Hallo zusammen,
ich weiss leider nicht mehr weiter und deshalb wende ich mich an das Forum hier. Evtl. Kann mir jemand einen Rat oder nützliche Tipps geben.
Ich suche nun schon seit 4 Monaten eine Wohnung fuer mich und meinen Sohn. Ich habe massig Wohnungsbewerbungen geschrieben, Inserate aus Zeitungen abtelefoniert und sogar selbst Anzeigen aufgegeben. Ich hatte damit keinen Erfolg. Über eine Bekannte hat sich nun ergeben, dass in ihrem Bekanntenkreis eine Wohnung frei wurde. Die Vermieter sind total nett und unvoreingenommen und vorallem haben sie auch kein Problem mit ALG2 Empfänger. Die Vermieterin hatte mir ein Mietangebot erstellt und ich bin damit zum Jobcenter gegangen, um mir die Genehmigung für die Wohnung zu holen.
Der Sachbearbeiter hatte das Mietangebot gleich überprüft und mir gesagt, dass die Wohnung unangemessen wäre. Ich wohne im Landkreis Karlsruhe und es wären fuer 2 Personen eine Kaltmiete von 360€ angemessen. Die wohnung kostet aber kalt 550€. Die Nebenkosten von 140€ sind wiederrum angemessen für die 70qm, die die Wohnung hat.
Mein Problem ist jetzt aber, dass ich zu Beginn der Wohnungssuche, also vor vier Monaten, beim Jobcenter angerufen hatte und mich erkundigt, welche Kaltmiete angemessen wäre. Die Fr. vom Jobcenter sagte mir, dass die Obergrenze 564€ wären!! Nach diesem Richtwert hatte ich auch die Wohnungssuche ausgerichtet.
Nachdem ich den Ablehnungsbescheid erhalten hatte, habe ich auf sämtlichen Wohnungsportalen geschaut und nicht eine einzige Wohnung fuer 360€ im Umkreis von 20 Kilometer gefunden!! Noch nicht mal ein Studentenzimmer. In diesem Preissegment gibt es fuer mich und meinen Sohn keinen Wohnraum.
Da wir im Landkreis wohnen, nehmen uns auch keine Wohnbaugesellschaften oder die Volkswohnungen auf. Hier in der Gemeinde gibt es keine Sozialwohnungen.
Ich habe dann im Sozialbüro meiner Gemeinde angerufen und dem Sozialarbeiter die Problematik erklärt und er meinte auch, dass ihm bewusst sei, dass es für 360€ keine 2 Zimmer Wohnung geben würde, aber er nichts tun kann. Er könnte mir eine Notunterkunft anbieten in einem Container!!! Ich habe auch einen WBS aber der bringt mir absolut nichts, weil es keine geförderten Wohnungen gibt die nicht bewohnt sind.
Ich weiss echt nicht mehr was ich machen soll. Am Ende vom Monat muessen wir aus der Wohnung raus sein und die Vermieterin möchte baldigst wissen, ob ich die Wohnung nehme, weil sie sonst anderweitig vergeben wird.
Der Sachbearbeiter vom Jobcenter meinte, dass ich ja den Differenzbetrag von 180€ selbst von meinem Regelsatz ausgleichen kann, aber ich dann keine Umzugs- und keine Kaution erhalte.
Macht ein Widerspruch Sinn? Gibt es Möglichkeiten ein Teil des Differenzbetrages von einem anderen Träger zu erhalten?
Beste Grüße
-- Editiert von Momo763590 am 12.02.2019 19:18
Ablehnungsbescheid Wohnung
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
KdU bei 2 Personen 562 EUR Bruttokaltmiete (also Miete, NK ohne HK) soweit wurden Sie richtig informiert, haben das nur falsch interpretiert.
Widerspruch macht keinen Sinn und Gelder von anderen Trägern würden Ihnen - so Sie denn diese erhalten würden - direkt beim ALGII angerechnet, also abgezogen.
-- Editiert von AltesHaus am 12.02.2019 21:06
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Hi altes haus,
danke für die Antwort. Im Ablehnungsbescheid steht aber, dass ich insgesamt für die Grundmiete + Nebenkosten/Heizkosten nur 509€ bewilligt bekomme. Da sind wir ja von 562€ noch weit entfernt.
ZitatHi altes haus, :
danke für die Antwort. Im Ablehnungsbescheid steht aber, dass ich insgesamt für die Grundmiete + Nebenkosten/Heizkosten nur 509€ bewilligt bekomme. Da sind wir ja von 562€ noch weit entfernt.
ich habe bei Karlsruhe geschaut, sry Sie sind LK Karlsruhe, ändert aber nix, die Wohnung ist nicht angemessen.
180 € für die Miete selbst zu übernehmen ist sehr sportlich. Man muss ja auch im Kopf behalten, dass eventuelle Nebenkostennachzahlungen dann nur anteilig übernommen werden, nicht vollständig! Das kann Sie in ganz arge Bedrängnis bringen! Abgesehen davon, dass Sie dann jeden Monat viel zu wenig Geld in der Hand haben.
Lassen Sie es mit der Wohnung gut sein, es sei denn die Vermieter gehen auf einen angemessenen Mietpreis hinunter . Erkundigen Sie sich ganz genau nach den Angemessenheitsgrenzen, die in Ihrem Landkreis vorgegeben sind und/oder fassen Sie einen Umzug auch weiter als 20 km Radius ins Auge. Ansonsten bleibt Ihnen erstmal tatsächlich nur der Container, damit haben sie wenigstens ein Dach über dem Kopf. Die Wohnung wird Ihnen, so wie ich das sehe, auf keinen Fall bewilligt werden. Sie ist schlicht nicht angemessen.
Hier finden Sie die angemessenen KdU für Karlsruhe:
http://www.jobcenter-stadt-karlsruhe.de/leistungsgewaehrung_unterkunft.htm
Bei 2 Personen steht da als angemessen : 60 m2, Brutto Kaltmiete 562,80 € (Die Bruttokaltmiete ist die Kaltmiete inklusive kalte Betriebskosten)
Die Wohnung darf auch größer sein als 60 m2, aber sie muss Kostenmäßig angemessen sein!
Außerdem steht noch was über die Möglichkeit und die Voraussetzungen für die Umzugsbeihilfe bzw -Übernahme.
Für den "Landkreis" hab ich leider nichts gefunden.
-- Editiert von fb367463-2 am 13.02.2019 00:38
ZitatBei 2 Personen steht da als angemessen : 60 m2, Brutto Kaltmiete 562,80 € (Die Bruttokaltmiete ist die Kaltmiete inklusive kalte Betriebskosten) :
Nur ist es eben nicht Karlsruhe (hatte ich auch zuerst überlesen), sondern der LK Karlsruhe und da liegen die Kosten deutlich drunter.
Die LK basteln sich das meist selber (obwohl eigentlich das so nicht erlaubt ist, aber was wollen die Betroffenen schon machen), diese Liste kann man sich von dem entsprechenden JC geben lassen. Normaler Weise bekommen SIe von Ihrem JC aber auch schon vorsorglich eine Liste mit, was angemessen ist und was nicht, dass 70 qm für zwei Personen nicht im angemessenen Rahmen liegen sollte klar sein.
Zitat. Erkundigen Sie sich ganz genau nach den Angemessenheitsgrenzen, die in Ihrem Landkreis vorgegeben sind und/oder fassen Sie einen Umzug auch weiter als 20 km Radius ins Auge. Ansonsten :
Da Sie nicht arbeiten würde ich einen größeren Radius ins Auge fassen, damit kann man evtl. auch die Arbeitschancen steigern.
ZitatDie LK basteln sich das meist selber (obwohl eigentlich das so nicht erlaubt ist, aber was wollen die Betroffenen schon machen) :
Nun, man könnte einfach vor Gericht dagegen klagen.
Es wurde nämlich jetzt schen mehrfach gerichtlich festgestellt, das die Angemessenheit der KDU af einer soliden Basis mit nachvollziehbaren Kriterien zu stehen habe.
Solche "Bastelwerke" könnten also bei einer Kollision vor Gericht leicht einen "Totalschaden" erleiden.
@HvS
Ja das stimmt, aber welcher Betroffener hat die Luft das durchzurügeln? Es dauert auch so ein Verfahren und hier ist wohl Not, was allerdings die 70 qm betrifft, die bleiben unangemessen für zwei Personen.
Du hast telefonisch nach was gefragt? Die Frau vom JC hat was gesagt?ZitatMein Problem ist jetzt aber, dass ich zu Beginn der Wohnungssuche, also vor vier Monaten, beim Jobcenter angerufen hatte und mich erkundigt, welche Kaltmiete angemessen wäre. Die Fr. vom Jobcenter sagte mir, dass die Obergrenze 564€ wären!! :
Nix, aber auch gar nix kannst du beweisen.
http://harald-thome.de/oertliche-richtlinien/
Da du im Landkreis KA wohnst, musst du also nachlesen, was in deiner Ablehnung steht.
Dort findet sich garantiert die Kaltmiete und die kalten Betriebskosten (als Maximalwert) und dazu kämen noch die tatsächlichen angemessenen Heizkosten.ZitatNachdem ich den Ablehnungsbescheid erhalten hatte, :
Für 2 Personen gelten max. 60/65 qm als angemessen.
Warum?ZitatAm Ende vom Monat muessen wir aus der Wohnung raus sein :
Gegen was willst du widersprechen?ZitatMacht ein Widerspruch Sinn? :
Dass dir am Telefon etwas Falsches gesagt wurde, was du evtl. nur falsch verstanden hast?
ZitatIm Ablehnungsbescheid steht aber, dass ich insgesamt für die Grundmiete + Nebenkosten/Heizkosten nur 509€ bewilligt bekomme. :
Bitte genau:
509,- für alles?
Das kann nicht stimmen, denn die Heizkosten werden extra bezahlt. Grundmiete+kalte BK mit 509,- könnte passen. Aber für die angebotene Wohnung nicht.
Wie hoch sind in der *netten Wohnung* die Heizkosten*? Du nennst Nebenkosten mit 140,-. Sind dort die Heizkosten schon drin?
Herzlichen Dank für die vielen Antworten!
Ich will nicht gegen die vom Servicecenter gegebene Auskunft widerspruch einlegen, sondern gegen den Ablehnungsbescheid. Auf dem Markt gibt es keine Wohnungen für 360€ mit 2-3 Zimmer und 60-65qm. Die sind unauffindbar. Es ist nicht zumutbar, dass ich mit meinem 13Jahre alten Sohn ein Bett in einer 1 Zimmer Wohnung teile und auf 20qm lebe.
Die 70qm sind angemessen lt. Sachbearbeiter und die Nebenkosten ebenso. Nur die Grundmiete ist unangemessen.
Ich habe euch mal die Berechnung auf ein Image Hoster geladen. Sollte so besser verständlich sein.
Ich möchte hier nicht wegziehen. Ich denke Jobtechnisch werde ich in Zukunft keine Probleme haben aber aktuell bin ich auf Grund eines Bandscheibenvorfalls ins Alg2 gerutscht.
Außerdem bin ich alleinerziehend und teilweise auf die Unterstützung meiner Eltern, die auch hier wohnen, angewiesen, wenn ich wieder arbeite.
Im April soll die Wiedereingliederung losgehen.
Aus der Wohnung muss ich raus, weil der Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat.
Hier ist der Link zur kdu: https://www.directupload.net/file/d/5362/4ancidvk_jpg.htm
Sry aber bei den qm liegen Sie falsch, das ist bundesweit immer gleich, bei 2 Personen sind es max. 60 qm, bei der Höhe der Miete inkl. kalten BK variiert das alles. Hier haben Sie jedoch die Auskunft bekommen, dass die bei 509 EUR liegen würde, tatsächlich bei der Wunschwohnung liegt sie aber bei 606 EUR. Sicherlich können Sie gegen den abschlägigen Bescheid Wiederspruch einlegen, aber bis darüber entschieden ist, ist die Wohnung weg.
Evtl. könnte Ihnen eine caritative Einrichtung helfen, die mit Ihnen zusammen nochmal Ihren SB aufsucht um auf die aktuelle Notlage (Wohnungsverlust) aufmerksam zu machen und den Umstand, dass es im Umkreis absolut keine Wohnung gibt, den den Vorschriften des dortigen JC entspricht.
Sorry aber jetzt bin ich richtig verwirrt. Wie kommen sie denn jetzt auf die 509€ und 606€?
ZitatSorry aber jetzt bin ich richtig verwirrt. Wie kommen sie denn jetzt auf die 509€ und 606€? :
#3 Ihr Post!
Zitatdanke für die Antwort. Im Ablehnungsbescheid steht aber, dass ich insgesamt für die Grundmiete + Nebenkosten/Heizkosten nur 509€ bewilligt bekomme :
#11 auch Ihr Post
aus dem LINK: 550 EUR Miete + 56 EUR NK = 606 EUR Bruttokaltmiete
Habe ein ähnliches Problem. Sehr informativ hier. Danke dafür.
-- Editiert von Lillynotta am 13.02.2019 19:16
Na klar!!! Jetzt bin ich wieder auf der Höhe. Dankeschön.
Ich habe jetzt noch eine letzte Frage. In dem Ablehnungsbescheid steht auch, dass die Umzugskosten und die Mietkaution nicht übernommen werden. Sollte ich nun aber doch die Wohnung anmieten und den Differenzbetrag zahlen, von der Mietkaution absehen und auch von den Umzugskosten bleibt noch die Frage, wie es denn mit den Renovierungskosten aussieht. Im Mietvertrag steht drin, dass die Wohnung im Unrenoviert Zustand übergeben wird. Werden diese dann übernommen oder müsste ich das auch noch vom Regelsatz zahlen? Und so Sachen wie: Postnachsendungsauftrag und Telefonanschluss? Ich weiss ja nicht in wieweit das alles zusammenhängt.
Das es auf Dauer nicht möglich ist diesen Differenzbetrag im ALG2 Bezug zu leisten ist mir klar aber in meinem Fall handelt es sich lediglich um 2, höchsten 3 Monate.
-- Editiert von Momo763590 am 13.02.2019 19:29
-- Editiert von Momo763590 am 13.02.2019 19:31
ZitatUnd so Sachen wie: Postnachsendungsauftrag und Telefonanschluss? Ich weiss ja nicht in wieweit das alles zusammenhängt. :
Das es auf Dauer nicht möglich ist diesen Differenzbetrag im ALG2 Bezug zu leisten
Ihre Sache
ZitatSollte ich nun aber doch die Wohnung anmieten und den Differenzbetrag zahlen, von der Mietkaution absehen und auch von den Umzugskosten bleibt noch die Frage, wie es denn mit den Renovierungskosten aussieht. Im Mietvertrag steht drin, dass die Wohnung im Unrenoviert Zustand übergeben wird. Werden diese dann übernommen oder müsste ich das auch noch vom Regelsatz zahlen? :
Da könnten Sie auch auf Widerstand stoßen, zumal die Wohnung unangemessen ist.
ZitatDas es auf Dauer nicht möglich ist diesen Differenzbetrag im ALG2 Bezug zu leisten ist mir klar aber in meinem Fall handelt es sich lediglich um 2, höchsten 3 Monate. :
Das wäre schön.
Bezgl. der Kaution empfehle ich die Kaution in Form einer Versicherung zu leisten, fragen SIe Ihren VM einfach mal, ob das möglich ist.
Das habe ich auch gemeint. Das bringt überhaupt nichts. Dieses Schreiben ist nicht rechtswidrig. Es gibt auch keinen Anspruch, dort im Ort wohnen zu bleiben. Man müsste die Durststrecke eben selber überstehen.Zitatsondern gegen den Ablehnungsbescheid. :
Das wird das Amt dir ganz anders beantworten. Hilft dir dann auch nicht.ZitatAuf dem Markt gibt es keine Wohnungen für 360€ mit 2-3 Zimmer und 60-65qm. Die sind unauffindbar. :
Da gebe ich dir recht. Aber warum ist das so? Und seit wann ist das so?ZitatEs ist nicht zumutbar, dass ich mit meinem 13Jahre alten Sohn ein Bett in einer 1 Zimmer Wohnung teile und auf 20qm lebe. :
Die Kündigung wegen Eigenbedarf kennt das JC schon? Und die Eigenbedarfskündigung ist auch rechtlich sicher/wirksam?
Ja, aber nur für den Fall, dass du trotzdem diese Wohnung anmietest.ZitatIn dem Ablehnungsbescheid steht auch, dass die Umzugskosten und die Mietkaution nicht übernommen werden. :
Das zahlt das Amt dann auch nicht. Die Wohnung ist und bleibt in der Grundmiete viel zu teuer--- also unangemessen.ZitatIm Mietvertrag steht drin, dass die Wohnung im Unrenoviert Zustand übergeben wird. :
Das ist aus dem Regelbedarf zu zahlen. IMMER.ZitatPostnachsendungsauftrag und Telefonanschluss? :
Das sagen ganz viele. Und dann klappt es nicht wegen dit&dat.Zitataber in meinem Fall handelt es sich lediglich um 2, höchsten 3 Monate. :
Ich habe es schon mehrfach in anderen Thread gesagt, es ist eine ganz, ganz dumme Idee, eine Wohnung anzumieten, die man sich grundsätzlich nicht leisten kann!
Es kann Ihnen immer passieren, dass Sie den Job verlieren, oder auch gegebenenfalls die Arbeitszeit runterschrauben müssen. Und dann? Ist die Wohnung immer noch unangemessen und wird nicht vom Jobcenter in voller Höhe übernommen. Sie haben dann ganz genau ein halbes Jahr, um eine andere Wohnung zu finden... Und wollen Sie wirklich gegebenenfalls in so kurzer Zeit schon wieder umziehen?
Sie schreiben oben es sei Ihnen ja nicht zuzumuten, mit Ihrem Sohn in einem Zimmer auf 20 Quadratmeter zu leben. Das ist durchaus wahr. Es ist Ihnen aber zuzumuten, mit Ihrem Sohn in zwei Zimmern auf 60 Quadratmeter zusammenzuleben. Es braucht keine drei Zimmer und 70 Quadratmeter; schon deswegen, weil diese, wie schon des öfteren und von mir jetzt zum letzten Mal gesagt, das unangemessen ist. 200 € sind kein Pappenstiel! Und ich meine eigentlich auch, dieses Geld könnten Sie ganz sicher besser anderweitig verbraten.
Ich möchte nochmal nachfragen:ZitatIch suche nun schon seit 4 Monaten eine Wohnung fuer mich und meinen Sohn. :
Du hast die Eigenbedarfskündigung vor 4 Monaten erhalten?
Weiß das JC davon?
Leider fehlt mir im Augenblick etwas die Zeit, hier regelmäßig zu lesen und zu posten. Jetzt aber doch nochmal ein paar Anmerkungen.
@Anami:
Zitat:Postnachsendungsauftrag und Telefonanschluss?
Das ist aus dem Regelbedarf zu zahlen. IMMER.
Das ist falsch. Zu den übernahmefähigen Umzugskosten gehören sämtliche Kosten, die allein durch den (notwendigen) Umzug entstehen und damit sicher auch die Kosten für einen Nachsendeauftrag. Wenn mit "Telefonanschluss" tatsächlich die Kosten des Anschlusses an sich gemeint sind, hast Du Recht. Kosten die durch die Ummeldung des Anschlusses infolge Umzuges entstehen, wären allerdings ebenfalls übernahmefähig.
@Altes Haus:
Zitat:Sry aber bei den qm liegen Sie falsch, das ist bundesweit immer gleich, bei 2 Personen sind es max. 60 qm,
Die maximal angemessene Wohnfläche richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen zur Wohnraumförderung. Also nichts mit "bundesweit gleich", sondern länderspezifisch unterschiedlich. In NRW zum Beispiel sind für 2 Personen bis zu 65 qm angemessen.
Zitat:dass 70 qm für zwei Personen nicht im angemessenen Rahmen liegen sollte klar sein.
Klar. Allerdings spielt die Größe nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist die Höhe der Kosten. Die müssen angemessen sein.
@Momo:
Die Umzugsnotwendigkeit scheint bei Dir - anders als in den meisten Fällen - nicht das Problem zu sein. Die dürfte aufgrund der vermieterseitigen Kündigung unstreitig sein.
Das Problem ist hier die offensichtliche Unangemessenheit der potentiellen neuen Wohnung in einer beträchtlichen Höhe. Das die Tatsache, dass Du bisher keine deutlich preiswertere Wohnung gefunden hast, weil Du auch gar nicht danach gesucht hast, seinen Ursprung in einer falschen/missverständlichlichen Auskunft des Jobcenter zur angemessenen Miethöhe begründet ist, hilft Dir leider überhaupt nicht weiter.
Wenn die neue Wohnung nunmal unangemessen ist, muss das Jobcenter zum einen in der Zukunft nur die maximal angemessenen Kosten übernehmen und zum zweiten bekommst Du keine Umzugskosten und eben auch keine Renovierungskosten, Mietkaution etc.
Die wenigen Informationen die wir hier zu der KdU-Richtlinie des Landkreises Karlsruhe haben, sprechen für mich deutlich dafür, dass diese nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung basiert. Aber auch, wenn Du die Angemessenheitsgrenzen insgesamt gerichtlich überprüfen lässt, wird das im Ergebnis zwar sehr wahrscheinlich dazu führen, dass höhere KdU zu berücksichtigen sein werden. Eine volle Kostenübernahme wirst Du aufgrund der Höhe der Differenz aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durchgesetzt bekommen. Vor allem wird es bis zu einer gerichtlichen Entscheidung lange dauern.
Gruß,
Axel
Bitte dann auch dazuschreiben, dass man sich diese Übernahmen durchaus sehr oft erst einklagen muss.ZitatZu den übernahmefähigen Umzugskosten gehören sämtliche Kosten, die allein durch den (notwendigen) Umzug entstehen und damit sicher auch die Kosten für einen Nachsendeauftrag. :
Ein Betroffener muss dann entscheiden, ob er das bis zum Erfolg vor Gericht selbst zahlt oder nicht. Im Zweifel unterliegt er und hat dann eben diese 1x-Kosten selbst getragen.
§ 22(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden;
Es sind auch leider nicht sämtliche Kosten, die übernommen werden sollen. Es sind die aus Sicht des JC notwendigen Kosten, die übernommen werden können.
Da es um den LK Karlsruhe geht, hatten wird schon herausgefunden, dass es im Bundesland BW um max. 60 qm für 2 Personen geht.
Richtig, aber wer eine *zu große*, aber kostenmäßige angemessene Wohnung angeboten bekommt, wird nicht ohne weiteres die Zusicherung der Kostenübernahme erhalten.ZitatAllerdings spielt die Größe nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist die Höhe der Kosten. Die müssen angemessen sein. :
Und wenn doch, dann findet sich häufig der JC-Hinweis, dass BK und HK aus evtl. Nachzahlungen nur bis zum angemessenen Umfang übernommen werden.
Und wird die Zusicherung wahrscheinlich auch erst gerichtlich durchsetzen müssen.
Man sollte auf diesen wichtigen Hinweis nicht verzichten.
Und zu dem Link vom TE:
Das ist lediglich ein Ausschnitt des sog. Ablehnungsschreibens.
Der LK Karlsruhe hat garantiert seine örtl. Richtlinien, wenn sie auch leider nicht in der tollen Tacheles-Liste zu finden sind.
@Anami:
Zitat:Bitte dann auch dazuschreiben, dass man sich diese Übernahmen durchaus sehr oft erst einklagen muss.
Also lieber erstmal (fälschlicherweise) schreiben, dass diese Kosten IMMER (mit der Betonung auf IMMER) aus der Regelleistung zu tragen sind.
Sorry, aber ich gebe lieber richtige Informationen und versäume dabei auch mal den Hinweis, dass diese im Zweifelsfall erst - mit allerdings guten Erfolgsaussichten - erstritten werden müssen, als dass ich falsche Auskünfte gebe.
Zitat:Das ist lediglich ein Ausschnitt des sog. Ablehnungsschreibens.
Der LK Karlsruhe hat garantiert seine örtl. Richtlinien,
Beides ist sicherlich richtig und mir durchaus bewusst. Ich habe auch nichts anderes behauptet. Das Schreiben, oder besser, der Auszug daraus, suggeriert allerdings, dass die Örtliche Richtlinie keine Bruttokaltmiete als Mietobergrenze ausweist und schon allein dadurch wäre die Richtlinie mit der Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar. Mehr habe ich gar nicht behauptet.
Gruß,
Axel
Dann können wir uns evtl. darauf einigen, dass der Gesetzgeber das so geregelt hat ?:
§ 22
(6) SGB II
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden...
Also KÖNNEN und dort ist leider nicht eine Art von Kosten aufgeführt. In den Richtlinien der JC findet sich meist nur der Verweis auf diesen §.
Ein LB muss dann erkennen---aha--- Antrag stellen wäre nötig.
Auf solche Anträge erfolgt in aller Regel die Antwort, dass der Umzug in Selbsthilfe zu erledigen sei...usw. (Du kennst doch diese Schreiben auch)
Mir nicht. Ich kenne solche Schreiben auch, die haben 1,5 Seiten und es werden dazu ausführliche Hinweise gegeben, warum abgelehnt wird und wie und wo man noch suchen kann.ZitatDas Schreiben, oder besser, der Auszug daraus, suggeriert allerdings, :
Die JC der Republik erfinden ja nicht alles neu und selber. Deren *Richtlinien- Leben* besteht nun mal aus vielen Textbausteinen.
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