ARGE wegen Betrug anzeigen?

4. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Badlaken
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
ARGE wegen Betrug anzeigen?

Ich weiss. Klingt erstmal doof,reißerisch und nach Erfolgsaussichten = 0

Mein Anliegen:
Ich habe zum 31.03.2021 ALG1 beantragt, nachdem ich von meiner Krankenkasse nach 52 Wochen Krankengeldbezug ausgesteuert wurde.

Danach folgte ein monatelanger Briefverkehr, und die ARGE hat sich gesträubt, auch nur irgendeine Leistung zu zahlen, so dass ich ab dem 01.09.2021 ALG2 beim zuständigen Jobcenter beantragt habe. Und habe ALG2 auch umgehend bewilligt bekommen.

Da ich jedoch im Nachhinein für die Zeit vom 31.03.2021 bis zum 31.08.2021 meiner Forderung nach ALG1 weiterhin Nachdruck verleihen mochte, habe ich Klage beim Sozialgericht eingereicht. Da ich in dem entsprechenden Zeitraum nach 9 Jahren Vollzeitbeschäftigung keinerlei Leistungen von der Arge erhalten habe, sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen bin, und die ARGE jedes mal mit einem neuen Unsinn um die Ecke gekommen ist (kommen sie bitte zum dritten mal zur Identitätsprüfung bei uns vorbei), anstatt nur ein einziges mal eine Leistung zu zahlen.

Nun hat das Sozialgericht zu meinen Gunsten entschieden, die ARGE hat die Gerichtskosten zu tragen, und kam nun nach und nach mit folgenden Zahlungen um die Ecke:

vom 31.03.2021-11.05.2021 693,84EUR gezahlt am 26.10.2021
vom 12.05.2021-13.06.2021 528,64EUR gezahlt am 28.12.2021
vom 14.06.2021-31.08.2021 1272,04EUR gezahlt am 18.01.2022

Nun wurde mir von meinem Jobcenter mitgeteilt, dass die ARGE für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 28.02.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von 465,60EUR gezahlt hätte. Eine Kopie dieses Erstattungsanspruches i.H.v. 2793EUR der ARGE an mein Jobcenter liegt mir schriftlich vor.

Kann man hier also schon von krimineller Energie sprechen, wenn die ARGE zu ihren Gunsten falsch datierte Bescheide an das Jobcenter übermittelt, um von mir gerichtlich erfolgreich erstrittene Leistungen vor dem Bezug von ALG2 nun wieder einkassieren will?

Dass mir die ARGE in der Zeit vom 01.09.2021 bis zum 28.02.2022 kein ALG1 gezahlt hat, sondern lediglich offene Forderungen vom 31.03-31.08.2021 beglichen hat, werden die wohl selber wissen.

Die Kohle aber jetzt beim Jobcenter zurückzufordern (welche mir nun auch vom Jobcenter vom Existenzminimum abgezogen wird), ist imho schon Betrug seitens der ARGE.

Daher meine finale Frage:
Ist eine Strafanzeige wegen Betruges hier angebracht?
Und falls ja. Gegen wen stellt man eine Strafanzeige in diesem Falle? Gegen den Sachbearbeiter der im Briefkopf der Bescheide steht? Gegen die Behörde selber? Gegen den Leiter der Behörde?

Würde mich über konstruktive Antworten jedenfalls sehr freuen. :)



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17 Antworten
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#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Soweit ich das schnell überflogen habe, übersiehst du ggf. einfach, dass dir ALG 1 über den 31.08.21 hinaus bewilligt wurde. Da das Jobcenter hierfür aber schon mit ALG 2 in Vorleistung gegangen ist, ist die Agentur für Arbeit selbstverständlich verpflichtet, den bereits geleisteten Betrag dorthin zu erstatten. Nur darüber hinausgehende Beträge wären noch an dich auszuzahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Als erstes mal solltest Du Dir bitte die Verwendung der richtigen Begriffe angewöhnen. Die ARGEn waren vom Namen her die Vorläufer der heutigen Jobcenter und u.a. für die Zahlung von ALG 2 zuständig. Allerdings gibt es die ARGEn schon seit etlichen Jahren nicht mehr.

ALG 1 wird von der Bundesagenutr für Arbeit und stellvertretend für diese von den jeweiligen Agenturen für Arbeit (Arbeitsagentur) vor Ort geleistet. Das Sozialgericht wird demnach mit Sicherheit nicht die ARGE zur Leistungserbringung verurteilt haben.

Zum sonstigen Inhalt Deines Postings:

Ab dem 01.09.2021 hast Du ALG 2 bezogen. Dieses wurde vom Jobcenter vermutlich in Kenntnis des laufenden Rechtsstreits mit der Agentur für Arbeit bewilligt und zwar ohne Anrechnung von ALG 1, welches ja zunächst auch noch nicht gezahlt wurde. Gleichwohl hat das Jobcenter - zu Recht - gegenüber der Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch angemeldet. Das war auch richtig, weil das ALG 1 als vorrangige Leistung auf das ALG 2 anzurechnen wäre. Die Erstattung durch die Agentur an das Jobcenter ist demnach zunächst einmal rechtlich nicht zu beanstanden.

Hast Du inzwischen von der Agentur für Arbeit einen Bewilligungsbescheid erhalten? Bis wann wird darin ALG 1 bewilligt und in welcher Höhe? Oder stehen im Urteil des Sozialgerichts genaue Beträge, die zu zahlen sind? Nur anhand dieser Unterlagen kannst Du die Höhe der geleisteten Zahlungen überprüfen.

Zitat:
Nun wurde mir von meinem Jobcenter mitgeteilt, dass die ARGE für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 28.02.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von 465,60EUR gezahlt hätte


Angesichts der übrigen geleisteten Zahlungen erscheint dieser Betrag für einen Zeitraum von 6 Monaten erheblich zu gering.

Zitat:
Eine Kopie dieses Erstattungsanspruches i.H.v. 2793EUR der ARGE an mein Jobcenter liegt mir schriftlich vor.


Selbst dieser vom Jobcenter bezifferte Erstattungsanspruch erscheint noch erheblich zu gering.

Zitat:
Kann man hier also schon von krimineller Energie sprechen,


Nein.

Zitat:
wenn die ARGE zu ihren Gunsten falsch datierte Bescheide an das Jobcenter übermittelt, um von mir gerichtlich erfolgreich erstrittene Leistungen vor dem Bezug von ALG2 nun wieder einkassieren will?


Was für falsch datierte Bescheide soll denn die Arbeitsagentur an das Jobcenter übermittelt haben und woher hast Du Kenntnis davon?

Zitat:
Dass mir die ARGE in der Zeit vom 01.09.2021 bis zum 28.02.2022 kein ALG1 gezahlt hat, sondern lediglich offene Forderungen vom 31.03-31.08.2021 beglichen hat, werden die wohl selber wissen.


Ich denke, da verstehst Du etwas grundlegend falsch. Mit der Erstattung an das Jobcenter kommt die Arbeitsagentur rückwirkend Ihrer Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum nach, indem Dir eigentlich ALG 1 zugestanden hätte, Du aber keines erhalten hast und deshalb ALG 2 beziehen musstest. Forderungen für den Zeitraum bis zum 31.08. werden mit dieser Erstattung nicht beglichen. Die für den Zeitraum geltenden Beträge hast Du selbst erhalten.

Wie gesagt, ob die Höhe der Zahlungen an Dich und an das Jobcenter korrekt ist, kann hier niemand beurteilen, weil wir die entsprechenden Bescheide und den Schriftverkehr nicht kennen.

Warst Du in dem sozialgerichtlichen Rechtsstreit anwaltlich vertreten, oder hast Du das Verfahren selbst geführt?

Zitat:
Die Kohle aber jetzt beim Jobcenter zurückzufordern


Wer fordert Geld vom Jobcenter zurück? Das ist für mich jetzt überhaupt nicht nachvollziehbar.

Zitat:
welche mir nun auch vom Jobcenter vom Existenzminimum abgezogen wird


Das Jobcenter nimmt Dir gegenüber irgendwelche Aufrechnungen vor? Auf welcher Rechtsgrundlage? Gibt es einen Erstattungsbescheid des Jobcenters? Wenn ja, von wann ist der? Wieviel, für welchen Zeitraum wird da zurückgefordert? Wurde gegen den Erstattungsbescheid Widerspruch erhoben?

Zitat:
Ist eine Strafanzeige wegen Betruges hier angebracht?


Nein, weil der Tatbestand nicht erfüllt ist. Aus irgendeinem, hier unbekannten Grund, war die Arbeitsagentur offensichtlich der Meinung, dass Dir kein ALG 1 zusteht. Deshalb wurde nicht gezahlt. Das die Auffassung der Arbeitsagentur anscheinend falsch gewesen ist, wurde vom Sozialgericht festgestellt und die vorenthaltenen Leistungen wurden nachgezahlt. Damit ist der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt. Du bist den zulässigen Rechtsweg gegangen und hattest damit Erfolg. Damit ist das Ende der Fahnenstange erreicht. Jetzt geht es "nur noch" darum, zu prüfen, ob die sozialgerichtliche Entscheidung korrekt umgesetzt wurde. Und das ist letztendlich eine reine Rechenaufgabe, die Du anhand der vorliegenden Unterlagen zu vollziehen hast; ggf. mit Hilfe Deines Anwalts, der Dich (vielleicht) auch im Klageverfahren vertreten hat.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Badlaken
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten :)

Und da ich mich hier und dort wohl nicht richtig ausgedrückt habe, hier nochmas die Kurzversion:

Ich habe zum 31.03.2021 ALG1 beantragt, nachdem mich meine Krankenkasse aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert hat.

Seitdem habe ich außer täglicher Post von der ARGE keinerlei Leistungen erhalten, und habe meine sämtlichen Ersparnisse von knapp 5000EUR für meine Lebensführung (Miete+Lebensmittel) ausgegeben.

Sämtlichen Aufforderungen der ARGE zur Mitwirkung bin ich stets zeitnah nachgekommen, und habe denen sämtliche Unterlagen zugeschickt, und auch alle Termine wahrgenommen.

Da ich aufgrund keiner Leistungszahlungen langsam pleite wurde, habe ich zum 01.09.2021 ALG2 beim Jobcenter beantragt, was mir auch umgehend bewilligt wurde.

Um die ausstehenden Leistungen vom Tag der Antragstellung auf ALG1 bis zum Leistungsbezug von ALG2 einzuklagen (also vom 31.03.2021 bis zum 31.08.2021), habe ich mich an das Sozialgericht gewandt, wo ich auch Recht bekam, und mir die ARGE für die schon genannten Zeiträume ALG1 nachträglich ausgezahlt hat.

Diese nachträglich ausgezahlten Beträge wurden nun aber zur Verrechnung bei meinem Jobcenter eingereicht, damit dieses die angeblichen Zahlungen von ALG1 während meines ALG2 Bezuges anrechnet.

Und dies stimmt halt nicht.
Die ARGE fordert momentan vom Jobcenter(ALG2) Beträge zurück, die sie im Zeitraum vom 01.09.2021 bis 28.02 2022 niemals an mich geleistet hat.

Sämtliche Bescheide der ARGE und meine Kontoauszüge können belegen, dass ich von der ARGE lediglich Leistungen von meiner Antragstellung am 31.3.2021 bis zum Erstbezug von ALG2 zum 01.09.2021 erhalten habe. Dies allerdings erst Monate später nach einem Streit vor dem Sozialgericht.

Und nun datiert die ARGE ihre nachträglichen Zahlungen so um, als wären sie in dem Bezug von ALG2 gezahlt worden.
Und dies stimmt einfach nicht!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

So leid es mir tut, aber Dein weiterer Beitrag führt eher zu noch mehr Verwirrung, als zum besseren Verständnis.

Zuerst nochmal ganz deutlich:

DIE ARGE gibt es nicht! (mehr).

Wenn Du damit die Stelle meinst, die für das ALG 1 zuständig ist, verwende bitte den Begriff Agentur für Arbeit, oder Arbeitsagentur oder meinetwegen auch nur Agentur.

Zitat:
Ich habe zum 31.03.2021 ALG1 beantragt, nachdem mich meine Krankenkasse aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert hat.


Das haben alle verstanden.

Zitat:
von der ARGE keinerlei Leistungen erhalten,


Auch das war und ist ohne weiteres zu verstehen. Aber: Hast Du irgendwann mal von der Arbeitsagentur einen Leistungs-/Abelehnungsbescheid erhalten? Oder wogegen hat sich Deine Klage gerichtet?

Zitat:
Da ich aufgrund keiner Leistungszahlungen langsam pleite wurde, habe ich zum 01.09.2021 ALG2 beim Jobcenter beantragt, was mir auch umgehend bewilligt wurde.


Verstanden.

Zitat:
wo ich auch Recht bekam, und mir die ARGE für die schon genannten Zeiträume ALG1 nachträglich ausgezahlt hat.


Also hat die Arbeitsagentur an Dich die im Eröffnungsposting genannten Zahlungen

Zitat:
vom 31.03.2021-11.05.2021 693,84EUR gezahlt am 26.10.2021
vom 12.05.2021-13.06.2021 528,64EUR gezahlt am 28.12.2021
vom 14.06.2021-31.08.2021 1272,04EUR gezahlt am 18.01.2022


geleistet. Richtig?

Zitat:
Diese nachträglich ausgezahlten Beträge wurden nun aber zur Verrechnung bei meinem Jobcenter eingereicht, damit dieses die angeblichen Zahlungen von ALG1 während meines ALG2 Bezuges anrechnet.


Ich verstehe das so, dass die Arbeitsagentur dem Jobcenter mitgeteilt hat, dass nunmehr rückwirkend ab dem 31.03.2021 ALG 1 bewilligt und (an Dich) ausgezahlt wurde. Das Jobcenter hat dann in der Folge zu prüfen, ob dieses rückwirkend bewillte ALG 1 anzurechnen ist. Insoweit hat sich die Arbeitsagentur an der Stelle völlig korrekt verhalten.

Zitat:
Die ARGE fordert momentan vom Jobcenter(ALG2) Beträge zurück, die sie im Zeitraum vom 01.09.2021 bis 28.02 2022 niemals an mich geleistet hat.


Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die Arbeitsagentur in dieser Konstellation irgendetwas vom Jobcenter zurückfordert. Und falls doch, wäre das eine rein interne Angelegenheit, die Dich persönlich gar nicht betrifft. Vielmehr dürfte es für den Zeitraum 01.09.21 bis 28.02.22 so sein, dass die Arbeitsagentur den genannten Betrag an das Jobcenter erstattet hat, weil für diesen Zeitraum nachträglich ALG 1 bewilligt wurde, welches - bei rechtzeitiger Bewilligung - entweder den ALG 2 Bezug ausgeschlossen hätte, oder auf den ALG 2 Anspruch anzurechnen gewesen wäre.

Zitat:
Sämtliche Bescheide der ARGE und meine Kontoauszüge können belegen, dass ich von der ARGE lediglich Leistungen von meiner Antragstellung am 31.3.2021 bis zum Erstbezug von ALG2 zum 01.09.2021 erhalten habe.


Das bestreitet doch offensichtlich auch niemand.

Zitat:
Und nun datiert die ARGE ihre nachträglichen Zahlungen so um, als wären sie in dem Bezug von ALG2 gezahlt worden.
Und dies stimmt einfach nicht!


Ich glaube, mit diesen letzten 2 Sätzen sehe ich deutlich klarer und verstehe, was da passiert (ist).

1) Die Arbeitsagentur hat Zahlungen, die Dir im Zeitraum 01.09.21 bis 28.02.22 zugestanden hätten, nicht an Dich, sondern - aufgrund des rechtmäßig geltend gemachten Erstattungsanspruchs - an das Jobcenter gezahlt.

Diese Erstattung war - dem Grunde nach und ohne Prüfung der Höhe - gem. §§ 102 ff. SGB X völlig korrekt.

2) Für den Zeitraum vom 31.03. bis 31.08.2021 hast Du keine Leistungen des Jobcenters (ALG 2) und zunächst auch keine der Arbeitsagentur (ALG 1) erhalten. Nach gerichtlicher Entscheidung hat die Arbeitsagentur für diesen Zeitraum Leistungen nachgezahlt. Diese Zahlungen sind zu einem Zeitpunkt auf Deinem Konto eingegangen, zu dem Du ALG 2 bezogen hast.

Beim Bezug von ALG 2 gilt strikt das Zuflussprinzip. Dass heißt, alle Einnahmen, die Dir während des ALG 2 Bezuges zufließen, werden auf den Leistungsanspruch angerechnet und zwar ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum diese Zahlungen geleistet werden. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in § 11, insbesondere in Abs. 3 SGB II.

Nachzahlungen von ansonsten laufenden Zahlungen gelten demnach als einmalige Einnahmen, die im Monat des Zuflusses auf das ALG 2 anzurechnen sind. Ist die Nachzahlung so hoch, dass der ALG 2 Anspruch dadurch im Zuflussmonat entfällt, wird die Nachzahlung auf 6 Monate verteilt und monatlich mit einem gleich hohen Betrag angerechnet.

Das heißt, es wird das Jobcenter sein, welches hier eine entsprechende Einkommensanrechnung vornimmt, und deshalb von Dir Leistungen zurückfordert. Auch das wäre - jedenfalls dem Grunde nach - korrekt.

Gruß,

Axel

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Badlaken
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank @Axel für deine scheinbar endlose Geduld.

Der Einfachheit halber habe ich den Begriff ARGE für die Bundesagentur für Arbeit verwendet (welche für die Zahlung von ALG1 zuständig sein sollte, und das Jobcenter, welches für die Zahlung von ALG2 zuständig ist.
Der Einfachheit halber würde ich auch gerne bei diesen 2 Begrifflichkeiten verbleiben, da es neben mir ausschließlich diese beiden Parteien gibt. ;)

Zitat:
von der ARGE keinerlei Leistungen erhalten,



Auch das war und ist ohne weiteres zu verstehen. Aber: Hast Du irgendwann mal von der Arbeitsagentur einen Leistungs-/Abelehnungsbescheid erhalten? Oder wogegen hat sich Deine Klage gerichtet?

Ich habe von der ARGE einen sinnloseren Brief nach dem anderen erhalten.
Leistungsbescheide wurden seitens der ARGE widerrufen, danach haben die ihre eigenen Widerrufsbescheide wieder zurückgenommen, und mir nach der Entscheidung des Sozialgerichts folgende Leistungen zugesprochen:

vom 31.03.2021-11.05.2021 693,84EUR gezahlt am 26.10.2021
vom 12.05.2021-13.06.2021 528,64EUR gezahlt am 28.12.2021
vom 14.06.2021-31.08.2021 1272,04EUR gezahlt am 18.01.2022

Und diese Zahlungen, die mir erst sehr spät nach dem Urteil des SG geleistet wurden, sollen mir nun auf meine Grundsicherung angerechnet werden.

Die ARGE möchte also nun diese Beträge dem Jobcenter ankreiden, indem sie einen Erstattungsanspruch vom 01.09.2021 bis zum 28.02. 2022 i.H.v. 2793,60 EUR geltend macht, und das Jobcenter mir diesen Betrag nun nachträglich von der Grundsicherung wieder abziehen soll.

Da ich im Zeitraum vom 31.03. bis 31.08. überhaupt keine Einnahmen hatte, kann die ARGE doch nun nicht sagen, dass auf Druck des Sozialgerichts hin nachträglich gezahlte Leistungen für den Zeitraum vom 31.03 bis zum 31.08.2021 nun auf meine Grundsicherung angerechnet werden.

Die Leistungen der ARGE wurden rechtzeitig von mir beantragt, und erst durch Druck über das Sozialgericht endlich mal ausgezahlt. Und betreffen ausschließlich den Zeitraum vom 31.03.2022 bis zum 31.08.2021.

Die ARGE tut aber momentan so, als hätte sie mir seit dem 01.09.2021 monatlich ein ALG1 in Höhe von 465,50EUR bezahlt. Was aber nicht stimmt.
Und da die ARGE beim Jobcenter nun diese 465,50 als Erstattungsanspruch geltend macht, sehe ich hier durchaus einen Betrugsversuch, da die ARGE sehr wohl wissen dürfte, dass sie mir diesen Betrag niemals als ALG1 zugesprochen oder gar bezahlt hat, und nun versucht, mir Nachzahlungen die vor meinem ALG2 Bezug fällig waren, jetzt auf die Grundsicherung anzurechnen.

Daher nochmal ganz kurz *g*
-Melde mich arbeitslos zum 31.3.2021. und bekomme außer Briefen nichts von der ARGE
-Melde mich zum 31.08. als pleite beim Jobcenter und beantrage ALG2, was sofort durchgeht
-Unzufrieden mit dem Verhalten der ARGE, und reiche Klage beim SG ein
-SG stimmt zu, und die ARGE muss Rückwirkend ALG1 für die Antragsdauer vom 31.03.2021 bis zum ALG2 Bezug am 01.09.2021 zahlen
-ARGE fordert nach rückwirkender Zahlung der ausstehenden Beträge an mich nun mit falscher Datierung ihre Beträge wieder vom Jobcenter zurück, und tut so, als ob sie mir seit dem 01.09.2021 ALG1 gezahlt hätte. Was jedoch nicht stimmt.
-Auf gut deutsch: Die ARGE versucht gerade, Zahlungen die sie mir schon vor Beantragung der Grundsicherung schuldig waren, nun mit meiner Grundsicherung zu verrechnen.







0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32158 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von Badlaken):
Und dies stimmt halt nicht.
Doch.
Zitat (von Badlaken):
Die Kohle aber jetzt beim Jobcenter zurückzufordern (welche mir nun auch vom Jobcenter vom Existenzminimum abgezogen wird), ist imho schon Betrug seitens der ARGE.
Nö, ist kein Betrug. Es dürfte Erstattungsanspruch sein.

Zitat (von Badlaken):
Dies allerdings erst Monate später nach einem Streit vor dem Sozialgericht.
Der Leistungsträger für ALG1 hat keine Daten umfrisiert, sondern hat nach dem Gerichtsentscheid ausgezahlt.
Das *ALG1-Einkommen* kam erst im lfd. ALG2-Bezug und ist vom JC zu berücksichtigen. Auch ein Freibetrag von mtl. 30,- ist noch zu berücksichtigen.
Zitat (von Badlaken):
Kann man hier also schon von krimineller Energie sprechen,
Nein, die Summe aus 3x ALG1 in dem in #1 genannten Betrag ist 2.494,52€.
Wie die Agentur auf 2.793,- Erstattung kommt, findet sich evtl. noch. :???:
Zitat (von Badlaken):
Nun wurde mir von meinem Jobcenter mitgeteilt, dass die ARGE für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 28.02.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von 465,60EUR gezahlt hätte.
Das ist wohl falsch von dir formuliert. Man hat dir ja MEHR ausgezahlt.
Zitat (von Badlaken):
Die ARGE fordert momentan vom Jobcenter(ALG2) Beträge zurück, die sie im Zeitraum vom 01.09.2021 bis 28.02 2022 niemals an mich geleistet hat.
Doch. 3 Zahlungen zu insgesamt 2.494,52€

Erst Erspartes zu verbrauchen, war hier vermutlich der einzige Fehler.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Badlaken
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt aber doch sowas wie ein "Schonvermögen".

Und dieses habe ich weder vor meiner Antragstellung auf ALG1, und erst Recht nicht vor oder nach Antragstellung auf ALG2 weder besessen noch überschritten.

Mein "Vermögen" hat lediglich so lange gereicht, bis ich nach 5 Monaten nach Antragstellung auf ALG1 ohne Leistungen schlicht bankrott war, und daraufhin ALG2 beantragen musste. Und habe dann erst angefangen, die mir vermeintlich zustehehende Kohle beim Sozialgericht einzuklagen.

Diese Kohle wurde mir dann im Nachhinein bewilligt, und soll mir jetzt von der Grundsicherung abgezogen werden?
Nachdem ich 5 Monate lang nach 9 Jahren Vollzeit beim selben Arbeitgeber überhaupt nichts von der ARGE bekommen habe außer Briefen mit ständigen Aufforderungen zur Mitwirkung, denen ich stets nachgekommen bin?

OK. Ich vertraue euren Auffassungen hier einfach mal. Nicht.
Allerdings werde ich für mich selber meine persönlichen Schlüsse aus dieser Angelegenheit ziehen, und aus meinen Fehlern lernen.

Eine Strafanzeige wegen Betruges werde ich dennoch stellen, da die ARGE in meinen Augen Kosten vom Jobcenter für Zahlungen zurückverlangt, die sie in diesem Zeitraum nie geleistet hat.

Ich danke jedenfalls allen guten Antwortern, und insbesondere @Axel :)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Der Einfachheit halber würde ich auch gerne bei diesen 2 Begrifflichkeiten verbleiben,


Dann wunder Dich aber bitte nicht, wenn die falschen Begrifflichkeiten bei dem einen oder anderen User zu Verwirrungen und damit möglicherweise zu falschen Antworten führen. Dieses insbesondere deshalb, weil es den Begriff ARGE tatsächlich gegeben hat, allerdings für die Behörden, die heute Jobcenter heißen und schon immer für das ALG 2 zuständig waren. Eine ARGE, die für die Bearbeitung von ALG 1 Angelegenheiten zuständig war, hat es nie gegeben. Keine Ahnung, wie Du in diesem Zusammenhang auf diesen Begriff kommst.

Zitat:
Ich habe von der ARGE einen sinnloseren Brief nach dem anderen erhalten.
Leistungsbescheide wurden seitens der ARGE widerrufen, danach haben die ihre eigenen Widerrufsbescheide wieder zurückgenommen,


Gegen was für einen Bescheid der Arbeitsagentur hast Du geklagt?

Zitat:
und mir nach der Entscheidung des Sozialgerichts folgende Leistungen zugesprochen:

vom 31.03.2021-11.05.2021 693,84EUR gezahlt am 26.10.2021
vom 12.05.2021-13.06.2021 528,64EUR gezahlt am 28.12.2021
vom 14.06.2021-31.08.2021 1272,04EUR gezahlt am 18.01.2022


Und diese Beträge, für diese Zeiträume hast Du von der Arbeitsagentur auf Dein Konto, zu den genannten Daten bezahlt bekommen. Richtig?

Zitat:
Und diese Zahlungen, die mir erst sehr spät nach dem Urteil des SG geleistet wurden, sollen mir nun auf meine Grundsicherung angerechnet werden.


Ja. Denn es handelt sich um Einnahmen, die während des ALG II Bezuges zugeflossen und deshalb auf den Leistungsanspruch anzurechnen sind. Die Rechtsgrundlage findet sich - wie bereits geschrieben - in § 11 Abs. 3 SGB II. Das mag Dir (verständlicherweise) nicht gefallen, ist aber gesetzlich nunmah so geregelt und durch das Bundessozialgericht wiederholt abgesegnet.

Zitat:
Die ARGE möchte also nun diese Beträge dem Jobcenter ankreiden, indem sie einen Erstattungsanspruch vom 01.09.2021 bis zum 28.02. 2022 i.H.v. 2793,60 EUR geltend macht,


Die Arbeitsagentur macht keinen Erstattungsanspruch vom Jobcenter geltend, sondern umgekehrt. Bei den 2.793,60 Euro handelt es sich genau um den Betrag (6 Monate á 465,60 Euro), den Du für den Zeitraum 09/2021 bis 02/2022 von der Arbeitsagentur an ALG 1 erhalten hättest und der fortlaufend auf Deinen ALG 2 Anspruch anzurechnen gewesen wäre. Wäre hilfereich gewesen, wenn Du von Beginn an geschrieben hättest, dass es sich bei den 465,60 Euro um den Monatsbetrag und nicht um den Gesamtbetrag für den Zeitraum handelt.

Zitat:
und das Jobcenter mir diesen Betrag nun nachträglich von der Grundsicherung wieder abziehen soll.


Das Jobcenter hat DIESEN Betrag von der Arbeitsagentur erstattet verlangt und vermutlich auch bereits erhalten. Von Dir wird zu diesem Betrag nichts abgezogen oder zurückgefordert. Eine denkbare Rückforderung dir gegenüber kann sich nur auf die Beträge beziehen, die DU als Nachzahlung von der Arbeitsagentur erhalten hast.

Zitat:
Da ich im Zeitraum vom 31.03. bis 31.08. überhaupt keine Einnahmen hatte, kann die ARGE doch nun nicht sagen, dass auf Druck des Sozialgerichts hin nachträglich gezahlte Leistungen für den Zeitraum vom 31.03 bis zum 31.08.2021 nun auf meine Grundsicherung angerechnet werden.


Das sagt auch nicht die Arbeitsagentur, sondern das Jobcenter. Und diese Anrechnung ist - ich wiederhole mich - zwar ein Stück weit ungerecht, aber absolut rechtmäßig.

Zitat:
Die ARGE tut aber momentan so, als hätte sie mir seit dem 01.09.2021 monatlich ein ALG1 in Höhe von 465,50EUR bezahlt.


Bei mir verfestigt sich Eindruck, dass Du da etwas gewaltig falsch verstehst. Das gesamte Handeln beider beteiligten Behörden scheint von Dir komplett missverstanden zu werden. Ich fürchte, dass es in einem Internetforum auch kaum bis gar nicht möglich sein wird, diese Missverständnisse aufzuklären.

Zitat:
Und da die ARGE beim Jobcenter nun diese 465,50 als Erstattungsanspruch geltend macht,


Aufgrund welcher Schriftstücke kommst Du zu der Überzeugung, die Arbeitsagentur würde gegenüber dem Jobcenter einen Erstattungsanspruch verfolgen? Nochmal: Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das wirklich so ist und ich traue den Behörden wirklich eine Menge Mist zu.

Schön wäre im Übrigen, wenn Du konkrete Nachfragen auch mal konkret beantworten würdest. Die stelle ich nämlich nicht aus reiner Neugier. Beispielhaft nochmal die Frage: Bis wann wurde Dir - lt. Bewilligungsbescheid - ALG 1 bewilligt?

Bei einem monatlichen ALG 1 Anspruch von 465,50 Euro, hätte Dir im Übrigen während der ganzen Zeit, auch bei rechtzeitiger Bewilligung von ALG 1 ergändendes ALG 2 zugestanden.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32158 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von Badlaken):
Es gibt aber doch sowas wie ein "Schonvermögen".
Ja, richtig. Das gibt es. Du hast aber VOR jedem ALG2-Bezug von deinem Ersparten gelebt. Das war ganz einfach dein GELD, keinerlei Schonvermögen.
Zitat (von Badlaken):
Und habe dann erst angefangen, die mir vermeintlich zustehehende Kohle beim Sozialgericht einzuklagen.
Ja, das habe ich genau so verstanden und meine, genau das war leider dein Fehler. Du hättest gleich im April 21 wegen der Ablehnung von ALG1 beim Jobcenter ALG2 beantragen können und hättest es auch ab zB April oder Mai bekommen. Dein Schonvermögen wäre erhalten geblieben.


Aber gern stelle eine Anzeige. Das ist Jedermannsrecht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38440 Beiträge, 14004x hilfreich)

Hier gehen ja nicht nur die Begriffe durcheinander, sondern der Sachverhalt ist doch überhaupt nicht geklärt. Und Voraussetzung für die Klärung ist nun mal, dass der Fragesteller sich selbst sortiert. Das hat bisher nicht geklappt. Ich versuche es noch mal ganz einfach, Axel, verzeih mir, dass dadurch Deine zutreffenden Ausführungen so vereinfache.

Der Fragesteller hat zu unterschiedlicher Zeit Ansprüche auf ALG I und ALG II gehabt, möglicherweise zu ALG I Zeiten auch aufstockend ALG II Ansprüche, wenn ALG I nicht ausreichte. Nachdem die ALG I Zahlungen eingestellt wurden, hat er wohl eine gewisse Zeit vom Ersparten gelebt oder wurde von wem auch immer finanziell unterhalten. Dann kam der ALG II Antrag, der wurde positiv beschieden. Er lebte also von ALG II. Nunmehr wurde ihm durch das Gerichtsverfahren ALG I für einen bestimmten Zeitraum rückwirkend bewilligt. Er hat jetzt also für einige Monate ALG II bezogen und gleichzeitig muss die Arbeitsagentur noch für den durch die Gerichtsentscheidung festgelegten Zeitraum ALG I nachzahlen. Für diese Monate haben wir also eine Doppelbezahlung. Es muss verrechnet werden. Wir haben also, wie Axel schon ganz zeitig festgestellt hat, ein Abrechnungsproblem.

Die monatlichen Nachzahlungen von ALG I sind mit den erhaltenen ALG II Beträgen zu verrechnen, unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Aufstockungsansprüche. Erst wenn man diese Abrechnung sauber erstellt hat, kann man feststellen, ob irgendwo zu viel oder zu wenig gezahlt worden ist, ob Teile ins Schonvermögen übergehen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32158 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Der Fragesteller hat zu unterschiedlicher Zeit Ansprüche auf ALG I und ALG II gehabt,
Ja, richtig. Der TE will leider den Knackpunkt nicht verstehen.
ALG1-Anspruch bestand von März bis August 21.
ALG 2-Anspruch besteht ab September21.
Zitat (von wirdwerden):
möglicherweise zu ALG I Zeiten auch aufstockend ALG II Ansprüche,
NÖ. ALG-2 Anspruch bestand erst ab 1.September 21.
Zitat (von wirdwerden):
Nachdem die ALG I Zahlungen eingestellt wurden,
NÖ. Er hat ab März vom eigenen Vermögen gelebt, WEIL das Sozialgericht erst am xxDatum entschied, dass doch ALG1-Anspruch besteht. Deshalb musste für 6 Monate ALG1 nachgezahlt werden.

Es gibt kein Abrechnungsproblem. Es gibt ein Verständnisproblem, auch bei dir.
Zitat (von wirdwerden):
ob Teile ins Schonvermögen übergehen.
NÖ. Geht nicht. Ab September konnte kein Schonvermögen aus was auch immer entstehen und/oder und übergehen.

Der TE glaubt hier keinem, obwohl grds. alle 3 das Gleiche schreiben.

Man sollte ihn also machen lassen.
:party:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
ALG1-Anspruch bestand von März bis August 21.


Nö. Mindestens bis 28.02.2022. Ansonsten hätte die Agentur nicht bis Ende Februar gezahlt.

Zitat:
ALG 2-Anspruch besteht ab September21.


Nö. Anhand der hier bekannten Zahlen dürfte Anspruch ab dem 01.04.2021 bestanden haben. Nur geltendgemacht wurde der Anspruch nicht.

Zitat:
NÖ. ALG-2 Anspruch bestand erst ab 1.September 21.


Falsch. Siehe oben.

Gruß,

Axel

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32158 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von Badlaken):
für die Zeit vom 31.03.2021 bis zum 31.08.2021 meiner Forderung nach ALG1
Offenbar bestand für diese Zeit ALG1-Anspruch. Es sind evtl. sogar nur 5 Monate.
Das Sozialgericht gab ihm Recht. Die Agentur kam nach Ende des Rechtsstreites viel später mit 3 Zahlungen um die Ecke---schreibt der TE.
vom 31.03.2021-11.05.2021 693,84EUR gezahlt am 26.10.2021
vom 12.05.2021-13.06.2021 528,64EUR gezahlt am 28.12.2021
vom 14.06.2021-31.08.2021 1272,04EUR gezahlt am 18.01.2022

Zitat (von AxelK):
Anhand der hier bekannten Zahlen dürfte Anspruch ab dem 01.04.2021 bestanden haben.
§ 37 (2) SGB II. Wer keinen Antrag beim JC stellt, kann seinen Anspruch ab dem 1. des Monats der Antragstellung geltend machen. Nichts gibts für Zeiten VOR der Antragstellung. Hier wurde ab 1.9. prompt ALG2 gezahlt.
Dass der TE ab März/April erst Monate mit der Agentur Schriftverkehr gewechselt hat und in dieser Zeit von seinem Vermögen lebte--- obwohl er ALG2 hätte bekommen können, das war leider sein Fehler.

Zitat (von Badlaken):
Dass mir die ARGE in der Zeit vom 01.09.2021 bis zum 28.02.2022 kein ALG1 gezahlt hat,
Das haben wir alle gelesen und verstanden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Das haben wir alle gelesen und verstanden.


Ob DU das hier geschriebene gelesen und verstanden hast, scheint mir allerdings gar nicht so sicher.

Zitat:
für die Zeit vom 31.03.2021 bis zum 31.08.2021 meiner Forderung nach ALG1

Offenbar bestand für diese Zeit ALG1-Anspruch.


Richtig. Aber auch für die Zeit darüber hinaus. Das wird deutlich, wenn man weiter liest und versteht:

Zitat:
Nun wurde mir von meinem Jobcenter mitgeteilt, dass die ARGE für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 28.02.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von 465,60EUR gezahlt hätte. Eine Kopie dieses Erstattungsanspruches i.H.v. 2793EUR der ARGE an mein Jobcenter liegt mir schriftlich vor.


Heißt nichts anderes, als dass die Arbeitsagentur für die Zeit bis zum 31.08. an den TE gezahlt und für die Zeit vom 01.09. bis 28.02. an das Jobcenter erstattet hat. ALG I wurde demnach mindestens bis zum 28.02.2022 gezahlt. Ob darüber hinaus bewilligt wurde und gezahlt wird, beantwortet der TE - trotz Nachfrage - nicht. Fakt ist aber, dass nicht nur bis zum 31.08. gezahlt wurde.

Zitat:
§ 37 (2) SGB II. Wer keinen Antrag beim JC stellt, kann seinen Anspruch ab dem 1. des Monats der Antragstellung geltend machen.


Ich unterstelle mal, dass es sich nur um einen Tippfehler handelt. Denn, wer keinen Antrag stellt kann seinen Anspruch selbstverständlich nicht ab dem 1. des Antragsmonats geltend machen.

Zitat:
Nichts gibts für Zeiten VOR der Antragstellung.


Es hat auch niemand etwas anderes behauptet. Der ANSPRUCH hat dennoch bestanden, wurde lediglich nicht geltend gemacht. Ändert aber nichts daran, dass Deine Behauptung,

Zitat:
ALG-2 Anspruch bestand erst ab 1.September 21.


mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch ist.

Wenn Du schon meinst, andere User korrigieren zu müssen, sollten diese Korrekturen wenigstens richtig sein. Und dabei kommt es eben auch auf die genaue Wortwahl an, die aber eben Verständnis des gelesenen voraussetzt.

Gruß,

Axel

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#15
 Von 
Badlaken
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nun ein Schreiben an das Jobcenter verfasst, und harre nun einfach mal der Dinge :)

Sehr geehrte Damen und Herren,

im o.g. Änderungsbescheid haben sie mir mitgeteilt, dass ich in der Zeit vom 01.09.2021 -31.12.2021 Arbeitslosengeld 1 erhalten hätte, welches nun auf meinen ALG2 Bezug angerechnet wird.

Dies stimmt nicht.

Nach monatelangem Streit, der letztlich zu meinen Gunsten vom Sozialgericht Köln entschieden wurde, hat mir die ARGE nachträglich ALG1 für folgende Zeiträume gezahlt:

vom 31.03.2021-11.05.2021 693,84EUR gezahlt am 26.10.2021
vom 12.05.2021-13.06.2021 528,64EUR gezahlt am 28.12.2021
vom 14.06.2021-31.08.2021 1272,04EUR gezahlt am 18.01.2022


Daher ist der von der ARGE an sie gerichtete Erstattungsanspruch nicht gerechtfertigt, da ich für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 28.02.2022 kein Arbeitslosengeld 1 erhalten habe.
Ich habe lediglich nachträgliche Zahlungen für Zeiträume erhalten, die noch vor meiner Antragstellung auf ALG2 gelegen haben.

Daher erscheint es mir so, dass die ARGE hiermit versucht die Leistungen, die mir vor meiner Antragstellung auf ALG2 zugestanden haben und erst nachträglich gezahlt wurden, nun falsch datiert auf meinen ALG2 Bezug anzurechnen. (nämlich für den Zeitraum vom (01.09.2021 bis 31.12.2021).


Sollte die ARGE zukünftige Leistungen ab dem 01.09.2021 an mich zahlen, können sie diese selbstverständlich mit meiner Grundsicherung verrechnen.

Die bisher gezahlten Leistungen betreffen aber lediglich die Zeiträume während meiner Antragstellung auf ALG1, in der ich keinerlei Einnahmen oder Leistungen bezogen habe, sondern für meinen Lebensunterhalt sämtliche Ersparnisse verbraucht habe, und mich zuletzt noch verschuldet habe.

Ich möchte sie zudem bitten, mir den einbehaltenen Betrag von 449,08 für den Monat März zu erstatten, da ich wie gesagt keine Leistungen der ARGE für diesen Zeitraum bekommen habe, und in nächster Zeit auch nicht erwarte.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Ich habe nun ein Schreiben an das Jobcenter verfasst, und harre nun einfach mal der Dinge


Ich wage mal die Prognose, dass als nächstes ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters kommen wird.

Wenn Dein Schreiben verfasst wurde, nach dem Motto, versuchen kann man's ja mal, dann ist das okay. Schaden tut's jedenfalls nicht. Wobei zumindest in solch einem Schreiben eigentlich zumindest die richtigen Begrifflichkeiten verwenden sollte.

Ich fürchte allerdings, dass Du das Schreiben inhaltlich völlig ernst meinst und dann komme ich nicht umhin festzustellen, Du hast wirklich nichts von dem verstanden, was Dir hier geschrieben wurde. Ich wage eine weitere Prognose: Du wirst mit Deiner Argumentation krachend scheitern. Tut mir leid, aber nichts von dem was Du schreibst hat wirklich Hand und Fuß.

Gruß,

Axel

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32158 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von Badlaken):
1. Nun wurde mir von meinem Jobcenter mitgeteilt, dass die ARGE für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 28.02.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von 465,60EUR gezahlt hätte.
2. Die ARGE fordert momentan vom Jobcenter(ALG2) Beträge zurück, die sie im Zeitraum vom 01.09.2021 bis 28.02 2022 niemals an mich geleistet hat.
3. Die ARGE möchte also nun diese Beträge dem Jobcenter ankreiden, indem sie einen Erstattungsanspruch vom 01.09.2021 bis zum 28.02. 2022 i.H.v. 2793,60 EUR geltend macht, und das Jobcenter mir diesen Betrag nun nachträglich von der Grundsicherung wieder abziehen soll.
4. Die ARGE tut aber momentan so, als hätte sie mir seit dem 01.09.2021 monatlich ein ALG1 in Höhe von 465,50EUR bezahlt.
@Badlaken
Du kannst selbst nachlesen, wie viele Versionen du hier präsentierst. :sad:
Falls du dich mit dem JC streiten willst, und das Schreiben noch nicht abgeschickt hast, gib ihm eine Überschrift, zB. Widerspruch gegen den Ä-Bescheid vom xxDatum.

Das JC sollte man nicht bitten, sondern man widerspricht dem Bescheid. Wiederholungen über das, was war oder nicht, nervt die SB im JC. Die lesen ihre Bescheide, haben diese wegen Widerspruch auf Fehler zu prüfen und dir dann einen W-Bescheid zu schicken.
Das JC hat max 3 Monate Zeit dafür, vermutlich kommt aber viel schneller ein W-Bescheid. Darin wird das JC dir nochmal wortreich auf 2 Seiten erklären, was warum zu berechnen/anzurechnen/zu erstatten war...und... wer--wem--wann--was--und wieviel. Und auch noch die §§ des SGB dazu.

Frage: Vielleicht kann man durch *Rückwärts-Rechnung* finden, wo dein Denkfehler liegt ?
Wie viel € hast du regulär vom JC als Regelbedarf+Unterkunftskosten ausgezahlt bekommen? ( zB 449,00 RB + x,- KDU)

Noch einfacher wäre es, wenn du den Ä-Bescheid des JC mit einem üblichen Bilderdienst aus dem Netz hierher verlinkst. Anonymisieren nicht vergessen.
Manche können Bescheide lesen...und auch verstehen.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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