Hallo,
meine Frau hat eine Stelle in einem anderen Bundesland ab 1.8. gefunden. Ich möchte meine Arbeit früher kündigen und ab 1.7. praktisch arbeitslos sein. Mittlerweile suche ich auch nach einer neuen Stelle.
Das ich Anspruch auf ALGI1 ab 1.8. habe ist mir klar. Da wir zusammen leben sollen, ist das schon ein wichtiger Grund für die Aufhebung der eventuellen Sperrzeit.
Habe ich Anspruch auf ALGI1 bereits ab 1.7.? Im meinem Arbeitsvertrag ist nicht komplett klar, ob die Regel "Kündigung 6 Wochen vor dem Quartalsende" auch für mich als Arbeitnehmer gilt. Auf jedem Fall muss ich zum 1.7. kündigen, weil es ziemlich schwierig wird, dann erst zum 1.10. zu kündigen. Natürlich brauchen wir mindestens ein Monat eine neue Wohnung zu finden und Umzug zu machen.
Danke sehr.
-- Editiert von malaptica am 05.05.2019 09:32
ALGI1 - Umzug wegen Frau?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Zitat:Natürlich brauchen wir mindestens ein Monat eine neue Wohnung zu finden und Umzug zu machen.
Sind sie sicher, dass sie in einem Monat eine neue Wohnung finden?
Stimmt, Sie haben Recht. Aber das ist jetzt für die Frage nicht wesentlich.
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Wieso Aufhebung? Das wird die Arbeitsagentur wahrscheinlich nicht so sehen. Es sei denn, dass es aus Sicht der Agentur wichtige Gründe gibt, gar keine Sperrzeit zu geben.ZitatDas ich Anspruch auf ALGI1 ab 1.8. habe ist mir klar.Da wir zusammen leben sollen, ist das schon ein wichtiger Grund für die Aufhebung der eventuellen Sperrzeit. :
Dann solltest du das mal als erstes klären. In deiner Firma. Steht dort wirklich VOR dem Quartalsende?ZitatIm meinem Arbeitsvertrag ist nicht komplett klar, ob die Regel "Kündigung 6 Wochen vor dem Quartalsende" auch für mich als Arbeitnehmer gilt. :
Warum wird das schwierig?Zitatweil es ziemlich schwierig wird, dann erst zum 1.10. zu kündigen. :
Ich werde dann selbst kündigen und in der Regel erhalte ich eine Sperrzeit von 12 Wochen. Eine Aufhebung ist möglich wegen des wichtigen Grundes und das ist der Umzug mit Lebenspartner.
Ja, steht 6 Wochen vor dem Quartalsende. Eine frühere Kündigung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen ist möglich, aber es gibt keine Garantie, dass es möglich ist. D.H. Kündigung zum 1.7. oder 1.10.
Die Kündigung zum 1.10. möchte ich vermeiden und wollte früher bei der anderen Firma anfangen.
Ja, so habe ich das verstanden. Dann setzt die AfA in aller Regel eine 12wöchige Sperrzeit. Aber nur, wenn du dich arbeitslos meldest.ZitatIch werde dann selbst kündigen :
Du hast schon einen neuen Arbeitsvertrag? Ab wann? Dann ist die Sperrzeit kürzer. Oder sogar Null. Aber auch kein ALG 1.Zitatwollte früher bei der anderen Firma anfangen. :
Diese Sperrzeit wieder aufzuheben, weil du Widerspruch erheben würdest und deinen wichtigen Gründe darlegen würdest--- dauert---lange. Mehrere Monate wahrscheinlich.
Deine Gründe sind für die AfA evtl. nicht wichtig. Kann deine Frau zB nicht allein in der neuen Stadt bleiben für eine begrenzte Zeit? Ist die doppelte Haushaltsführung wirklich notwendig? Du hast geschrieben, dass noch keine Wohnung für beide gefunden wurde. Aber danach richtet sich das mit dem Doppelhaushalt und dem Umzug.
Du kannst natürlich auch bei der AfA versuchen, dich rückzuversichern, dass in deinem Fall keine Sperrzeit folgt.
Was hindert dich daran, deinen Chef zu fragen, ob es doch möglich ist?Zitataber es gibt keine Garantie, dass es möglich ist. D.H. Kündigung zum 1.7. oder 1.10. :
Kannst du nicht auch zum 1.8. kündigen? Oder einen Aufhebungsvertrag vorschlagen?
Wann willst du den Urlaub für 2019 nehmen?
Du möchtest tatsächlich arbeitslos mit ALG 1 sein? Du hast dann 2 AfA-Stellen---- vor dem Umzug und nach dem Umzug.
ZitatIch möchte meine Arbeit früher kündigen und ab 1.7. praktisch arbeitslos sein :
Wenn wir am 1.7. einen Umzug machen, möchte ich auch ab dem 1.7. arbeitslos sein und Anspruch auf ALGI1 haben (mit der Aufhebung der Sperrzeit oder gar keine Sperrzeit, ist mir egal). Die Frage ist eigentlich, ist es so was möglich, wenn meine Frau erst ab 1.8. beschäftigt ist?
Natürlich müssten wir zwei Haushalte haben und das ist ein wichtiger Grund für den Umzug, habe ich bereits bei Agentur nachgefragt.
Ja. Das ist möglich. Du kannst durchaus ab 1.7. arbeitslos sein. Ob mit oder ohne Sperrzeit.ZitatDie Frage ist eigentlich, ist es so was möglich, wenn meine Frau erst ab 1.8. beschäftigt ist? :
Denn es geht nicht um deine Frau, sondern um dich und deinen ALG1-Anspruch ab dem 1.Tag deiner Arbeitslosigkeit.
Bitte noch beachten: Du solltest dich am 1.7. persönlich in der AfA arbeitslos melden.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
Absatz 6
oder auch das ist dir egal-------
Nicht ganz. Es handelt sich schon um meine Frau, da ich wegen meine Frau die Stelle kündigen muss. Die Frage von Agentur kann sein: warum haben Sie nicht erst zum 1.8. gekündigt? Meine Antwort wäre: der Arbeitgeber definiert die Kündigungsfristen (6 Wochen vor dem Quartalsende) und es wäre sinnlos, dann erst zum 1.10. zu kündigen.
Oder: Eine Auflösung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen war Ihnen wirklich nicht möglich? Weisen Sie das doch bitte mal nach. Was tust du dann?ZitatDie Frage von Agentur kann sein: :
Das könnte die Agentur auch anzweifeln. Nicht wegen deiner Frau musst du kündigen. Aber evtl. wegen der doppelten H-führung (wenn es ab 1.7. schon eine Wohnung in der neuen Stadt gibt) Weisen sie das doch bitte mal nach, könnte die AfA fragen.Zitatda ich wegen meine Frau die Stelle kündigen muss. :
Bitte schau doch mal in die Weisungen der AfA zum § 159 SGB III .
Es gibt dort Ausnahmezustände von A-Z, für alle möglichen und unmöglichen Situationen und wichtige Gründe.
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-159_ba015166.pdf
Sicher findest du was, worauf du den evtl. Widerspruch zwecks Aufhebung der evtl. Sperrzeit aufbauen kannst.
Zitates wäre sinnlos, dann erst zum 1.10. zu kündigen. :
Wieso wäre das sinnlos? Es hätte die Bedürftigkeit verhindert, wenn man zum 01.07 keine neue Arbeit hätte ...
Richtig, aber bis 1.10. und vielleicht später würde ich ALGI1 haben.
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