ALGI-Unterbrechung durch Nebenverdienst

2. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
miraalina
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 13x hilfreich)
ALGI-Unterbrechung durch Nebenverdienst

Hallo!
Vielen Dank zunächst für die wertvollen Tipps, das Forum ist eine große Hilfe in diesem bürokratischen Dschungel!!!

Nun habe ich noch folgende Frage:
Wie funktioniert ALG I-Bezug und Nebentätigkeit?
Ich kenne die Bestimmung von ALG I und Nebentätigkeit mit max.15 Stunden/wöch. und 165€ Freibetrag.

Ich bin hauptberuflich selbständig, da ich aber davon keine Einkünfte erziele, übernehme ich gelegentlich diese geringfügige Beschäftigung.
Ich habe bereits 16 Monate in die freiwillige Versicherung eingezahlt, also müsste mir ALG I zustehen.

Was passiert jedoch, wenn man einen gelegentlichen Nebenjob hat, sprich 3-4 mal im Jahr für jeweils 4-5 Tage, unter 200 € netto. (Es handelt sich bei mir um Messeeinsätze).
Wenn ich ALG I beziehe und einen solchen Einsatz habe für 4-5 Tage, muss ich jedes Mal mich von der Arbeitslosigkeit abmelden und nach dem Einsatz wieder neu anmelden? Verliere ich in diesen 5-6 Tagen meinen Anspruch auf ALG I oder bleibt dieser erhalten?
Bleibt mein Restanspruch erhalten, auch wenn ich nicht 150 Tage in einem versicherungspflichtigen Verhältnis stand und nur eine Unterbrechnung von 4-5 Tagen habe?

Ich werde mich beim Arbeitsamt auch erkundigen, habe aber bisher sehr schlechte Erfahrungen damit gemacht und möchte mich vorab mit ausreichend Infos absichern. Ich möchte nichts falsch machen und meinen ALG I Anspruch nicht verlieren.
Bin sehr dankbar für eure Tipps!!!

MFG

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
arbc2010
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,

der Verdienst beim Nebeneinkommen ist völlig irrelevant, alles was über 165 Euro liegt wird vom Alg1 abgezogen.
Wichtig ist die Stundenzahl pro Woche (also von Montag bis Sonntag).

Interessant ist in Ihrem Fall der § 119 Abs.3, Satz 1 SGB III , wobei hier nur geringe Abweichungen bzgl. der Arbeitszeit zugelassen sind.

3) Eine Abweichung von geringer Dauer liegt vor, wenn die gelegentliche Überschreitung der Zeitgrenze nur während eines kurzen Zeitraumes andauert. Eine geringe Dauer ist nur anzuerkennen, wenn die Abweichung bei einer befristeten Beschäftigung
– von mindestens 4 Wochen nicht mehr als 1 Woche,
– von mindestens 8 Wochen nicht mehr als 2 zusammenhängende Wochen,
– von mindestens 12 Wochen nicht mehr als 3 zusammenhängende Wochen
beträgt.

Bei einer unbefristeten Erwerbstätigkeit liegt eine Abweichung von geringer Dauer nur vor, wenn die Abweichung nicht mehr als 3 zusammenhängende Wochen umfasst.
Auf den Umfang der Arbeitszeitüberschreitung kommt es dabei nicht an.

Ansonsten wäre eine Abmeldung für die jeweiligen Zeiträume (also tageweise) möglich.
Der Anspruch auf Alg mindert sich gem. § 128 Abs.1 Satz 1 SGB III jeweils um die Tage der selbst. Tätigkeit.
Unterbrechnungen unter sechs Wochen haben keine vollständige Abmeldung zur Folge, sofern der genau Zeitraum im voraus der Agentur mitgeteilt wird. Die Zahlungen werden dann entsprechend angepasst.

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