ALG2 - Vermögen oder Einkommen bei Einmalzahlung noch vor Leistungsbeginn

9. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
werder1995
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG2 - Vermögen oder Einkommen bei Einmalzahlung noch vor Leistungsbeginn

Hallo,
ich habe einen Antrag auf ALG2 gestellt, indem ich beim Jobcenter vorstellig wurde. Den Hauptantrag habe ich noch nicht abgegeben. Beantragt habe ich ALG2 für/ab 11/2019. Jetzt erwarte ich unter Umständen ein Einmalzahlung noch vor 11/2019 - also vor Leistungsbeginn. Die Höhe des Betrags liegt über dem (vorkalkulierten) monatlichen Leistungsbetrag. Nun meine Fragen:
1. Gilt dieser Betrag bereits als Einkommen und vermindert meine Bedürftigkeit?
2. Wenn es bereits als Einkommen gewertet wird, kann ich dann meinen Antrag widerrufen/zurücknehmen und zu einem späteren Zeitpunkt neu stellen? Ich habe gelesen, dass ein Antrag zurückgenommen/widerrufen werden kann, solange er noch nicht bewilligt wurde. Ich weiß allerdings, dass das nicht möglich ist, wenn ein Antrag bereits bewilligt wurde. daher bin ich mir hier unsicher.

Danke im Voraus!

-- Editiert von AlaskaNebraska am 09.09.2019 19:27

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32290 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von AlaskaNebraska):
1. Gilt dieser Betrag bereits als Einkommen und vermindert meine Bedürftigkeit?
Nein. Wenn die 1xZahlung vor dem November 2019 auf dein Konto kommt, ist es kein zu berücksichtigendes Einkommen.

Frage 2 ist also keine.

Was aber passieren kann:
Dein Vermögen übersteigt mit der 1xZahlung den dir zugestandenen Freibetrag gem. § 12 SGB II .
(Lebensjahre x 150,- +750,-)
Hast du dann mehr--- bist du nicht bedürftig. Oder ein kleiner übersteigender Betrag wird auf 6 Monate verteilt.

Beispiel gefällig?
Du bist 40 Jahre und erwartest eine 1x-Zahlung von 2.000,-
Jetzt hast du 6.000,- auf dem Konto, als sog. Schonvermögen.
Mitte Oktober kommen die 2.000,-.
Dein Vermögen ist damit 8.000,-
Geschützt/geschont werden aber nur 40x150+750=6.750,-
Du hast demnach 1.250,- zu viel, bist nicht bedürftig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
werder1995
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort und das Beispiel. Das hilft mir schon sehr weiter!

Wie verhält es sich, wenn ich noch vor Abgabe des Hauptantrages also auch noch vor Bewilligung feststelle, dass die Zahlung erst in 11/2019 fließt? Habe ich dann noch die Möglichkeit meinen Antrag zurückzuziehen oder kann ich meinen bestehenden Antrag abändern und meine Bedürftigkeit erst für/ab 12/2019 anmelden?

Danke im Voraus!

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32290 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von AlaskaNebraska):
wenn ich noch vor Abgabe des Hauptantrages
Wenn du den Hauptantrag noch gar nicht abgegeben hast, und die erwartete Zahlung in 11/2019 fließt, dann kannst du deinen Antrag doch später stellen. Und eben mit Wirkung zum 1.12.2019 die Leistungen beantragen.

Das Zurückziehen des Antrages empfehle ich nicht, weil das jede Menge Papier produziert und nicht sichergestellt ist, dass die MA im JC erkennen, dass du nur später das Alg2 haben willst.

Man sollte ca. 6 Wochen vorher dem JC den Leistungsbeginn nennen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Hast du dann mehr--- bist du nicht bedürftig.


Richtig. Auch Dein Beispiel passt dazu und ist korrekt, aber:

Zitat:
Oder ein kleiner übersteigender Betrag wird auf 6 Monate verteilt.


Ein Verteilung von übersteigendem Vermögen auf 6 Monate sieht das Gesetz nicht vor und wäre unzulässig. Vermögen ist zu verbrauchen und wenn das geschehen ist, kann ein neuer Antrag gestellt werden, unabhängig davon, ob der Verbrauch nach einem, sechs oder 12 Monaten erfolgt ist. Das - je nach Höhe des zu verwertenden Vermögens - ggf. soziawidriges Verhalten zu prüfen ist, steht auf einem anderen Blatt.

@AlaskaNebraska:

Zitat:
Habe ich dann noch die Möglichkeit meinen Antrag zurückzuziehen


Du kannst einen Antrag jederzeit zurücknehmen. Ich sehe auch - im Gegensatz zu @Anami - nicht, wieso die Antragsrücknahme eine Menge an Papier produzieren sollte. Erst Recht, wenn die Antragsunterlagen noch gar nicht abgegeben wurde. Später kannst Du dann einfach einen neuen Antrag stellen und dann eben auch die notwendigen Unterlagen einreichen. Vermutlich wird in der Konstellation das Jobcenter eine Erklärung verlangen, wovon Du in der Zwischenzeit Deinen Lebensunterhalt bestritten hast, was allerdings - auch bei wahrheitsgemäßer Beantwortung dieser Frage - unschädlich sein dürfte.

Von was für einer Summe als Einmalzahlung sprechen wir denn eigentlich?

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32290 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von AlaskaNebraska):
ich habe einen Antrag auf ALG2 gestellt, indem ich beim Jobcenter vorstellig wurde. Den Hauptantrag habe ich noch nicht abgegeben. Beantragt habe ich ALG2 für/ab 11/2019.
Zitat (von AlaskaNebraska):
Wie verhält es sich, wenn ich noch vor Abgabe des Hauptantrages also auch noch vor Bewilligung feststelle, dass die Zahlung erst in 11/2019 fließt?
Zitat (von AlaskaNebraska):
oder kann ich meinen bestehenden Antrag abändern und meine Bedürftigkeit erst für/ab 12/2019 anmelden?

Das ist alles unklar. Vielleicht erklärt uns der TE mal, WAS nun überhaupt beim JC vorliegt.

Evtl. schrumpft die Forums-Empfehlung dann auf --- 6 Wochen vor gewünschtem Leistungsbeginn sollte man den HA und die Anlagen beim JC abgeben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
werder1995
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten.

Zitat (von Anami):
Vielleicht erklärt uns der TE mal, WAS nun überhaupt beim JC vorliegt. Evtl. schrumpft die Forums-Empfehlung dann auf --- 6 Wochen vor gewünschtem Leistungsbeginn sollte man den HA und die Anlagen beim JC abgeben.


Ich wurde persönlich beim JC vorstellig. Dort hat man meine BG festgelegt und mir einen Termin bei einem Sachbearbeiter gegeben. Diesen Termin habe ich wahrgenommen. Es wurde eine mündliche "Bestandsaufnahme" gemacht. Hier gab ich auch an, dass ich ab 11/2019 bedürftig sein werde. Ich wurde noch über allgemeine Dinge aufgeklärt. Anschließend bekam ich die Unterlagen für den Hauptantrag ausgehändigt. Der Hauptantrag wurde noch nicht eingereicht.

Das ist der aktuelle Stand.

Zitat (von AxelK):
Von was für einer Summe als Einmalzahlung sprechen wir denn eigentlich?

Wir sprechen über ca. 3 Leistungsmonate. Der Betrag inkl. meinem derzeitigen Vermögen übersteigt in Summe nicht meinen zulässigen Freibetrag für Vermögen.

-- Editiert von AlaskaNebraska am 10.09.2019 22:21

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32290 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von AlaskaNebraska):
Der Hauptantrag wurde noch nicht eingereicht.
Danke für die Rückmeldung.
Dann kannst du im Hauptantrag unter Punkt 10 den Leistungsbeginn auf 12/2019 schreiben.
Zur Sicherheit würde -ICH- trotzdem noch extra darauf hinweisen. Ein kurzes Anschreiben zum HA mit den Anlagen.
Damit der nun gewünschte Leistungsbeginn dann ins System übernommen wird.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
werder1995
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, danke.

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