ALG2 & Wohnung

20. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12327.06.2022 18:41:11
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG2 & Wohnung

Hallo,

mein Vater wird leider in ALG2 reinrutschen. Leider ist seine aktuelle Miete deutlich zu teuer, aber er möchte in seiner aktuellen Wohnung irgendwie bleiben können. Übernommen werden circa 500 € Kaltmiete, aber die Wohnung kostet 800 €. Hier nun die Frage, ob das Amt ihn auch nach Ablauf von 6 Monaten zwingen kann, in eine günstigere Wohnung umzuziehen oder ob er eben die fehlenden 300 € irgendwie selbst herbekommen muss & das dem Amt „egal" ist & die 500 € übernimmt?
Er arbeitet ehrenamtlich und bekommt dort circa 200 €, das wird bei ALG2 nicht abgezogen… Die fehlenden 100 € müsste er eben von seinem Vermögen oder dem Regelsatz nehmen.
Ich habe aber im Internet noch gelesen, dass man evtl. eine höhere Miete bewilligt bekommt, wenn man über 60 ist. Mein Vater ist 61. Kann mir das hier jemand evtl genauer erklären?

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18 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31952 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von Sparkly):
ob das Amt ihn auch nach Ablauf von 6 Monaten zwingen kann, in eine günstigere Wohnung umzuziehen
Nein, das dann zuständige Jobcenter/JC kann niemanden zum Umzug in eine günstigere Unterkunft zwingen.
Zitat (von Sparkly):
ob er eben die fehlenden 300 € irgendwie selbst herbekommen muss & das dem Amt „egal" ist & die 500 € übernimmt?
Ja, er kann die Differenz selbst zahlen. Er muss nicht umziehen.

In aller Regel läuft es so:
Mit der 1. Bewilligung des ALG2 wird darauf hingewiesen, dass die KDU/Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Man wird zur Kostensenkung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass das JC nach Ablauf von längstens 6 Monaten nur noch die örtlich angemessenen KDU leisten wird.
Möglich ist bei der hohen Differenz (500 zu 800), dass das JC nicht noch 6 Monate leistet, sondern schon früher nur noch angemessen leistet.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
Absatz1:...in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.


Man kann deshalb:
- versuchen, eine günstigere Wohnung zu finden.
- diese (erfolglose) Suche dem JC nachweisen,
- gegen den späteren Bescheid des JC (Änderungsbescheid zu den KDU) Widerspruch erheben und begründen, dass bisher die Wohnungssuche zu *angemessenen Kosten* nicht erfolgreich war.
-Darauf hoffen, dass das JC nochmals eine 6-Monatsfrist für die Suche gewährt und bis dahin die tatsächlichen 800,- leistet.
- Dem JC erklären, dass ein Umzug in diesem Falle unwirtschaftlich wäre.
- Dem JC erklären, dass man ab dem Eintritt ins Rentenalter (zB mit 63) durchaus seine Wohnungskosten vollkommen selbst tragen könne.
-Dem JC erklären, dass man zum Renteneintritt geplant habe, zu den Kindern zu ziehen und deshalb ein nochmaliger vorheriger Umzug wirtschaftlich nicht zu vertreten sei.

Das alles kann man tun, obwohl man eben nicht umziehen will. Ist evtl. etwas umständlich, aber man erreicht uU die Zahlung der tatsächlichen KDU zumindest für weitere 6 Monate. Oder länger.
Danach wird man die 300,- aus eigenem Einkommen/Vermögen zahlen müssen.

Zitat (von Sparkly):
Ich habe aber im Internet noch gelesen, dass man evtl. eine höhere Miete bewilligt bekommt, wenn man über 60 ist.
So steht es nicht im Gesetz, aber wohl im Internet.
Bitte lies nochmal den Absatz 1 des maßgeblichen Gesetzes:
(1) Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
Darauf kann man sich ggfls. berufen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
guest-12327.06.2022 18:41:11
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Eine Frage noch, muss er nachweisen, wie er die fehlenden 300 € bezahlen kann?
Also reicht einfach das Vermögen? Die ehrenamtliche Tätigkeit wirft circa 200 € im Monat ab, aber es kann eben auch mal etwas weniger sein bzw. wenn er krank ist, bekommt er natürlich kein Geld usw. Daher die Frage mit dem Vermögen.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Naja.
Einerseits kann die Tatsache, dass man sich eine zu teure Wohnung aus eigenen Mitteln leisten kann, zum Verdacht führen, dass man Einkünfte und Vermögen möglicherweise nicht korrekt angegeben (= Verschwiegen) hat.
Andererseits wird der Vater des Fragestellers sein Vermögen und die Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit sicher korrekt angeben, so dass ein derartiger Verdacht ja unberechtigt wäre.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
guest-12327.06.2022 18:41:11
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das Vermögen wurde korrekt angegeben & von der ehrenamtlichen Tätigkeit wird auch nichts abgezogen, das wurde zumindest mündlich zugesichert. Mit über 60 kann man ja auch mit ALG2 mehrere 1000 € Vermögen haben.
Ich wollte aber wissen, ob man grundsätzlich nachweisen muss, wie man die Miete bezahlt bzw. ob hier Vermögensentnahme grundsätzlich anerkannt wird? Beim Wohngeld würde das glaube ich irgendwie gehen.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31952 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von Sparkly):
muss er nachweisen, wie er die fehlenden 300 € bezahlen kann?
Nein. Es wäre auch möglich, dass du als Kind die Differenz an den Vermieter direkt bezahlst, falls es der Vater nicht könnte.

Mit seinem Vermögen darf der Vater auch für teure Miete zuzahlen. Aus dem Vermögen oder dem Freibetrag für Erwerbstätigkeit osä machen das übrigens seit Jahr und Tag Zigtausende, die einfach keine günstigere Wohnung finden oder nicht umziehen wollen.

Es ist schlicht und ergreifend eine langsame Abschmelzung des Schon-Vermögens. Der Vater darf mit seinen 60 Jahren max. 9.750,- als Grundfreibetrag haben.
(150 x 60) +750
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
Da lauert auch nichts...

Bis zu 200,- sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn diese Entschädigung nach § 3 EStG Nummer 12, 26, 26a oder 26b geregelt ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat (von Sparkly):
von der ehrenamtlichen Tätigkeit wird auch nichts abgezogen, das wurde zumindest mündlich zugesichert

Es gibt einen Freibetrag von 200€. Liegen die Einnahmen darüber, wird das ALG2 gekürzt.
Trotzdem müssen die Einnahmen immer angegeben werden (auch bei unter 200€).

Sollte die ehrenamtliche Tätigkeit 15 Stunden pro Woche überschreiten, wird das Jobcenter möglicherweise die Frage stellen, ob man überhaupt noch genug Zeit für eine Vollzeittätigkeit hätte. Denn bei ALG2 muss man ja der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119498 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Sparkly):
Eine Frage noch, muss er nachweisen, wie er die fehlenden 300 € bezahlen kann?

Nein

Was man muss, ist dann mit den negativen Folgen der Entscheidung zu leben.

Denn erfahrungsgemäß wird das Amt dann einfach 300 EUR Einkommen anrechnen und das ALG entsprechend senken.



Zitat (von Sparkly):
ob hier Vermögensentnahme grundsätzlich anerkannt wird?

Sollte eigentlich so sein, aber die Erfahrung sagt, dass man immer mit allerlei Unfug und rechtswidrigem rechnen muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31952 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Denn erfahrungsgemäß wird das Amt dann einfach 300 EUR Einkommen anrechnen und das ALG entsprechend senken.
Welche rechtliche Grundlage sollte/könnte dafür herhalten? Oder nur Bauchgefühl und Infos aus der Taubenzüchtervereinszeitung?

Wer seinen Freibetrag für eine Mietdifferenz verwendet, hat ebensowenig mit negativen Entscheidungen eines JC zu leben wie jemand, der dazu noch 100,- aus seinem Schonvermögen verwendet.

Es gibt im SGB II keine mir bekannte Regelung, die für Freibeträge wegen Aufwandsentschädigungen nach o.a. EStG eine Zweckbindung vorsieht. Ebensowenig gibt es solche Vorschriften für die Verwendung von Teilen des Schonvermögens.
Außerdem wird sich mE kein JC um *Vermögensentnahme* in der beschriebenen Form kümmern.

Wichtig für den Vater als Ehrenamtler ist, dass seine ehrenamtliche Tätigkeit auch wirklich eine solche nach o.a. § ist. Das bestätigt ihm auf Anfrage der Verein/Org., wo das Ehrenamt erbracht wird.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119498 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Welche rechtliche Grundlage sollte/könnte dafür herhalten? Oder nur Bauchgefühl und Infos aus der Taubenzüchtervereinszeitung?

Ich empfehle nach wie vor, das man sich mit dem erlernen des lesens und verstehens beschäftigen sollte.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Denn erfahrungsgemäß wird das Amt dann einfach 300 EUR Einkommen anrechnen und das ALG entsprechend senken.
Wenn jemand Drittes die Mietdifferenz direkt an den Vermieter zahlt (wie oben geschrieben), ist Deine Aussage vollkommener Unsinn!

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31952 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich empfehle nach wie vor, das man sich mit dem erlernen des lesens und verstehens beschäftigen sollte.
Ich verstehe durchaus.
Keineswegs ist es aber so, wie du es hier darstellst.

Zitat (von Harry van Sell):
aber die Erfahrung sagt, dass man immer mit allerlei Unfug und rechtswidrigem rechnen muss.
Welche/Wie viele Fälle sind deine Erfahrung? Womit sollte man immer rechnen?
Aus meiner Erfahrung gibt es solchen Unfug und Rechtswidriges von einem JC in diesem Zusammenhang nicht.
Fehler und falsche Bescheide gibt es, keine Frage. Im Vorwege immer damit zu rechnen braucht man nicht.
Das ist reine Verunsicherung der Fragesteller.

Es ist Unfug, anzunehmen, das JC könne hier Einkommen in Höhe von 300,- erkennen und dann auch noch bedarfsmindernd berücksichtigen. Erst recht nicht einfach so.
Erfahrungsgemäß sind die SB in den JC nicht derart be*** und auf rechtswidrigen Pfaden unterwegs, dass jeder Antragsteller nun bei jeder *Vermögensentnahme* immer damit rechnen müsse, eine Vermögensumwandlung würde angerechnet.
Und das, weil 1 Person irgendwelche unbekannten Erfahrungen hatte.
Bitte immer schön bei der eigentlichen Sache bleiben.
Vielen Dank.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
guest-12327.06.2022 18:41:11
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh so viele neue Nachrichten.
Also mein Vater hat heute den Bescheid erhalten. Die ehrenamtliche Tätigkeit geht so in Ordnung, es wird nicht angerechnet.
Das Vermögen passt auch.

Nur eine Frage, welche jetzt aktuell zwar nicht relevant ist, aber in ein paar Jahren eventuell. Sofern ich also die fehlenden 300 € oder ein Teil davon übernehmen würde, würde das auch passen, oder? Aber NUR dann, wenn ich es direkt an den Vermieter überweise & nicht, wenn ich es meinem Vater monatlich gebe und er die Miete überweist?

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31952 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von Sparkly):
Sofern ich also die fehlenden 300 € oder ein Teil davon übernehmen würde, würde das auch passen, oder?
Ja, so wie hier beschrieben.
Die Differenz kann man DIREKT an den Vermieter überweisen. Der Vater hat dort sicher ein Mieterkonto.
Zitat (von Sparkly):
wenn ich es meinem Vater monatlich gebe und er die Miete überweist?
Bitte nicht so.
Dann bekäme dein Vater sonstiges Einkommen in Geld und das wäre dann natürlich entsprechend der Vorschrift anzurechnen.
Jetzt frag bitte nicht, wie es mit Bargeld wäre.

DIREKT von dir an den Vermieter ist zulässig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Sparkly):
Aber NUR dann, wenn ich es direkt an den Vermieter überweise & nicht, wenn ich es meinem Vater monatlich gebe und er die Miete überweist?
Korrekt.

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#15
 Von 
guest-12327.06.2022 18:41:11
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah ok, aber ganz dumme Frage, das müsste man ja mit dem Vermieter absprechen, oder? Weil der würde sich ja wundern, wenn plötzlich ein Teil von einem anderen Konto kommt…
Oder ich übernehme alternativ die ganze Miete & mein Vater überweist mir seinen Teil der Miete. Geht das auch?
Ist zwar jetzt alles bei weitem noch nicht relevant, aber ich schätze mal, dass seine normale Rente nicht zum Leben reichen wird & er aufstockend noch etwas bekommen muss. Ich weiß zwar selbst jetzt natürlich noch nicht, ob ich dann überhaupt die 300 € bezahlen könnte, aber ich will auch nicht, dass mein Vater mit bis dahin um die 70 nochmal umziehen muss, aber wer weiß, was bis dahin ist.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Oder ich übernehme alternativ die ganze Miete & mein Vater überweist mir seinen Teil der Miete. Geht das auch? Natürlich nicht - warum sollte das JC dann noch Miete an den Vater überweisen?
Ah ok, aber ganz dumme Frage, das müsste man ja mit dem Vermieter absprechen, oder? Nö - rein rechtlich geht es den Vermieter ja nichts an, wer die Miete zahlt. Rein praktisch würde ich es trotzdem empfehlen, schon damit klar ist, dass da nicht etwa ein nicht genehmigter Untermieter in der Wohnung wohnt und sich an der Miete beteiligt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31952 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von Sparkly):
das müsste man ja mit dem Vermieter absprechen, oder?
Muss man nicht, aber möglich ist das. Der Vermieter will am Monatsanfang die 800,- auf seinem Mieterkonto sehen. Ob da 300+500 oder 600+200 eingehen, ist wurscht. Ist nicht dumm.
Warum soll der sich wundern? Der will die 800,-. Punkt.

Zitat (von Sparkly):
Oder ich übernehme alternativ die ganze Miete & mein Vater überweist mir seinen Teil der Miete. Geht das auch?
Ja, das geht auch und es geht bestimmt noch viel umständlicher. :wink:

Wenn er seine Altersrente bekommt, wird für ihn das Sozialamt zuständig.
Dann bekommt er ergänzend zu seiner Rente noch Grundsicherung im Alter (Altersgrusi).
Mit der Miete würde es dann genauso weiter gehen.
Zitat (von Sparkly):
ob ich dann überhaupt die 300 € bezahlen könnte,
Tja, wir alle wissen auch nicht, ob wir im Jahre X noch alles bezahlen können.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119498 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Welche/Wie viele Fälle sind deine Erfahrung?

Es nähert sich dem vierstelligen.
Also viel zu viel ...



Zitat (von Anami):
Womit sollte man immer rechnen?

Mit dummen Ansichten die der jeweilige Mitarbeiter des JC vertritt. Und das diese nicht mit geltendem Recht übereinstimmen.


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