Hallo zusammen,
wenn jemand mit 48 Jahren ALG2 beantragt, dann hat er ja 7.200 EUR Schonvermögen ?
Nehmen wir an, es kommt eine Steuerrückerstattung von 7.000 EUR, wäre das in der Zeit des ALG2 Bezuges Zufluss, der beim ALG2 wieder abgezogen wird oder würde das als Schonvermögen aufs Sparbuch gelegt werden dürfen ?
ALG2 und Schonvermögen
Bei dem genannten Betrag handelt es sich um den Grundfreibetrag (48 * 150 EUR).
Erfolgt die Steuernachzahlung während des Bezuges von ALG II ist sie als Einkommen zu werten, unabhängig der Frage, ob vor der ALG II-Antragstellung der Grundfreibetrag ausgeschöpft worden ist oder nicht.
D.h. wenn ab Juli ALG2 droht und man jetzt seine Steuererklärung abgibt, muss man hoffen, dass diese bis Ende Juni bearbeitet und erstattet wurde ? Oder erst mal noch nicht abgeben und erst wenn man einen neuen Job hat ?
Also Fristverlängerung beantragen......
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Es gäbe noch eine weitere Variante:
Es wird erst ALG II beantragt, nachdem die zeitnah abgegebene Steuerklärung bearbeitet wurde und die Erstattung gezahlt wurde (frühestens natürlich im Juli 2019). Das macht aber ggf. nur dann Sinn, wenn man noch nicht den Grundfreibetrag ausgeschöpft hat.
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 03.05.2019 10:00
Kann man ALG2 rückwirkend beantragen ?
Also Steuererstattung z.B. am 10.07.2019 und am 11.07.2019 ALG2 ab 01.07.2019 beantragen ?
Zitat :Kann man ALG2 rückwirkend beantragen ?
Nein, das ist bedauerlicherweise nicht möglich.
Ok, also jetzt einreichen und hoffen, dass bis Ende Juni bearbeitet und ausgezahlt wurde oder warten bis neuer Job angetreten wurde.
Das "bedauerlicherweise" würde ich im vorgestellten Beispielfall nicht mit unterschreiben wollen.Zitat :Zitat :Kann man ALG2 rückwirkend beantragen ?
Nein, das ist bedauerlicherweise nicht möglich.
Zitat :Ok, also jetzt einreichen und hoffen, dass bis Ende Juni bearbeitet und ausgezahlt wurde oder warten bis neuer Job angetreten wurde.
Das hängt ein Stück weit von den persönlichen Verhältnissen ab.
Eine Möglichkeit ist zumindest, die Steuerklärung zeitnah und vollständig direkt im Finanzamt abzugeben. Zumindest im Einzugsgebietes meines Finanzamtes ist es so, dass die Erklärung in zwei Monaten bearbeitet sein sollte. Allerdings, wenn das bei Dir nicht der Fall sein solltest, kannst Du ja auch erst nach späterer Erstattung den ALG II-Antrag stellen (sofern denn noch vorhandene liquide Mittel vorhanden sind).
Verstehe,
verzicht auf 1.200 EUR H4 -> dafür in diesem Zeitraum 7.000 EUR Steuerrückerstattung -> dann Antrag stellen und 5.800 EUR retten
Das ist zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II . Also kann das Geld aufs Konto, aber wahrscheinlich kommt nichts mehr vom JC.Zitat :es kommt eine Steuerrückerstattung von 7.000 EUR,
Das JC prüft, ob die Leistungen im BWZ durch den Geld-Zufluss entfallen würden.
Andere Situation. Das erlaubte maximale Schonvermögen wäre 7.200,- + 750,-. Also in Summe 7.950,- Nach § 12 SGB IIZitat :D.h. wenn ab Juli ALG2 droht
Je nachdem, wieviel man vor dem Steuerzufluss noch auf dem Konto hat, übersteigt das Vermögen den Freibetrag...Dann ist man nicht leistungsberechtigt/hilfebedürftig.
Dann sollte die Rückerstattung bis spätestens 30.6. auf dem Konto sein. Oder man beantragt erst ab August das Alg2.
Ja, das ist sowieso so. Es wird FÜR den Monat/ab 1.des Monats beantragt.Zitat :Also Steuererstattung z.B. am 10.07.2019 und am 11.07.2019 ALG2 ab 01.07.2019 beantragen ?
§ 37 SGB II
Andere Möglichkeit: Beispiel:
A hat jetzt ein Bankguthaben von 2.000,-. Sonst kein weiteres Barvermögen.
Vom FA kommen im Juli die 7.000,-, A hat dann ein Guthaben von 9.000,-
Ist A unsicher wegen des Jobs, kann er unschädlich eine geringe Summe in Sachwerte umwandeln. zB Möbel, Haushaltsgeräte. usw. oder endlich nachweisbare Schulden zurückzahlen. Oder den üblichen Sommerurlaub bezahlen. Alles im Mai und Juni erledigen. Das ist keine Entreicherung.
Sein Guthaben läge dann unter 7.950,-
Damit wäre A leistungsberechtigt ab Juli.
Oder:
Auch unschädlich ist eine geringe Überschreitung des Freibetrages. Ob alle JC dieses Ermessen ausüben, weiß ich nicht.
zB. statt 7.950,- hat A noch 8.200,- auf dem Konto.
Die 250,- *zuviel* würden auf die nächsten 6 Monate des BWZ angerechnet. Er bekäme dann ca 40,- weniger Alg2 pro Monat. Die 7.950,- bleiben aber *geschützt*. Und Leistungen würden gezahlt.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__37.html
Zitat :Verstehe,
verzicht auf 1.200 EUR H4 -> dafür in diesem Zeitraum 7.000 EUR Steuerrückerstattung -> dann Antrag stellen und 5.800 EUR retten
Ja, aber das gilt ja nur in dem Falle, dass das Finanzamt die Steuererstattung nicht bis Ende Juni 2019 zahlt.
Wenn Du hingegen im Juli 2019 ALG II beantragst und versuchst, Dir erst eine Arbeitsstelle zu suchen , um dann die Einkommenssteuererklärung abzugeben, läufst Du Gefahr, Dir die Erstattung anrechnen lassen zu müssen, weil Du keine Arbeitsstelle findest.
@Anami:
Zitat:Auch unschädlich ist eine geringe Überschreitung des Freibetrages. Ob alle JC dieses Ermessen ausüben, weiß ich nicht.
Woraus soll sich bitte diese Unschädlichkeit einer geringen Überschreitung und ein Ermessensspielraum ergeben? Nach meinem Kenntnisstand sieht das Gesetz einen solchen nicht vor.
Zitat:Die 250,- *zuviel* würden auf die nächsten 6 Monate des BWZ angerechnet. Er bekäme dann ca 40,- weniger Alg2 pro Monat.
Auch für die Verteilung eines freibetragsübersteigenden Vermögensanteils auf 6 Monate ist mir jedenfalls keine Rechtsgrundlage bekannt. Kannst Du mir bitte eine nennen?
@Michael:
Nochmal kurz zusammengefasst:
Steuererstattung während des Leistungsbezuges = einmaliges Einkommen = Anrechnung im Zuflussmonat, bei Wegfall des Leistungsanspruchs im Zuflussmonat = Anrechnung verteilt auf 6 Monate. Ist dann noch was übrig, wird dieser Rest zu Vermögen. Ist die Steuererstattung vor Ablauf der 6 Monate verbraucht, kann ein neuer Antrag gestellt werden, bzw. die Anrechnung ist zu entnehmen.
Steuererstattung vor Leistungsbeginn, aber nach Antragstellung ALG II = einmaliges Einkommen. Anrechnung wie oben.
Steuerstattung vor Antragstellung ALG II = Vermögen. Keine Anrechnung, sofern der Freibetrag nicht überschritten wird.
Gruß,
Axel
Das mag sein. Ich weiß, dass es gemacht werden werden kann und wird. Warum sollte ich sonst so etwas hier schreiben? Ich schreibe aus Erfahrung.Zitat :Nach meinem Kenntnisstand sieht das Gesetz einen solchen nicht vor.
Dass laufende Meter unrichtige/rechtswidrige VA versendet werden, findet sich auch nicht im Gesetz. Nach meinem Kenntnisstand machen die geschulten und nur für wenige Sachverhalte zuständige Mitarbeiter trotzdem jede Menge solcher Fehler.
So what.
Grund für dieses Ermessen: Bei Antragstellung HA nebst aller Anlagen muss das JC komplett den Leistungsanspruch prüfen. Evtl. noch Nachweise per Aufforderung zur Mitwirkung verlangen. Bei geringer Überschreitung sagt das Gesetz: Niente---Es soll die Ablehnung des Antrages erfolgen.
Der Antragsteller stellt sofort im Folgemonat einen HA nebst...und das JC prüft wieder komplett ....der ASt liegt durch Verbrauch dann eben knapp unter der Latte... und erhält den Bewilligungsbescheid.
Durch die Anrechnung, wie oben beschrieben, erspart sich die Behörde erheblichen Verwaltungsaufwand.
Ob alle JC dieses Ermessen ausüben, weiß ich nicht. Schrieb ich. Ob die Behörden, die das tun, ihren Mut aus einer internen Anweisung oder aus einer anderen *Erlaubnis* beziehen, weiß ich auch nicht. Sicher machen sie das nicht aus Jux und Tollerei oder gar aus Bequemlichkeit.
DIESE Ermessensausübung ist aus meiner Sicht sogar eine sehr sinnvolle. Wahrscheinlich auch seltene Grenzfälle. Es benachteiligt oder übervorteilt niemanden, es spart Verwaltungsaufwand, also Zeit. Vom Papier ganz zu schweigen.
Der Fall des TE könnte solch einer sein.
Aber wo kämen wir hin, wenn hilfebedürftige Bürger bei einer effizienten Amtsführung behilflich wären...
Und weils doch richtig sein soll: Wenn kein weiteres Einkommen vorhanden ist, ist für jeden Monat des verbl. BWZ der Freibetrag von 30,- zu berücksichtigen.Zitat :Steuererstattung während des Leistungsbezuges = einmaliges Einkommen
Und weiter wäre möglich: Wird durch den LB geltend gemacht, dass eine einmalige Einnahme nicht mehr vorhanden ist, können für den restlichen BWZ Leistungen erbracht werden. (Prüfung nach § 34 SGB II notwendig)
@Anami:
Zitat:DIESE Ermessensausübung ist aus meiner Sicht sogar eine sehr sinnvolle.
Sehe ich auch so. Und ja, es werden in wenigen Fällen auch Fehler zu Gunsten der Antragsteller gemacht. Diese Ermessensausübung wäre ein solcher.
Zitat:es spart Verwaltungsaufwand, also Zeit. Vom Papier ganz zu schweigen.
Die selbe Erstparnis beim Verwaltungsaufwand hätte das Jobcenter allerdings auch, wenn es - was rechtlich wohl korrekt wäre - für den Monat der Antragstellung ablehnt und gleichzeitig ab dem Folgemonat bewilligt. Ggf. vorläufig, mit der Aufforderung, im Folgemonat den Verbrauch des überschüssigen Vermögensbetrages nachzuweisen.
Zitat:Wenn kein weiteres Einkommen vorhanden ist, ist für jeden Monat des verbl. BWZ der Freibetrag von 30,- zu berücksichtigen.
Korrekt.
Zitat:Wird durch den LB geltend gemacht, dass eine einmalige Einnahme nicht mehr vorhanden ist, können für den restlichen BWZ Leistungen erbracht werden.
Ebenfalls korrekt. Schrieb ich auch bereits.
Gruß,
Axel
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