Ab wann müssen Kinder Eltern versorgen...

17. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
ulla meyer
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 9x hilfreich)
Ab wann müssen Kinder Eltern versorgen...


Hallo,
Habe mal wieder eine Frage:

Ab wann hat eine Person ein Recht auf Rente und werden ihre Kinder mit herangezogen?
In dem mich interessierenden Fall hat die betreffende Person nur Jobs gehabt die nicht zur Sicherung ihres Lebensgereicht haben, sie hat also immer auch staatliche Leistungen erhalten.
Hat man also ab dem ersten Euro den man in die Rentenkasse einzahlt ein Recht auf Rente bzw. muß da ein bestimmter eingezahlter Betrag erreicht worden sein. Wie wird dies errechnet? (Ich habe erfahren, dass wenn die rente nicht reicht, es aufstockende grundsicherung aus dem sgb XII auf antrag und bei nicht vorhandenem vermögen gibt. Dass es ist wie bei alg2 (hartz4)ist, nämlich 351€ derzeit für einen alleinstehenden plus die miete für eine (angemessene) wohnung)

Aber:
Wenn man Kinder hat, die ein eigenes Einkommen haben, greift dann der Staat auf sie zurück. Frage, weil die besagte Person insgesamt 3 Kinder hat:

-Einer ist noch Student ( bei ihm wäre ohnehin nichts zu holen)
-Eine ist verheiratet und hat selber kein Einkommen sondern lebt von dem Geld des Mannes und kümmert sich um Baby
- Der dritte ist frisch verheiratet. Er und seine Frau sind nach langer Studienzeit nun berufstätig (verdienen zusammen ca. 2.600netto), haben 2x Bafögkredit und einen weiteren Gemeinsamen an der Backe und versuchen sich grade ein Leben aufzubauen, sprich denken über selbstständigkeit nach etc.

-Ist es nun so, das Kinder für ihr Elternteil in punkto Rente direkt angesprochen werden?
-Wenn ja, wie wird dies verteilt?
-Ich schätze der student fällt verständlicherweise raus.
-Wird auch die verheiratete Tochter mit dem verdienenden Ehemann
angeschrieben?
-Werden die Kredite und beruflichen Zukunftspläne des verheiraten
berustätigen Paares berücksichtigt.
-Wie ist es wenn man berufstätig ist und Kinder hat.
-Wenn alle drei finanziell gleich gestellt wären, würde Ich schätzen dass
der entprechende monatliche Betrag gedrittelt wird. Da es nun aber
nicht so ist, wie wird es verteilt. Muss am Ende vielleicht sogar einer
alles tragen.
Da gibt es doch sicherlich eine Einkommensgrenze und Tabellen nach
denen man das ermitteln kann.


Ihr helft mir sehr mit euren Anworten
Liebe Grüße
Ulla

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@UllaMeyer:

Ob überhaupt ein Rentenanspruch besteht, richtet sich weniger nach der Höhe der eingezahlten Beiträge, sondern vielmehr danach, wie lange Pflichtbeiträge bezahlt wurden, ob also die Anwartschaftszeit erfüllt ist.

Die Kinder brauchen sich bei den derzeitigen Einkommensverhältnissen wohl keinerlei Gedanken zu machen, Da werden sicher keine Unterhaltsleistungen für die Eltern, bzw. das Elternteil verlangt.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: www.axelkrueger.info"

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#2
 Von 
ulla meyer
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo Axel,
Danke für deine Antwort.
Unterhaltsleistungen für Eltern gibt es also wirklich.
Sicherlich werden die Einkommensverhältnisse sich irgendwann ändern. V.a. der Sohn der jetzt noch in Kreditschulden steckt, macht sich entsprechende Gedanken wann es ihn treffen wird. Ist auch zu verstehen, denn schließlich möchte man drauf vorbereitet sein. Kannst du das Ganze etwas präzisieren. Ab welchem Einkommen werden Kinder herangezogen? Und wird dann auch das Gehalt des Ehepartners mit dazugezählt?
Danke für eure Antworten

Gruß Ulla

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Ich nehme an, das ist derselbe Fall wie in deiner anderen Frage.
Dann können die Kinder erst einmal beruhigt sein. :)

Zu der minimalen Rente gäbe es Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Hierbei wird auf die Kinder erst zugegriffen, wenn sie ein jährliches Einkommen von mehr als 100.000 € haben oder ein Vermögen (ohne selbstbewohnte Immobilie) auch von 100.000 €.

Nur bei einer vorgezogenen Altersrente würde der Mann ins 3. Kapitel SGB XII fallen und da sind deutlich geringere Einkommensgrenzen der unterhaltspflichtigen Kinder.
Aber wie Axel bereits schrieb, wären die Kinder im Moment gar nicht unterhaltsfähig.

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#4
 Von 
ulla meyer
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 9x hilfreich)

hallo alida,
danke für deine antwort, jetzt bin ich schon etwas schlauer.
tatsächlich überlegt es sich diese person ob sie jetzt aufgrund von erkrankungen in die frührente gehen kann/wird. da hier deutlich niedrigere grenzen gesetzt sind, würden mich diese natürlich auch wieder sehr interessieren . oder ist eine vorgezogene altersrente nicht mit einer frührente gleichzusetzen ?
wenn man sich als darüber nochmehr infos verschaffen möchte. an wenn soll man sich dann wenden? verbraucherberatung, sozialamt, arbeitsamt, rentenversicherung?
danke für eure antworten,
gruß ulla

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Du musst unterscheiden zwischen vorgezogener Altersrente mit Abschlägen und einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
In beiden Fällen würde die Person aber ins 3. Kapitel des SGB XII fallen. Die Erwerbsunfähigkeit wird nämlich praktisch nie dauerhaft/lebenslänglich testiert, zumindest nicht bei Erstantragstellung.

Wie alt ist die fragliche Person, ist sie arbeitslos gemeldet, kann sie vielleicht sogar die 58er-Regelung für sich in Anspruch nehmen?
Im letzten Fall wäre es das Bequemste, einfach die Zeit bis zur normalen Altersrente bei der ARGE auszusitzen.

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