ALGII & Schadenersatz

12. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
bbc01
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 6x hilfreich)
ALGII & Schadenersatz

Hallo,
jemand bezieht seit langem ALGII und ist zudem noch amtsärztlich krank geschrieben (arbeitsunfähig). Dieser Jemand bekommt aus einem Gerichtsverfahren einen Schadenersatz-Betrag von 5000 EUR. Schadenersatz wird ja soweit ich mich informieren konnte auf das ALGII als Einkommen angerechnet. Wird dann vom Amt pauschal festgelegt, dass dieser Jemand so lange kein ALG ausgezahlt bekommt, bis die 5000 EUR Marke erreicht ist, und dann werden die Zahlungen fortgesetzt? Was passiert, wenn die 5000 EUR nur fuer 4 Monate anstatt 7 Monate zum Leben reichen? Hat man dann fuer die restlichen Monate kein Anrecht mehr auf ALGII?

Danke!
Vlg

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11 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
bbc01
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 6x hilfreich)

Der Schadenersatz wurde fuer einen Verstoss gegen das Urheberrecht geleistet, ist also nicht als Schmerzensgeld ausgewiesenen den Gerichtspapieren.

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
bbc01
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 6x hilfreich)

Es war Verwendung und Verbreitung von Fotografien im Internet, auf geschäftlichen Websites. Ich denke es ist dann wohl eher ein immaterieller Schaden?
Das Urteil ist aktuell noch ein Vergleichsvorschlag vom Gericht, wo ich meine aktuelle Situation halt in Erwägung ziehen möchte bevor ich zustimme oder ablehne.

2x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
bbc01
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank fuer die Einschätzung! Wo bekomme ich in diesem Fall die beste Beratung: Einem Anwalt fuer Sozialrecht oder erstmal beim Arbeitsamt nachfragen?

3x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von bbc01):
Wird dann vom Amt pauschal festgelegt, dass dieser Jemand so lange kein ALG ausgezahlt bekommt, bis die 5000 EUR Marke erreicht ist, und dann werden die Zahlungen fortgesetzt?


Grob skizziert: Im Monat des Zuflusses entfällt die Hilfebedürftigkeit. Im Folgemonat wäre es Vermögen. Wenn der Vermögensfreibetrag dann nicht überstiegen wird, kann es wieder Leistungen geben.

Zitat (von cabel):
Bei Schmerzensgeld wäre die Sache eindeutig, aber auch bei einem solchen, immateriellen Schadensersatz (Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte wodurch Ihnen kein bezifferbarer Schaden im eigentlichen Sinne entstanden ist) bin ich der Meinung, dass Sie sich über 5.000 Euro freuen können und das Amt da keinen Zugriff drauf hat.


Sehe ich eher nicht. Würde auch einen Anwalt vorher fragen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Tasti:

Zitat:
Grob skizziert: Im Monat des Zuflusses entfällt die Hilfebedürftigkeit. Im Folgemonat wäre es Vermögen. Wenn der Vermögensfreibetrag dann nicht überstiegen wird, kann es wieder Leistungen geben.


Sorry, aber diese Auffassung zur Anrechnung von einmaligem Einkommen - und um solches handelt es sich hier wohl völlig unstreitig - ist nun doch ziemlich veraltet und inzwischen zuerst durch Rechtsprechung und dann auch durch diverse Gesetzesänderungen überholt.

Einmaliges Einkommen wird grundsätzlich im Monat des Zuflusses angerechnet; soweit richtig. Entfällt durch die Höhe des einmaligen Einkommens der Leistungsanspruch im Zuflussmonat vollständig, also inklusive Krankenversicherungsbeitrag, so wird die gesamte einmalige Einnahme auf 6 Monate verteilt angerechnet (§ 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II ).

Ist die einmalige Einnahme so hoch, dass die gesamten 6 Monate kein Anspruch besteht, ist mit Wirkung zum 7. Monat ggf. eine neuer Antrag zu stellen. Der dann noch vorhandene Restbetrag ist dann Vermögen und unterliegt den Freibeträgen des § 12 SGB II .

Ist der Gesamtbetrag bereits vor Ablauf der 6 Monate vollständig verbraucht, kann auch dann bereits ein Neuantrag gestellt werden. Das Jobcenter wird dann prüfen, ob ggf. die erneute Bedürftigkeit selbst verschuldet herbeigeführt wurde und ggf. eine Sanktion verhängen.

@cabel:

Zitat:
aber auch bei einem solchen, immateriellen Schadensersatz (Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte wodurch Ihnen kein bezifferbarer Schaden im eigentlichen Sinne entstanden ist) bin ich der Meinung, dass Sie sich über 5.000 Euro freuen können und das Amt da keinen Zugriff drauf hat.


Sehe ich nicht so, weil es schlicht an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt. Anrechnungsfrei ist allein Schmerzensgeld. Siehe § 11a Abs. 2 SGB II , der einen Bezug ausschließlich zu § 253 Abs. 2 BGB herstellt, aber eben nicht zu Abs. 1.

Gruß,

Axel

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Hier "ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen" (SGB II " 11 Absatz 3), also 5.000,- durch 6 = 833,33 Euro pro Monat.

Ist der Bedarf an ALG II geringer als 833,33 Euro pro Monat, erhält man noch aufstockendes ALG II - wenn nicht, dann nicht.

Will man in einem Monat mehr Geld ausgeben als man ALG II erhält, oder mehr als ALG II plus sonstiges Einkomen zusammen - egal, ob durch laufendes Einkommen oder durch aufgeteiltes einmaliges Einkommen - (oder mehr, als man einen rechnerischen Bedarf an ALG II hat, falls dieser geringer ist als das Einkommen in diesem Monat), dann greift SGB II § 24 Absatz 1 Satz 1 : Man kann "ein entsprechendes Darlehen" erhalten.

Genauso ersetzen muss man das dann nötig werdende ALG II, falls man sein Geld gänzlich verschleudert und deshalb alternativ SGB II § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten greift.

Gruß aus Berlin, Gerd

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Gerd:

Zitat:
Ist der Bedarf an ALG II geringer als 833,33 Euro pro Monat, erhält man noch aufstockendes ALG II - wenn nicht, dann nicht.


Sollte sicherlich heissen: "Ist der Bedarf an ALG II höher als 833,33 €......."

Zitat:
Will man in einem Monat mehr Geld ausgeben als man ALG II erhält, oder mehr als ALG II plus sonstiges Einkomen zusammen - egal, ob durch laufendes Einkommen oder durch aufgeteiltes einmaliges Einkommen - (oder mehr, als man einen rechnerischen Bedarf an ALG II hat, falls dieser geringer ist als das Einkommen in diesem Monat), dann greift SGB II § 24 Absatz 1 Satz 1 : Man kann "ein entsprechendes Darlehen" erhalten.


§ 24 Abs. 1 greift allerdings nur dann, wenn tatsächlich weiterhin ergänzendes ALG II gezahlt wird. Ist der TE vorübergehend aus dem Leistungsbezug raus, scheidet die Anwendung des § 24 Abs. 1 m.E. aus. Auch kenn der TE in dem Fall nicht darauf verwiesen werden, in der Zeit, in der er keine Leistungen bezieht, gleichwohl auf Leistungsniveau zu leben.

Zitat:
Genauso ersetzen muss man das dann nötig werdende ALG II, falls man sein Geld gänzlich verschleudert und deshalb alternativ SGB II § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten greift.


Entscheidend ist dann die Definition der Begriffe "verschleudern" und/oder "sozialwidriges Verhalten". Kauf sich der TE z.B. von dem einmaligen Einkommen eine neue Waschmaschine, weil die alte den Geist aufgegeben hat, oder auch das eine oder andere neue Möbelstück oder ähnliches, ist das meines Erachtens kein sozialwidriges Verhalten.

Gruß,

Axel

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