Hallo zusammen
Habe etwas nach gelesen und bin nicht ganz schlau geworden.
Folgende Stellung
Wir 2 Erwachsene 3 Kinder 22,18,14
Hatten bis 11/2023 Wohngeld Kindergeld und Kindergeldzuschlag bekommen.
Ab 12/24 Hat das Kind was dato 20 war eine Arbeit aufgenommen, wo durch das Wohngeld weg gefallen ist.
Seid 4 Monaten ist nur noch ein Elternteil berufstätig und wir haben angefragt wegen Wohngeld. Dies wurde abgelehnt da immer noch zu viel Einkommen wegen dem Kind.
Wir sollen Bürgergeld Zuschuss beantragen.
Dort stellt sich die Frage ,wieviele in der BG leben
Es sind 5 Personen wo von 1 Person 22 Jahre alt ,eigenes Einkommen hat und Ihren gesamten Lebensunterhalt selbst trägt
Dies wurde auch so angegeben.Aussage war dann die das es da durch kein Anspruch gibt,da das Kind für die Lücke (Betrag der fehlt) auf kommen kann
Zählt sie trotzdem ganz normal zur BG dazu da unter 25 (Hatte gelesen irgendwie ab 25 andere Regelungen) oder sind da eigene Regelungen
Lg
Ab wann Ausschluß bei BG Bürgergeld
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Keinen Bürgergeld-Anspruch hat man als Familie, wenn das gemeinsame Einkommen oberhalb des Bedarfs liegt.ZitatAb wann Ausschluß bei BG Bürgergeld :
(Vermögen lass ich der Einfachheit halber mal weg).
Das 22j. Kind mit eigenem Einkommen oberhalb seines Bedarfs, erhält gar kein Bürgergeld mehr, gehört aber zur BG.
Alle 5 gehören zur BG, aber das 22j Kind ist nicht mehr bedürftig/nicht leistungsberechtigt.ZitatEs sind 5 Personen wo von 1 Person 22 Jahre alt ,eigenes Einkommen hat und Ihren gesamten Lebensunterhalt selbst trägt :
Muss auch sein Fünftel Wohnkosten selbst beisteuern.
Gibts noch keinen Bescheid?
Wo ist eine Lücke?
Angerechnet wird das Erwerbseinkommen des 1Elternteiles... und das Erwerbseinkommen des großen Kindes...wie üblich mit Freibetrag.
Angerechnet wird auch 2x Kindergeld.
Zitat:Das 22j. Kind mit eigenem Einkommen oberhalb seines Bedarfs, erhält gar kein Bürgergeld mehr, gehört aber zur BG.
Diese Auskunft ist schlicht falsch. Das Kind mit eigenem, bedarfsdeckendem Einkommen gehört nicht mehr zur BG (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Voraussetzung ist natürlich, dass das Kind mit seinem eigenen Einkommen nach Abzug der Freibeträge tatsächlichen seinen eigenen Bedarf, bestehend aus Regelleistung, 1/5 der Unterkunftskosten und eventuellen Mehrbedarfen, decken kann.
Zitat:Alle 5 gehören zur BG,
Durch Wiederholung wird's nicht richtiger.
Zitat:Muss auch sein Fünftel Wohnkosten selbst beisteuern.
DAS ist korrekt.
Zitat:und das Erwerbseinkommen des großen Kindes...wie üblich mit Freibetrag.
Da das Kind nicht zur BG gehört und das SGB II keine Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber den Eltern (und schon gar nicht gegenüber Geschwistern) kennt, ist auch diese Auskunft falsch. Das Kind selbst erhält keine SGB II-Leistungen und muss seinen KdU-Anteil selbst tragen. Eine weitere Einkommensanrechnung auf den Leistungsanspruch der Eltern und Geschwister findet nicht statt.
Zitat:Dort stellt sich die Frage ,wieviele in der BG leben
Es sind 5 Personen wo von 1 Person 22 Jahre alt ,eigenes Einkommen hat und Ihren gesamten Lebensunterhalt selbst trägt
Im Hauptantrag auf Bürgergeld wird nicht nach der Zahl der Personen in der BG gefragt. Vielmehr wird unter 3.2. gefragt, ob der Antragsteller allein oder mit weiteren Personen der Antragsteller zusammen wohnt. Hier ist der Partner und alle drei Kinder anzugeben.
Darüber hinaus ist für das 14-jährige Kind die Anlage KI und für das 18-jährige die Anlage WEP auszufüllen. Hinsichtlich des ältesten Kindes sollte eine formlose schriftliche Erklärung beigefügt werden, dass dieses in der gemeinsamen Wohnung wohnt, aufgrund eigenen Einkommens aber nicht zur BG gehört und keine eigenen Leistungsansprüche geltend macht.
Zitat:Dies wurde auch so angegeben.Aussage war dann die das es da durch kein Anspruch gibt,da das Kind für die Lücke (Betrag der fehlt) auf kommen kann
DAS gibt es schriftlich, in Form eines (Ablehnungs)bescheides? Wie ist der genaue Wortlaut dieses Schreibens?
Wenn darin tatsächlich dargestellt wird, dass das älteste Kind für die Bedarfslücke der übrigen Familie aufkommen soll, wäre diese Aussage/der Bescheid insoweit falsch und - wenn es sich um einen Bescheid handelt - es sollte Widerspruch erhoben werden.
Zitat:Zählt sie trotzdem ganz normal zur BG dazu da unter 25 (Hatte gelesen irgendwie ab 25 andere Regelungen) oder sind da eigene Regelungen
Wie gesagt, mit bedarfsdeckendem Einkommen gehört sie nicht mehr zur BG. Aber selbst wenn das Einkommen nicht bedarfsdeckend ist und das Kind weiter zur BG gehört, wird ihr eigenes Einkommen ausschließlich bei ihr selbst angerechnet und nicht auf die übrige BG verteilt.
Gruß,
Axel
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Ich gehe davon aus, dass der Berechnungsbogen zum JC- Bescheid auch das 22j Kind aufführt.ZitatWie gesagt, mit bedarfsdeckendem Einkommen gehört sie nicht mehr zur BG. :
Und zwar mit dem maßg. Regelbedarf und dem KdU-Anteil und dem Einkommen und dem Freibetrag.
Dass das 22j Kind zum Unterhalt der BG beitragen muss, habe ich nicht behauptet und dass für das 22jKind dessen Erwerbseinkommen mit einem Freibetrag berücksichtigt wird, ist einfach so.
Daraus ist nicht zu lesen, dass es keinen Bedarf mehr hat.ZitatAb 12/24 Hat das Kind was dato 20 war eine Arbeit aufgenommen, :
Das Kind ist jetzt 22 und war in 12/24 20 Jahre alt? Das spielt zwar keine Rolle für deine Frage, aber man sollte schon die korrekten Daten haben.
Eine Lücke muss ein erwerbstätiges Kind schon gar nicht auffüllen. Weder mit 20 noch mit 22. Sowas dürfte auch nie in einem Bescheid stehen.
Mit den entsprechenden Zahlen aus dem JC-Bescheid könnte man dem TE zielführender antworten.
@TE: Warum ist das so wichtig, ob das große Kind zur BG gehört oder nicht?
-- Editiert von User am 10. Februar 2025 19:07
Zitat:Ich gehe davon aus, dass der Berechnungsbogen zum JC- Bescheid auch das 22j Kind aufführt.
Und zwar mit dem maßg. Regelbedarf und dem KdU-Anteil und dem Einkommen und dem Freibetrag.
Davon gehe ich auch aus. Sofern es einen Berechnungsbogen gibt.
Zitat:Dass das 22j Kind zum Unterhalt der BG beitragen muss, habe ich nicht behauptet
Zitat:Angerechnet wird das Erwerbseinkommen des 1Elternteiles... und das Erwerbseinkommen des großen Kindes
Finde den Widerspruch.
Zitat:Daraus ist nicht zu lesen, dass es keinen Bedarf mehr hat.
Du selbst gehst allerdings ganz offensichtlich ebenfalls davon aus:
Zitat:Das 22j. Kind mit eigenem Einkommen oberhalb seines Bedarfs, erhält gar kein Bürgergeld mehr, gehört aber zur BG.
Außerdem schreibt's auch der TE:
Zitat:wo von 1 Person 22 Jahre alt ,eigenes Einkommen hat und Ihren gesamten Lebensunterhalt selbst trägt
Und die wiederholte Aussage, dass das Kind trotz eigenem bedarfsdeckendem Einkommen zur BG gehört ist und bleibt falsch. Daran ändert auch jegliche Relativierung nichts.
Gruß
Axel
Axel, volle Zustimmung. Nochmals ganz klar: eine Bedarfsgemeinschaft setzt voraus, dass man eben nicht nur zusammen lebt, sondern auch zusammen wirtschaftet. Die Subsidiarität gegenüber anderen Ansprüchen lasse ich hier bewusst außen vor, weil der Fall hier nicht vorliegt. Und wegen der klaren Definition haben wir auch keinen Spielraum für eigene kreative Bewertungen. Wäre ja auch völlig sinnfrei. Das 22-jährige Kind ist kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, weil es sich wirtschaftlich selbst versorgt. Der Vollständigkeit halber: auch minderjährige Kinder sind nicht zwingend Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft. Wenn sie sich wirtschaftlich gesehen selbst versorgen (können), dann fallen sie aus der Bedarfsgemeinschaft raus.
In den Fällen wird wie hier auch wie folgt vorgegangen: Bedarfsgemeinschaft ermittelt, hier bestehend aus 4 Personen; Bedarf wird nach den Berechnungen für Sozialleistungen ermittelt. Der Mietanteil für die 5. Person wird rausgerechnet; Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft werden dem errechneten Bedarf gegenüber gestellt; ergibt sich da ein Defizit, wird dieses geleistet.
wirdwerden
(Unfug editiert)
-- Editiert von Moderator am 11. Februar 2025 12:58
ZitatDAS gibt es schriftlich, in Form eines (Ablehnungs)bescheides? Wie ist der genaue Wortlaut dieses Schreibens? :
Leider gibt es das nicht Schriftlich
Wir mussten ein Termin im JC vereinbaren,um einen Antrag zu stellen.
Dort wurde kurz und knapp vorab ,schon ein paar Sachen gefragt.Einkommen wie viele leben zusammen usw
Einkommen besteht 1 Elternteil plus dem Erwachsenen Kind.So war unsere Aussage.Ergänzend
Das Kind bestreitet durch das Einkommen selbständig seine Kosten für Ernährung Körperpflege und alles was zum Leben dazu gehört.Miete wird nicht gezahlt oder sonstiges.
Darauf sagte der Sachbearbeiter dann könne man auch kein Antrag stelle .Er hatte beide Einkommen zusammen gerechnet und kurz gegen gerechnet.Auf Grund das beide Einkommen die Grenze überschreiten würde um das was zu steht.Das Kind könne mit seinem Einkommen zum Lebensunterhalt der BG. Beitragen
Eine Antragsstellung ist damit nicht möglich
Mit den beiden Einkommen könnten wir als Familie (BG) alles selbst tragen
Kurz zum Einkommen
Elternteil 1400 Netto
Kind 1680 Netto
Pflegegeld 599
Kindergeld 255
Miete ink NK 890
Heiz Kosten 134
-- Editiert von User am 24. Februar 2025 18:47
ZitatDarauf sagte der Sachbearbeiter dann könne man auch kein Antrag stelle .Er hatte beide Einkommen zusammen gerechnet und kurz gegen gerechnet.Auf Grund das beide Einkommen die Grenze überschreiten würde um das was zu steht.Das Kind könne mit seinem Einkommen zum Lebensunterhalt der BG. Beitragen :
Eine Antragsstellung ist damit nicht möglich
Dass das Quatsch ist, wurde ja schon gesagt.
Die übrigen 4 Personen können weiterhin Bürgergeld beziehen - allerdings werden nur noch 80% der Miete und 80% der Heizkosten übernommen. (Logik: Nur 80% der Bewohner der Wohnung beziehen Bürgergeld, also werden auch nur 80% der Wohnkosten getragen.)
Die fehlenden 20% muss im Prinzip das verdienende Kind tragen.
Da der mündliche Antrag nicht angenommen wurde, könnte man einen schriftlichen Antrag stellen.ZitatDie übrigen 4 Personen können weiterhin Bürgergeld beziehen :
Das muss nicht das HA-Formular mit alle Anlagen sein. Das geht auch kirz und schnell formlos.
Stellt man noch im Februar diesen Antrag, ist ein Anspruch ab dem 1.2. zu ermitteln.
Falls einer besteht, wird ab 1.2. bewilligt.
Der Bürgergeld-Regelbedarf ist: 506+506+451+471= 1.934,- , dazu die 80% KDU 819,20 = gesamt: 2.752,20
Vom JC sind bei der Berechnung Freibeträge und Kindergeld zu berücksichtigen/anzurechnen.
Warum gibts nur 1x Kindergeld?
Das Einkommen der 4 besteht aus Bruttolohn, Pflegegeld, Kindergeld.
...evtl. besteht doch kein Anspruch...
Zitat:Pflegegeld 599
Pflegegeld, weil eines der Kinder ein Pflegegeld ist? Oder weil eine Person in der BG pflegebedürftig ist? Oder weil von einer Person eine andere Person gepflegt und von der zu pflegenden Person das Pflegegeld an die Pflegeperson weitergeleitet wird?
Sehr wahrscheinlich dürfte das Pflegegeld anrechnungsfrei sein.
Der Frage, warum nur einmal Kindergeld gezahlt wird, schließe ich mich an. Aber auch mit zweimal Kindergeld dürfte ein Anspruch bleiben.
Zitat:Darauf sagte der Sachbearbeiter dann könne man auch kein Antrag stelle
Selbst wenn tatsächlich kein Ansprüch bestehen würde, wäre diese Aussage Quatsch und es könnte ein Antrag gestellt werden. Der wäre dann halt mit entsprechender Begründung abzulehnen.
Du solltest daher noch diesen Monat nachweislich einen Antrag stellen. Das geht auch online, über Jobcenter Digital, wenn Du Dich dort registrierst.
Gruß,
Axel
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