Hallo zusammen,
folgender Fall:
A hat seit langem mit Rückenbeschwerden zu kämpfen und fällt wegen Krankheit oft im Betrieb aus. A befürchtet aus diesem Grund seinen Arbeitsplatz verlieren zu können. A kontaktiert im Februar 2022 die Agentur für Arbeit, mit der bitte eine Umschulung finanziert zu bekommen.
A reicht im März 2022 einen Gesundheitsfragebogen bei der Agentur für Arbeit ein.
A meldet sich am 26.07.2022 arbeitsuchend.
A ist seit dem 08.08.2022 arbeitsunfähig krankgeschrieben und bekommt am 24.08.2022 ein Attest vom Arzt ausgestellt, welches bescheingt, dass A in Bezug auf diese Tätigkeit bis auf weiteres nicht arbeitsfähig ist. Dieses Attest wird der Agentur für Arbeit weitergeleitet.
A weiß, dass ein Bildungsgutschein in den nächsten Tagen ausgestellt wird und meldet sich am 15.08.2022 arbeitslos mit Wirkung zum 15.11.2022.
A erhält am 18.08.2022 einen Bildungsgutschein. Die Umschulung soll am 16.11.2022 beginnen.
A befindet sich ab dem 19.08.2022 im Krankengeldfall.
A erhält am 01.09.2022 schriftlich den ärztlichen Rat zu kündigen.
A kündigt am 01.09.2022 zum 15.11.2022.
A stellt am 01.09.2022 online den Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antrag werden unter anderem folgende Angaben gemacht:
>A ist arbeitsunfähig krankgeschrieben seit: 08.08.2022 bis unklar.
>A kann bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben oder muss sich zeitlich einschränken - Ja angekreuzt.
>Bei einer ärztlichen Begutachtung ist A bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen - Ja angekreuzt.
>A will ohne zwingenden Grund nur noch zeitlich eingeschränkt arbeiten. - Nein angekreuzt.
A erhält am 14.10.2022 eine Ablehnung des Antrags auf ALG mit folgender Begründung:
Der Antrag vom 15.08.2022 wird abgelehnt, da A seit dem 19.08.2022 arbeitsunfähig ist. A steht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und ist deshalb nicht arbeitslos. (§ 138 Absatz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch).
Hinweis:
-Der Antrag wurde nicht am 15.08 sondern am 01.09 online gestellt.
-A ist nicht seit dem 19.08.2022 krankgeschrieben sondern seit dem 08.08.2022 (zuvor immer wieder mit Lücken aber seit dem 08.08.2022 durchgehend. Beginn des Krankengeldbezugs ist aber der 19.08.2022)
A wird im Ablehnungsschreiben darauf hingewiesen, dass erneut ein Antrag gestellt werden kann, sobald A weiß, wann die Genesung eintritt.
A wird darüber informiert, dass der Bewilligungsantrag der Umschulung erst dann an die Leistungsabteilung weitergeleitet werden kann, wenn A sich nach der Genesung erneut arbeitlos meldet.
(A hat den Bildungsgutschein bereits erhalten, von einer weiteren Bewilligung
war nie die Rede?)
A wurde sogar am 27.07.2022 per E-Mail darüber informiert, dass selbst eine Sperre keine Auswirkung auf den Bildungsgutschein hätte.
A fragte sicherheitshalber am 19.08.2022 um finanziellen Nachteilen vorzubeugen, ob noch eine weitere Bestätigung für den Bildungsgutschein notwendig ist bevor weitere Schritte in Erwägung gezogen werden, daraufhin bekam A die Antwort, dass die Sache mit dem Bildungsgutschein erledigt ist und nur noch ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden muss.
Wie sollte A reagieren?
1.Den Hinweis befolgen und einen neuen Antrag nach der Genesung stellen.
2.Widerspruch einlegen.
3.Oder beides.
A kann zwar erneut einen Antrag stellen aber sollte A trotz dessen
einen Widerspruch einlegen um potenzielle Nachteile zu vermeiden, die hinterher entstehen könnten?
Mit welcher Begründung kann oder soll A Widerspruch einlegen?
Ist es korrekt, dass eine Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitslosengeldbezug grundsätzlich nicht entgegen steht?
Danke im Voraus.
Lg
Ablehnung des Antrags ALG1 wegen Arbeitsunfähigkeit
17. Oktober 2022
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Frage vom 17. Oktober 2022 | 19:13
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ablehnung des Antrags ALG1 wegen Arbeitsunfähigkeit
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#1
Antwort vom 17. Oktober 2022 | 20:57
Von
Status: Lehrling (1910 Beiträge, 1136x hilfreich)
Das muss A einen Fachanwalt für Sozialrecht fragen.Zitat:Wie sollte A reagieren?
Vorher muss A sich fragen, was er überhaupt will. Das wird mir nicht so ganz klar. Atuell scheint A im Krankengeldbezug zu sein. Warum will er dann Arbeitslosengeld erhalten?
Jedenfalls in dieser Pauschalität wohl kaum. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann/will, der ist wohl kaum ernsthaft arbeitsuchend und steht zur Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.Zitat:Ist es korrekt, dass eine Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitslosengeldbezug grundsätzlich nicht entgegen steht?
Spätestens der laufende Krankengeldbezug bedeutet (natürlich) das Ende eines möglichen Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Was für ein bescheuerter Rat. Jetzt steht der A ohne Arbeit da. Dabei hätte er dank der Arbeitsunfähigkeit aktuell sowieso nicht arbeiten müssen. Jetzt hat er nur der Agentur für Arbeit einen Anlass gegeben, den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu prüfen.Zitat:A erhält am 01.09.2022 schriftlich den ärztlichen Rat zu kündigen.
#2
Antwort vom 17. Oktober 2022 | 22:33
Von
Status: Wissender (15792 Beiträge, 9074x hilfreich)
Widerspruch ist aussichtslos.
So lange A "arbeitsunfähig krankgeschrieben" ist, kann der ALG1-Antrag nicht bewilligt werden.
Zitat:Ist es korrekt, dass eine Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitslosengeldbezug grundsätzlich nicht entgegen steht?
Nein, dass ist nicht korrekt.
Wenn man bereits ALG1 bezieht (!) und während der Arbeitslosigkeit krank wird, kann man ALG bis zu 6 Wochen weiterbeziehen (analog der 6-wöchigen Lohnfortzahlung eines Arbeitsnehmers im Krankheitsfall).
Man kann einen ALG1-Bezug aber nicht mit einer Krankschreibung starten. Wenn man bereits vorher "arbeitsunfähig krankgeschrieben" war, dann wird Krankengeld (weiter) gezahlt.
A kann nach Genesung einen neuen ALG1-Antrag stellen und hoffen, dass (a) das Krankengeld bis dahin weitergezahlt wird und (b) die Arbeitsagentur keine Sperrzeit wegen der unsinnigen Eigenkündigung verhängt.
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#3
Antwort vom 18. Oktober 2022 | 15:57
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie würdet ihr folgende Auslegung eines Rechtsanwalts beurteilen?
Würde diese Auslegung nicht dafür sprechen, dass die Ablehnung in diesem Fall unberechtigt ist?
(Editiert wegen Verstoß gegen Urheberrechte)
-- Editiert von Moderator am 18. Oktober 2022 19:25
#4
Antwort vom 18. Oktober 2022 | 18:05
Von
Status: Unbeschreiblich (30354 Beiträge, 5433x hilfreich)
Der Anwalt hat hier den ganz normalen Fall nach Schema F geschildert.Zitatdass die Ablehnung in diesem Fall unberechtigt ist? :
Was du allerdings mit Umschulung, AU, A-Losmeldung und deiner Eigenkündigung gemacht hast, war alles andere als Schema F.
Du hast etliche Fehler gemacht. Die Ablehnung war mE korrekt.
Zwecks Umschulung ist ein Arbeitsberater der AfA der Ansprechpartner. Mit dem hast du in 02/22 gesprochen. Für Zahlungen (ALG) wegen Arbeitslosigkeit oder der Nahtlosigkeitsregelung bei langer Krankheit ist die Leistungsabteilung der AfA zuständig.
Ist hier irrelevant.ZitatA meldet sich am 26.07.2022 arbeitsuchend. :
Das ist Unsinn.Zitatmeldet sich am 15.08.2022 arbeitslos mit Wirkung zum 15.11.2022. :
Das ist nutzlos.ZitatA erhält am 01.09.2022 schriftlich den ärztlichen Rat zu kündigen. :
Ja, das ist grundsätzlich so. Dafür gibt es den § 145 SGB III. Die Nahtlosigkeitsregelung, die aber für dich nicht in Frage kommt.ZitatIst es korrekt, dass eine Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitslosengeldbezug grundsätzlich nicht entgegen steht? :
Lies dort den Absatz 1 und achte auf die Zeiten deiner AU. Kein Ärztlicher Dienst der AfA hat dich untersucht bzw. irgendwelche verbliebene Leistungsfähigkeit festgestellt. Dein Arzt kann dir nur Empfehlungen geben--- und dich AU schreiben. Mehr nicht.
Da du selbst gekündigt hast, droht dir ab 20.11. eine Sperrzeit von 12 Wochen.
Der Bildungsgutschein hat vermutlich keine Relevanz mehr.
#5
Antwort vom 18. Oktober 2022 | 19:17
Von
Status: Wissender (15792 Beiträge, 9074x hilfreich)
ZitatWie würdet ihr folgende Auslegung eines Rechtsanwalts beurteilen? :
Die Auslegung vermischt Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit.
Ich frage mich allerdings, warum Sie unbedingt ALG1 anstelle von Krankengeld haben wollen. Das ALG1 ist doch weniger als das Krankengeld.
Ansonsten hoffe ich, dass Sie eine Erlaubnis des betroffenen Rechtsanwalts haben, seinen Text "zu klauen". Eine teure Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung könnte sonst folgen.
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