen immer wieder die bezogenen Leistungen mit dem Einkommen und fragen, was passiert, wenn das eine oder das andere größer ist. Ich verstehe nicht ganz, wieso Sie solche Vergleiche überhaupt anstellen. Das Sozialrecht kennt solche Vergleiche nicht. Stattdessen vergleicht das Sozialrecht Ihren monatlichen Bedarf (nicht Ihre Leistungen) mit Ihrem (um bestimmte Beträge reduziertem) Einkommen. Die Differenz ergibt dann Ihren Leistungsanspruch. Ist das Einkommen größer als der Bedarf, dann gibt es ganz einfach keine Leistungen. Aber Sie müssen nicht plötzlich (umgekehrt) an den Sozialstaat zahlen. Dafür zahlen Sie schon Steuern an das Finanzamt.

Ich weise nochmals hin auf meine vorherigen Antworten.

Ihre vermeintlich cleveren Gestaltungsvesuche werden meiner Vermutung nach alle fehlgehen. Nur kann man sich darüber streiten, inwiefern die "reduzierte" Selbstständigkeit noch Relevanz hat, wenn diese neben einer Vollzeitbeschädftigung erfolgt.

Teilen Sie dem Jobcenter die Änderungen mit, erfüllen Sie Anfragen nach Inforationen/Belegen und warten Sie dann einfach auf das, was auch immer kommen wird.

-- Editiert von User am 07.08.2022 06:57

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#25
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Es gilt aber grundsätzlich das Monatsprinzip. Wenn im August gearbeitet wird und die Gehaltszahlung auch im August erfolgt, dann erfolgt die Anrechnung auch (nur) im August.

AHAAA! Ok, das war die Info, die den Knoten in meinem Kopf zum platzen gebracht hat! Dann ist alles klar.
Ich dachte die ganze Zeit, es wird am Ende ein Durchschnittseinkommen aus ALLEN Einkommen (Lohn + Selbstständigkeit) gebildet, welches dann monatlich unseren Bedarf gedeckt hätte, so dass auch die Leistungen aus Mai-Juli zurückzuzahlen wären.

Wenn ichs nun aber endlich richtig verstanden habe ist es wie folgt:
- Ab August erfolgt keine Zahlung mehr da das Einkommen aus Lohn zu hoch ist.
- Am Ende wird also einfach nur ein Durschnittseinkommen aus den Einkommen aus Selbstständigkeit gebildet und dann wird geschaut ob sich nach Verrechnung mit den in Mai-Juli erhaltenen Zahlungen eine Rückforderung oder eine Nachzahlung ergibt. Fertig.

Wenn die Gewinn aus Selbstständigkeit ohnehin in den nächsten Monaten stagnieren oder eher sogar rückläufig sind, kann ich mir das Gegrübel über den Verzicht sparen, da dieser dann sogar eher nachteilig wäre (sofern der BWZ dadurch überhaupt verkürzt werden würde, da streiten sich ja die Geister).

Insofern hab ich aktuell alles getan was ich tun konnte, wir erklären KEINEN Verzicht, ich muss mich aber ab sofort um die KV kümmern (steht auch so im Änderungsbescheid) und dann warten wir für alles weitere einfach ab, was von uns angefordert wird.

Habs ich jetzt endlich kapiert? :D

Signatur:

EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
da streiten sich ja die Geister
Eigentlich nicht.

Zitat:
Wenn die Gewinn aus Selbstständigkeit ohnehin in den nächsten Monaten stagnieren oder eher sogar rückläufig sind, kann ich mir das Gegrübel über den Verzicht sparen, da dieser dann sogar eher nachteilig wäre
Dass Sie sich das Gegrübel sparen sollten, hatte ich Ihnen schon in #6 geschrieben. Und dass ein Verzicht keine positiven Auswirkungen haben kann, ist doch offensichtlich.

Zitat:
Ab August erfolgt keine Zahlung mehr da das Einkommen aus Lohn zu hoch ist.
Es erfolgt jetzt schon keine Zahlung mehr.

Zitat:
dann warten wir für alles weitere einfach ab, was von uns angefordert wird.
So würde ich es machen.

Sie sollten sich vorsichtshalber darauf einstellen, dass das Jobcenter die Gewinne aus Mai, Juni und Juli nur auf diese drei Monate verteilen wird. Das entsprechend höhere Einkommen in diesen 3 Monaten könnte sich auf die Leistungen (für diese 3 Monate) auswirken.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
von August bis Oktober 0,00€ bewilligt.
Das entspricht meinen bisherigen Aussagen, denn 0 ist Null. Ob Lohn mit Null einfließt oder mit Nichts, ist doch wurscht. Berücksichtigen heißt beachten, berechnen heißt nicht anrechnen. Der AN-Lohn spielt keine Rolle. NUR das EKS nach Ende des BWZ.
Du verkomplizierst die ganze Angelegenheit immens.
Der Bescheid mit Begründung ist auch klar. Das ist Variante b) ...ohne Verzicht.

SO, danke für die Einnahme. Das ist ja fast nichts. Also kann auch fast nichts zurückgefordert werden. Und wenn, erst NACH aEKS-Prüfung. Nicht vor Jahresende macht das JC das. Also nächstes Jahr. Dafür hat das JC lange Zeit.

Ich denke, du kennst ALG2 nur vom Kontoauszug und hast versucht, in Galaxien zu denken.

Ob was zu retten ist??? Ja. bzw. Nein :wink:
Ja: gerettet ist schon das monatliche Gehalt. Das steht euch voll und ganz zur Verfügung. Da rechnet das JC nicht mehr dran rum.
Nein: Evtl. kommt im nächsten Jahr eine *Schlussberechnung/Rückforderung* zu eurem aEKS. Vielleicht rechnet das JC ein paar € Rückforderung ALG2 aus.

Verzicht bringt nichts, meinst du? Jedenfalls kann man mit Verzicht fast alles behalten, was man jetzt ab Tag X noch selbstständig erwirtschaftet. Da das fast nichts ist, wir wir endlich erfahren, erübrigen sich weitere Versuche, den Dschungel von EKS, Gehalt ab x, Pandemiegewächsen und kleinem Gewerbe durchsichtig machen zu wollen. Oder etwa Hartz 4 erklären zu wollen... :grins:
Freut euch, dass ihr RAUS seid.
Zitat (von happysummer):
Habs ich jetzt endlich kapiert? :D
Ja, fürs erste reichts. :rock:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Das entspricht meinen bisherigen Aussagen, denn 0 ist Null. Ob Lohn mit Null einfließt oder mit Nichts, ist doch wurscht. Berücksichtigen heißt beachten, berechnen heißt nicht anrechnen.
:augenroll:

Zitat:
Der AN-Lohn spielt keine Rolle.
Das ist wirklich absurd falsch.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Das ist wirklich absurd falsch.
Ich wollte nur vermeiden, dass die TE wieder mit ihren 3x3.000,- Einkommen jongliert...weil Lohn doch als Einkommen berücksichtigt wird.

Ich erkläre nicht, was aus 9.000,- brutto wird.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#30
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke nochmals.
Mein "Verkomplizieren" lag daran, dass ich einen grundlegenden Denkfehler hatte, der sich aber dank der Antwort von Zuckerberg gelöst hat. Ist halt alles nicht so einfach zu durchblicken, wenn man nach 2,5 Jahren ALG2 noch niemals auch nur einen einzigen abschließenden Bescheid erhalten hat, stattdessen immer nur mit Weiterbewilligungen durchgewunken wird und nun zusätzlich auch noch zum ersten Mal im Leben eine abhängige Beschäftigung parallel zur Selbstständigkeit anfängt. Aber jetzt macht alles zumindest in der Theorie Sinn.

Zitat (von Zuckerberg):
Sie sollten sich vorsichtshalber darauf einstellen, dass das Jobcenter die Gewinne aus Mai, Juni und Juli nur auf diese drei Monate verteilen wird. Das entsprechend höhere Einkommen in diesen 3 Monaten könnte sich auf die Leistungen (für diese 3 Monate) auswirken.

Das befürchet ich jetzt eigentlich weniger, denn in dem vorgestern erhaltenen Änderungsbescheid heißt es ja: "Dies gilt auch für Ihr Einkommen aus Selbstständigkeit. Daher müssen Sie nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts die abschließenden Angaben zum Einkommen aus Selbstständigkeit für den gesamten Bewilligungsabschnitt vom 01.05.2022 bis 31.10.2022 einreichen und nachweisen."
Das gilt natürlich nur falls kein Verzicht erklärt wird und wie ich ja jetzt verstanden habe, macht ein Verzicht in unserem Fall keinen Sinn.


-- Editiert von User am 08.08.2022 10:04

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