ALG2 vs. KinderZuschlag + Wohngeld

2. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
go427264-28
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
ALG2 vs. KinderZuschlag + Wohngeld

Hallo,
Angenommen man verdient nicht genug,um den Lebensunterhalt zu decken und möchte aufstocken, hat man dann die Wahl zwischen alg2 und kinderzuschlag + Wohngeld?
Als Beispiel: alg2 bekäme man ergänzend 250euro, mit kinderZuschlag+Wohngeld aber nur 200euro- hätte mit letzterem also ungerechten bedarf. Besteht die Möglichkeit zu sagen "ich verzichte auf die 50euro und nehme lieber KiZu + Wohngeld " oder ist man dann verpflichtet alg2 zu beantragen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Angenommen man verdient nicht genug,um den Lebensunterhalt zu decken und möchte aufstocken, hat man dann die Wahl zwischen alg2 und kinderzuschlag + Wohngeld?


Nein, Wohngeld ist eine sog. vorrangige Leistung. Wenn der Bedarf mit Wohngeld (und ggf. Kinderzuschlag) gedeckt werden kann, muß Wohngeld beantragt werden. ALG II ist dann ausgeschlossen.

Zitat:
Besteht die Möglichkeit zu sagen "ich verzichte auf die 50euro und nehme lieber KiZu + Wohngeld "


Ja, so herum geht es.

Wobei zu den 50,00 € auch noch die rd. 18,00 € Rundfunkbeitrag kommen, von denen man dann nicht befreit ist. Eine Anerkennung als sog. Härtefall (lt. BSG-Rechtsprechung) wird es bei freiwilligem Verzicht auf ALG II (und die damit einhergehende Befreiung) wohl auch nicht geben.

Wie sieht es mit Kranken- und Pflegeversicherung aus? Sind alle(!) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über die Krankenversicherung des arbeitenden Mitglieds abgedeckt (famillienversichert)? Falls nicht, wird man auch nicht umhinkommen ALG II zu beantragen.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.11.2015 12:12

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go427264-28
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank.. Was genau ist mit der Anerkennung als Härtefall gemeint?
Auch die GEZ zahle ich gerne selbst, wenn ich mich dadurch nicht knechten lassen muss.

Beide Kinder sind über mich familienversichert.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Was genau ist mit der Anerkennung als Härtefall gemeint? Na, theoretisch könnte man sich als Härtefall vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn man einen theoretischen Anspruch auf Alg 2 hat, aber darauf verzichtet. Praktisch ist mir so ein Fall noch nicht untergekommen, zumal die Jobcentermitarbeiter ja dann eine "theoretische Anspruchsberechnung" durchführen müßten, wozu sie eher wenig Lust haben dürften.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Nein, Wohngeld ist eine sog. vorrangige Leistung. Wenn der Bedarf mit Wohngeld (und ggf. Kinderzuschlag) gedeckt werden kann, muß Wohngeld beantragt werden. ALG II ist dann ausgeschlossen.

Aber hier scheint der Bedarf mit Wohngeld und KiZu ja nicht gedeckt zu werden, wenn der ALGII-Anspruch höher wäre als Wohngeld und KiZu zusammen.

Und Wohngeld setzt ein Mindesteinkommen voraus, da (a) Wohngeld und ALGII nicht in Konkurrenz treten sollen und (b) das Konzept "Fordern und Fördern" des ALGII nicht dadurch untergraben werden soll, dass Arbeitslose und Geringverdiener statt ALGII lieber Wohngeld beantragen.

siehe hier:
http://www.123recht.net/Wohngeld-setzt-nicht-nur-ein-Hoechsteinkommen,-sondern-auch-eine-Mindesteinkommen-voraus-__a155536.html

Ich gehe davon aus, dass in der vorliegenden Kostellation des Fragestellers Wohngeld abgelehnt würde und an das Jobcenter zwecks ALGII verwiesen würde.


-- Editiert von drkabo am 03.11.2015 13:09

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass in der vorliegenden Kostellation des Fragestellers Wohngeld abgelehnt würde und an das Jobcenter zwecks ALGII verwiesen würde. Das würde ich so nicht sagen - es kommt ja auf die Höhe der Unterdeckung an. Nehmen wir mal ein Einkommen von 1.000 Euro und einen Alg-2-Anspruch des 3-Personen-Haushaltes von 1.250 Euro an - dann haben wir ja eine 80%ige Deckung, was für Wohngeld reichen würde.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ja, lt. TE liegt die Differenz zwischen beiden Varianten ja gerade mal bei 50,00 €. Daher ging ich davon aus, dass die sog. 20% Regelung hier zum tragen kommt (ohne es direkt zu erwähnen)

Härtefall beim Rundfunkbeitrag ist eig. wenn man ein Einkommen hat, dass zu hoch für ALG II ist, aber der Betrag um den es zu hoch ist, niedriger ist als der Rundfunkbeitrag. Dann kann man dennoch befreit werden. Wenn aber freiwillig auf die Leistung verzichtet wird, die eine Befreiung mit sich bringen würde, wird man wohl nicht als Härtefall anerkannt, obwohl man weniger Leistung hat, als ein "echter" Härtefall.

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