ALG2 benatragen trotz nicht selbst bewohntem Eigentum?

21. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.05.2021 23:19:07
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG2 benatragen trotz nicht selbst bewohntem Eigentum?

Hallo,
ist es möglich ALG2 zu beantragen, obwohl man nicht in seinem Eigentum wohnt? Der Wert beträgt unter 60000 €.
Stichwort: Corona vereinfachte Vermögensprüfung

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31886 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von Pauli12):
ist es möglich ALG2 zu beantragen,
Ja, das ist möglich.
Wenn du nicht in deinem Eigentum wohnst, wirst du vermutlich Miete erhalten, oder?
Das wäre dann dein Einkommen.

Dass nun wegen Corona zeitweise andere Prüfungen durchgeführt werden, hat damit nichts zu tun.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
guest-12326.05.2021 23:19:07
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Internet habe ich gelesen, das man sein Eigentum dann verkaufen muss und bis dahin ein Darlehen bekommt. Deswegen frage ich.

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Pauli:

Zitat:
Im Internet habe ich gelesen, das man sein Eigentum dann verkaufen muss und bis dahin ein Darlehen bekommt.


Damit liegst Du auch nicht ganz falsch. Grundsätzlich ist nicht selbst bewohntes Wohneigentum verwertbares Vermögen, was eben bedeutet, dass Du Leistungen nur als Darelehen erhälst und die Wohnung verwerten, sprich verkaufen musst. Bis dahin gelten - wie bereits geschrieben - Mieteinnahmen als anrechenbares Einkommen. Oder ist die Wohnung derzeit gar nicht bewohnt?

Die derzeit geltenden anderen Prüfmechanisem wegen Corona haben sehrwohl mit der Thematik zu tun. Die führen nämlich dazu, dass bei der Angabe im Antrag, "kein erhebliches Vermögen", keine Vermögensprüfung und somit eben auch keine Anrechnung stattfindet. Das ändert sich aber ggf. sobald die Sonderregelungen des § 67 SGB II irgendwann (derzeitiger Stand: 31.12.2021) auslaufen.

Wie hoch würdest Du den Wert der Wohnung beziffern und wie kommst Du auf diesen Wert? Bei Eigentum einer Wohnung halte ich es für relativ gewagt, zu sagen, es sei kein verwertbares Vermögen vorhanden. 60.000 Euro ist wirklich nicht viel für einen Eigentumswohnung. Warum wohnst Du eigentlich nicht selbst drin?

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
guest-12326.05.2021 23:19:07
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke dir für diese Ausführliche Antwort. Ich laufe grad auf dem Zahnfleisch ohne Leistungen. Mieter will nicht raus. Klage wäre zu teuer. Job wird nicht gefunden... Ist eine kleine Immobilie. Wert denke ich unter 40000€. Mit bisschen Privatvermögen.

-- Editiert von Pauli12 am 21.05.2021 23:08

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Pauli:

Zitat:
Mieter will nicht raus. Klage wäre zu teuer.


Das heißt, der Mieter zahlt auch keine Miete?

Du wirst dem Jobcenter Deine Bemühungen gegenüber dem Mieter im Zweifelsfall nachweisen müssen. Dann sollte das entweder akzeptiert werden, oder das Jobcenter erteilt Dir eine Kostenzusage für einen denkbaren Rechtstreit mit dem Mieter, was allerdings eher unwahrscheinlich sein dürfte.

Hast Du denn eigentlich bereits einen Antrag auf ALG II gestellt? Wenn ja, wie ist denn die bisherige Antwort des Jobcenters?

Ansonsten solltest Du den Antrag stellen. Auch wenn der Wert der Wohnung unter 60.000 Euro liegt, würde ich diese dennoch angeben und auch direkt darauf hinweisen, dass die Wohnung vermietet ist und der Mieter trotz aller Deiner Bemühungen nicht auszieht. Je nach Reaktion des Jobcenters meldest Du Dich dann ggf. hier wieder und dann schaut man weiter, wie damit umzugehen ist.

Gruß,

Axel



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#6
 Von 
guest-12326.05.2021 23:19:07
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hatte keine Hoffnung auf ALG2, deswegen hatte ich meine Energie auf die Arbeitsplatz suche gestellt. Der Mieter zahlt Miete.
Also laut Gesetzt ist es in diesem Fall trotzdem nicht möglich ALG2 zu beantragen (trotz Corona Regelung) und es muss ein Härtefall bestehen (Mieter zieht nicht aus) um ALG2 zu beantragen? Sehe ich das richtig ?

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Also laut Gesetzt ist es in diesem Fall trotzdem nicht möglich ALG2 zu beantragen


Das ist in dieser Form ein falsches Verständnis Deinerseits. ALG II bekommen kannst Du - sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen - auf jeden Fall. Ob als Darlehen oder als Beihilfe wird man eben sehen müssen. Die Entscheidung zwischen Darlehen und Beihilfe kann z.B. auch von der Situation hinsichtlich des nicht ausziehenden Mieters abhängen.

Wenn Du ganz sicher bist, dass der Verkehrswert der Wohnung inkl. eventuell vorhandenem weiteren "Vermögen" unter 60.000 Euro liegt, musst Du die Wohnung auch nicht angeben. Dann erfolgt - wenn korrekt gearbeitet wird - erstmal auch keine weitere Prüfung. Die wird aber irgendwann nachgeholt, wenn Du dann noch im Leistungsbezug bist.

Und bitte beachte: Der Verkehrswert muss nicht identisch mit dem am Markt tatsächlich zu erzielenden Preis der Wohnung sein. Informiere Dich da zumindest mal bei einem Makler oder einer ortsansässigen Bank oder Sparkasse. Oder beim örtlichen Gutachterausschuss, wobei ich nicht weiß, ob der Geld dafür verlangt.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12326.05.2021 23:19:07
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Verstehe ich das richtig, wenn ich unter 60000€ bin mit dem Kompletten Vermögen + Immobilie, kann ich ALG2 als Hilfe und nicht als Darlehen bekommen? Und das bis zum 31.12 ? Ich brauche nur etwas mehr Zeit. Und ich muss vor dem 31.12 aus dem Bezug sonst droht eine Rückforderung ?

-- Editiert von Pauli12 am 21.05.2021 23:58

-- Editiert von Pauli12 am 21.05.2021 23:59

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#9
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Wie viel Miete ist vertraglich vereinbart, in Kaltmiete und Nebenkosten? Seit wann hat der Mieter nicht mehr die (volle?) Miete gezahlt und wie hoch ist der Rückstand jetzt? Welche Kosten tragen Sie monatlich für die Immobilie? Haben Sie die Kündigung ausgesprochen? Warum haben Sie bisher von einer Klage abgesehen (ggf. als Mahnbescheid?).

Mal vermutend, dass der Mieter völlig pleite und hochverschuldet ist bzw. dessen Finanzen "unübersichtlich" sind, sollten Sie diesen wohl besser loswerden. Das würde ich allerdings dann anders sehen, wenn Sie hier Leerstand befürchten müssten (und aus irgendeinem Grund auch nicht selber dort einziehen wollen). Ich würde das jetzt in Angriff nehmen wollen, damit das bis zum 1. Januar (hoffentlich) geklärt ist. Sie sollten die Kündigung erklären und sich dazu entweder anwaltlich beraten lassen oder zumindest sehr gut im Internet informieren, wie das geht. Und dann ggf. auf Räumung klagen. Versuchen Sie einfach mal, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wobei Sie diese vielleicht in Raten zurückzahlen müssten, wenn (der Mieter raus ist und) Sie wieder Einkommen einer gewissen Höhe haben. Was Sie mit der ggf. bewilligten PKH dann machen, können Sie immer noch sehen.

Einige der von Ihnen im Internet gefunden Informationen scheinen falsch zu sein (oder von Ihnen falsch verstanden) bzw. berücksichtigen diese nicht die Corona-Ausnahme.

Sie sollten hier auf jeden Fall einen Antrag auf ALG II stellen. Dabei sollten Sie angeben, dass Sie "kein erhebliches Vermögen" haben (dafür gibt es einen Vordruck bzw. ein Kästchen auf den aktuellen Formularen). Weisen Sie freilich dennoch auf den Immobilienbesitz hin und machen Sie glaubhaft, welchen Wert diese hat. Schicken Sie am besten direkt die "Anlage VM" mit, um sich spätere Nachfragen zu sparen. Weisen Sie (mit Nachweisen) auf die Besonderheiten hin, dass einerseits hier ein Anspruch auf Mietzahlungen besteht, andererseits der Mieter nicht zahlt und auch nicht auszieht, sodass nun rechtliche Schritte unternommen werden.

Der Antrag sollte unbedingt noch in diesem Monat eingehen. Was haben Sie zu verlieren? Auf etwaige Probleme kann man sich ggf. immer noch hinweisen lassen. Schlimmstenfalls droht ein Ablehnungsbescheid, den ich dann aber sehr kritisch unter die Lupe nehmen würde. Jedenfalls sind Sie dann schlauer. Bis dahin würde ich sehr optimistisch an die Sache herangehen.

Die eigentliche Besonderheit scheint mir nicht bei dem Vermögen zu liegen. Die Corona-Regel schützt (anscheinend, wenn das mit dem Wert denn stimmt) die Immobilie und ein Gesetz mit dem Inhalt "wer Immobilie hat, der bekommt nur Darlehen" ist mir nicht bekannt. Stattdessen fallen mir zwei andere Aspekte auf:

1) Sie werden ja wohl die Übernahme der Kosten Ihrer eigenen Unterkunft wollen. Hier an dieser Stelle könnte man einen Unterschied vermuten, ob es sich bei dem Vermögen um eine Immobilie handelt oder nicht. Denn man könnte Sie darauf verweisen wollen, dass Sie (soweit die Kosten der Unterkunft betroffen sind!) einfach in Ihr Eigenheim ziehen könnten. Dann müssen Sie versuchen davon zu überzeugen, dass die Immobilie de facto nicht zur Verfügung steht

2) Bei den monatlichen Mieteinnahmen handelt es sich natürlich um Einkommen. Auch die bloßen erwachsenen Ansprüche (auf Miete oder entsprechende Entschädigung) sind eigentlich Einkommen, selbst wenn noch kein Geld fließt. Hier besteht vielleicht eine Besonderheit, weil die Erfüllung der Ansprüche in absehbarer Zeit nicht erfolgen wird. Warten Sie einfach ab, was das Jobcenter hieraus machen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31886 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von Pauli12):
Im Internet habe ich gelesen
Dann sollte man doch besser das lesen, was tatsächlich richtig ist. Zum Beispiel das Gesetz.
Zitat (von Pauli12):
Mieter will nicht raus.
Wenn er noch Miete zahlt, besteht kein Grund fürs verletzte Zahnfleisch.
Zitat (von Pauli12):
Also laut Gesetzt ist es in diesem Fall trotzdem nicht möglich ALG2 zu beantragen
Doch, selbstverständlich. Du würdest auch Alg2 bekommen.

Nein, du verstehst das nicht richtig. Du kannst jetzt noch im Mai mit dem vereinfachten Antrag das Alg2 beantragen.
Dein Einkommen ist das, was du von dem Mieter erhältst. Vermutlich wird nur die Kaltmiete berücksichtigt...
Aber ergänzend würdest du Alg2 erhalten.

Dann würde dir Alg2 ab 1.Mai gezahlt.
Erst dann, später, wird man dich auffordern, das Eigentum zu verwerten.
Erst dann, später, kannst du groß und breit erklären, dass du das schon versuchst.

Also bitte:
Heute noch Antrag stellen.
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478913249801

Gleich das erste Formular--- Antrag auf Alg2, vereinfacht--- download--- ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben--- und ab zum JC.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4495 Beiträge, 536x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Damit liegst Du auch nicht ganz falsch. Grundsätzlich ist nicht selbst bewohntes Wohneigentum verwertbares Vermögen, was eben bedeutet, dass Du Leistungen nur als Darelehen erhälst und die Wohnung verwerten, sprich verkaufen musst. Bis dahin gelten - wie bereits geschrieben - Mieteinnahmen als anrechenbares Einkommen. Oder ist die Wohnung derzeit gar nicht bewohnt?


Nicht ganz richtig (sry). Wenn der Verkauf der Immobilien nicht zu Gewinn führt, die Immobilie also überschuldet ist, dann muss sie nicht verkauft werden und kann auch vermietet werden. Liegen also Hypotheken auf der Immobilie, so kannst du die Zinsen (nur die Zinsen) der Nettomiete gegenüberstellen und lediglich der Differenzwert wird als Einnahme gesehen.



-- Editiert von Solan196 am 23.05.2021 10:48

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31886 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Nicht ganz richtig (sry)
Doch. Er schreibt ja ---grundsätzlich---Und das ist richtig.

Vom Grundsatz gibt es Ausnahmen, du hast eine genannt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Doch. Er schreibt ja ---grundsätzlich---Und das ist richtig.


Also das DU Dich hier mal "schützend vor mich stellst", hätte ich jetzt auch nicht unbedingt erwartet. Danke.

Zitat:
Vom Grundsatz gibt es Ausnahmen, du hast eine genannt.


Korrekt. Eine überschuldete Wohnung muss natürlich nicht verwertet werden. Würde ja auch wirtschaftlich gar keinen Sinn machen. Auch nicht für das Jobcenter.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4495 Beiträge, 536x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Doch. Er schreibt ja ---grundsätzlich---Und das ist richtig.


schnellschuss ... ich schrieb

Zitat (von Solan196):
Nicht ganz richtig (sry).


hab also die eigentliche Grundsätzlichkeit schon gesehen.

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