Hallo,
ich bin jetzt 57 Jahre alt - und habe aus Gründen verschiedener gesundheitlicher Probleme einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt - dieser wurde mit der Begründung 'der absichtlichen Minderung d. Erwerbsfähigkeit' nach § 103 SGB VI
abgelehnt.
In der Begründung gab man meine Alkoholkrankheit an.
Seit über 30 Jahren trank ich Alkohol (nur Bier) mal mehr, mal weniger; alles in normalen Verhältnissen.
Allerdings bin ich nach einer Entzugtherapie 2000 rückfällig geworden.
Wie kann ich der RV beweisen, dass niemals eine absichtliche Minderung vorlag ?
Oder muss mir die RV die absichtliche Minderung nachweisen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich um dagegen anzugehen ?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank.
-- Editiert am 24.03.2011 17:35
Ablehnung der Erwerbsminderungsrente
24. März 2011
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Frage vom 24. März 2011 | 17:29
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ablehnung der Erwerbsminderungsrente
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#1
Antwort vom 24. März 2011 | 18:55
Von
Status: Beginner (105 Beiträge, 28x hilfreich)
Hallo Rieder,
fristgerecht Widerspruch einlegen, auf die rentenversicherungsinternen Weisungen hinweisen:
quote:<hr size=1 noshade>Ein für die Erwerbsminderung ursächlicher Alkoholmissbrauch ist nicht als absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuordnen; es liegt allgemein nicht die Absicht vor, sich vermindert erwerbsfähig zu machen. <hr size=1 noshade>
und fragen, weshalb es trotzdem zu einer anderen Entscheidung kam.
Dabei kannst du auch auf das Beispiel des missglückten Selbstmordversuches hinweisen, der ebenfalls nach den Weisungen der Rentenversicherung nicht unter die Regelung des § 103 SGB 6 fällt, weil Absicht nicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern das Auslöschen des eigenen Lebens war. Alkohol wird wohl auch nicht gezielt im Hinblick auf die EM-Rente getrunken, insbesondere nicht in der Abhängigkeit.
Da § 103 SGB VI eine negative Voraussetzung enthält, dürfte das Vorliegen von der Rentenversichrung zu beweisen sein.
Gruß!
Machts Sinn
-- Editiert am 24.03.2011 18:57
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