Hallo zusammen,
trotz Recherche, sind einige Sachen noch unklar.
Folgender Fall:
In zwei Monaten wurde ALG2 bezogen. Ende des zweiten Monat beginnt die Leistungsempfängerin einen neuen Job, ihr Partner ist über den gesamten Zeitraum Student.
Der Gesamtbedarf pro Person liegt bei knapp 635 Euro. Der Student erhält einen Unterhalt von knapp 660 Euro, muss davon allerdings auch die für sein Studium zwingend nötigen Semestergebühren (ca. 45 Euro pro Monat) und Beiträge in die studentische Krankenversicherung zahlen (96 Euro pro Monat).
Das Jobcenter erkennt im vorliegenden Fall die Minderung des Einkommens durch Semestergebühren und Krankenversicherung nicht an. "Einkommen aus Unterhalt ist nicht wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit um Freibeträge zu bereinigen, weshalb außer der Versicherungspauschale von 30,00 Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II-Verordnung keine Aufwendungen für private Verischerungen oder Semestergebühren berücksichtigt werden können."
Zusammengefasst: Das Jobcenter erkennt eine Minderung des Einkommens um 141 Euro nicht an, da Unterhalt nicht um Freibeträge zu mindern ist. Der Unterhalt wird daher voll verrechnet.
Das wird im Monat der Arbeitsaufnahme zu einem der Probleme: Die Empfängerin erhält hier ein Bruttoeinkommen von knapp 1400 Euro, netto 930 Euro, muss davon allerdings auch eine DB-Monatskarte mit satten 290 Euro und ein Ticket für den örtlichen ÖPNV mit 26 Euro wieder ausgeben.
Das Jobcenter berechnet daraufhin falsch:
a) die Werbungskosten: Der örtliche ÖPNV wurde gar nicht beachtet, die DB-Monatskarte nur anteilig. Gemäß Zu- und Abflussprinzip sollten die Kosten allerdings in dem Monat angerechnet werden, in dem sie auch entstehen. Auch die Entfernungspauschale wurde nicht beachtet, auch sie wäre höher als der vom Jobcenter angegebene Wert (Einfache Strecke 105 km).
b) den Freibetrag: Seitens Jobcenter falsch, eigene Berechnung ergibt 220 Euro.
c) Krankenkassen- und Semesterbeiträge des Studenten werden nicht beachtet.
Nach Abzug der Werbungskosten, 30-€-Pauschale, und Freibetrag steht bei eigener Berechnung ein Einkommen der Empfängerin von 364 Euro, laut Jobcenter von 576 Euro.
Der Unterhalt des Studenten wird voll angerechnet, Krankenkasse oder Semestergebühren werden auch weiterhin nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich laut Jobcenter ein Gesamteinkommen von 1233 Euro, womit der Gesamtbedarf fast gedeckt werden könnte.
Nach eigener Berechnung gäbe es zwei Varianten:
a) Mit Abzug KKV & Semestergeb.: (657 € - 141 € ) + 366 € = 882 € Gesamteinkommen
b) Ohne Abzug: 657 + 366 = 1023
Nochmal in Zahlen ausgedrückt, wie wir die Sache sehen:
Gesamtbedarf pro Person: 635 Euro
Einkommen Student (Unterhalt): 657 €
Semestergebühren: 45 €
Krankenkasse: 96 €
bereinigtes Einkommen: 516 Euro
da dieses Einkommen unter dem Gesamtbedarf pP liegt, wird es nicht weiter beachtet
Einkommen Empfängerin: 1400 € Brutto, 930 € netto
ÖPNV-Ticket: 26 €
DB-Ticket: 290 €
Freibetrag: 220 €
Pauschale: 30 €
bereinigtes Einkommen: 364 €
Gesamtbedarf pP abzgl. bereinigtes Einkommen: 271 €.
Der ALGII-Anspruch sollte bei 271 € liegen, die Rückerstattung sollte die Höhe des bereinigten Einkommens von 364 € betragen.
Das Jobcenter möchte eine Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages, was auch statthaft ist. Wir sind allerdings der Meinung, dass das Jobcenter in diesem Fall falsche Beträge ansetzt.
Wo liegt der Fehler, was wäre hier am besten zu tun?
Vielen Dank.
-- Editiert von D12345 am 06.02.2020 10:07
-- Editiert von D12345 am 06.02.2020 10:08
ALG2 - Partner Student
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



..zu Recht die Ausgaben des Studenten nicht an. Die Begründung ist korrekt.ZitatDas Jobcenter erkennt :
Partnerin= Person P
Student = Person S
Das JC berücksichtigt Erwerbseinkommen von P und ermittelt daraus Freibeträge. Diese mindern das Erwerbseinkommen. Daraus ergibt sich das bereinigte Einkommen. Bis zum Bedarf wird mit Alg2-Leistung ergänzt.
S kann seinen sozialhilferechtlichen Bedarf von 635,- selbst decken. Kosten/Ausgaben berücksichtigt das JC für ihn nicht. Lediglich die V-Pauschale von 30,-. uU könnte S Leistungen nach § 27 SGB II erhalten.
Das JC berechnet für eine 2-er-BG/ RB-Stufe 2.
Regelbedarf P = 389,-... + KDU- 50% = 246,- ...= Gesamtbedarf P = 635,-
---------------------------------------------------------
Hält P diesen neuen Job für zumutbar ? Ein Job, der solche Kosten verursacht? Vollzeit/Teilzeit ?
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__27.html
https://www.sgb2.info/DE/Service/Freibetragsrechner/Rechner_Arbeitnehmer/Freibetragsrechner_Arbeitnehmer_Node.html
vielen Dank für die rasche Antwort.
Auch nach dem verlinkten Rechner sind die vom JC berechneten Absetzungen zu gering.
Eine der allgemeinen Fragen ist, ob in einer Bedarfsgemeinschaft das Einkommen von S in Form von Unterhalt ohne Abzug von Krankenversicherungs- und Semestergebühren voll in das Gesamteinkommen aufgenommen werden darf, oder ob diese Kosten, die zwingend für das Studium erforderlich sind, vom Gesamteinkommen abgezogen werden müssen.
Folgendes fiktives Beispiel:
P bezieht ALG2 mit einem Gesamtbedarf von 600 €.
P und S leben in einer Bedarfsgemeinschaft, der Gesamtbedarf für die BG liegt bei rechnerisch 1200 €.
S erhält Unterhalt in Höhe von 800 €, hat Kosten für KV und Uni in Höhe von 150 €.
Werden nun
a) die vollen 800 € als Einkommen auf den Gesamtbedarf angerechnet oder
b) nur 650 € als Einkommen angerechnet?
In Fall a) erhält P Leistungen iHv 400 €, in Fall b) 550 €.
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Ja.ZitatEine der allgemeinen Fragen ist, ob in einer Bedarfsgemeinschaft das Einkommen von S in Form von Unterhalt ohne Abzug von Krankenversicherungs- und Semestergebühren voll in das Gesamteinkommen aufgenommen werden darf, :
Nein.Zitatoder ob diese Kosten, die zwingend für das Studium erforderlich sind, vom Gesamteinkommen abgezogen werden müssen. :
Ja.Zitata) die vollen 800 € als Einkommen auf den Gesamtbedarf angerechnet :
Nein.Zitatb) oder nur 650 € als Einkommen angerechnet? :
Welche Kosten/Ausgaben S hat, interessiert bei dieser Berechnung nicht. Auch zwingend erforderliche Ausgaben nicht.
Dann kann P schriftlich und nachweislich Widerspruch gegen den Bescheid erheben.ZitatAuch nach dem verlinkten Rechner sind die vom JC berechneten Absetzungen zu gering. :
Innerhalb 1 Monat nach Zugang des Bescheids.
Vielen Dank.
Gilt das Zuflussprinzip auch für Kosten?
Die Stelle wurde zu Mitte des Monats angetreten, das erwähnte DB-Ticket gilt zum Teil auch für den folgenden Monat, in dem kein ALG2 mehr bezogen wird.
Ist hier die Aufteilung auf zwei Monate zulässig, oder gilt hier, ähnlich dem Zuflussprinzip, auch ein Abflussprinzip?
Nein. Kosten sind Ausgaben. Die fließen dir nicht zu. Das wäre das Abflussprinzip. Das gibts aber nicht im SGB II, eher im Sanitärbereich...ZitatGilt das Zuflussprinzip auch für Kosten? :
Es werden im SGB II bestimmte Kosten/Ausgaben nicht berücksichtigt/nicht angerechnet.
Die Ticketkosten wurden bei der Freibetragsermittlung berücksichtigt.
Das verstehe ich leider nicht.ZitatIst hier die Aufteilung auf zwei Monate zulässig, :
P hat im Monat X ein DB-Ticket vom 15.-15. gekauft.
P hatte in diesem Monat X des Kaufs/Kosten/Ausgabe noch Alg2-Anspruch. Für diesen Monat wurden diese Kosten berücksichtigt. (Jedenfalls nach dem Alg2-Rechner, den ich hier genutzt hatte)
Im nächsten halben Monat vom 1. bis 15. besteht kein Alg2-Anspruch mehr. Das Ticket wurde im Vormonat gekauft und vom JC berücksichtigt.
Nein, es gibt auch hier kein Abflussprinzip.
Wie nennt sich denn das Schreiben? Rückforderung wegen Überzahlung? Gibts eine Frist? Ist es eine Anhörung?ZitatDas Jobcenter möchte eine Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages, :
Kannst du das anonymisiert mal hier einstellen?
Das Schreiben ist geschwärzt hier zu finden. Insgesamt geht es um drei Monate, wobei der letzte unstrittig ist.
Monat 1 vor der Arbeitsaufnahme, Monat 2 Arbeitsaufnahme mitten im Monat und der letzte Monat eindeutig ohne Anspruch auf ALG2
ZitatDas verstehe ich leider nicht. :
P hat im Monat X ein DB-Ticket vom 15.-15. gekauft.
P hatte in diesem Monat X des Kaufs/Kosten/Ausgabe noch Alg2-Anspruch. Für diesen Monat wurden diese Kosten berücksichtigt. (Jedenfalls nach dem Alg2-Rechner, den ich hier genutzt hatte)
Im nächsten halben Monat vom 1. bis 15. besteht kein Alg2-Anspruch mehr. Das Ticket wurde im Vormonat gekauft und vom JC berücksichtigt.
Nein, es gibt auch hier kein Abflussprinzip.
Das Ticket wurde in Monat 2 nur anteilig angerechnet, der Rest in Monat drei. Es wurde allerdings in Monat 2 komplett gezahlt
Ich erkenne nur Monat 2 und Monat 3.
Monat 1 vor der Arbeitsaufnahme--- nicht im Dokument zu sehen. Dürfte volle Leistung gewesen sein.
Monat 2 mit Arbeitsaufnahme zum 15. --- da ist noch der volle Bedarf gezahlt worden. Logisch, weil zum 1. gezahlt wird, aber die Arbeitsaufnahme erst zum 15. war.
Monat 3 ---da ist noch der volle Bedarf gezahlt worden, ob wohl kein Anspruch mehr bestand.
Ich meine: Für Monat 2 und Monat 3 ist die Rückforderung korrekt. Zum Ende des BWZ (6 Monate) bzw bei Ende des Anspruch (wie hier) wird der vorläufige Leistungsbescheid zum endgültigen. Es hat also eine Überzahlung stattgefunden.
Da in Monat 3 kein Alg2-Anspruch mehr bestand, konnte der Ticketpreis auch nur anteilig für den Monat 2 berücksichtigt werden. Der andere Anteil geht auf die *eigene Kappe*.
sorry, der Regelbedarf in 2019 war 382,- für Partner. Ist richtig. Erst ab 2020 ist er 389,-
Frage: Wann war denn der Zufluss des ersten Arbeitslohnes aufs Konto ? Im Monat 3?
Wenn die Rückzahlung problematisch ist, kann man um Ratenzahlung *betteln*.
Wenn man den Bescheid trotzdem für falsch hält, geht Widerspruch. Oder der Übersprüfungsantrag, wenn 1 Monat vorbei ist.
Wenn man nicht zahlt, wandert die Forderung zum Arbeitsagentur-eigenen Inkasso-Service.
Dieses wird mit der weiteren Einziehung/Vollstreckung beauftragt.
Es wird von dort dann darauf hingewiesen, dass die Forderung +5,- Mahngebühren zu begleichen sei und man Kontakt telefonisch mit dem Inkasso aufnehmen soll, falls man die Summe nicht in der Frist bezahlen kann.
Manchmal gehts auch per e-mail.
Mit wichtigem Grund kann man mit dem Inkasso Ratenzahlung aushandeln.
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