Ablehnungsbescheid für Weiterbildungsprämie

16. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
wiederre
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Ablehnungsbescheid für Weiterbildungsprämie

Hallo,

ich habe in den letzten 8 Monaten einen Vorbereitungskurs für die externen Prüfung zum IHK Fachinformatiker der Systemintegration gemacht. Im Dezember und Januar habe ich auch die Abschlussprüfung bestanden.

Mein Berater der Agentur für Arbeit hatte mir auch am Anfang gleich das Antragsformular für die 1500 € Prämie mitgegeben. Diesen habe ich dann auch gleich mit der Bescheinigung das ich die Prüfung bestanden habe eingereicht.

Gestern habe ich einen Ablehnungsbescheid bekommen, mit der Begründung "bei der von Ihnen besuchten Maßnahme handelt es sich nicht um eine Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Dauer von mindestens zwei Jahren gestgelegt ist"

Aber mein Abschluss ist doch genauso viel wert wie der einer 3-Jährigen Ausbildung oder einer 2 Jährigen Umschulung.

Was kann ich jetzt tun? Widerspruchszeit ist ja jetzt 4 Wochen. Was sollte im Widerspruch stehen damit ich denen Beweisen kann das ich doch eine Prämie bekomme?

Danke für die Hilfe

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von wiederre):
Mein Berater der Agentur für Arbeit hatte
Hat die Agentur für Arbeit dir genau diesen Kurs gefördert? Nach welchen Fördergrundsätzen? Welche §§ sind für diesen Kurs in deinem Vertrag genannt?
Zitat (von wiederre):
Aber mein Abschluss ist doch genauso viel wert
Es geht hier nicht um Werte. Sondern um die Zahlung der Prämie bei Vorliegen der Voraussetzungen.

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#2
 Von 
wiederre
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Im Bewilligungsbescheid steht:

Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme vom .. bis .. nach §§ 81 und 83 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Meinst Du das?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von wiederre):
in den letzten 8 Monaten einen Vorbereitungskurs für die externen Prüfung
Zitat (von wiederre):
handelt es sich nicht um eine Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Dauer von mindestens zwei Jahren gestgelegt ist"


Wahrscheinlich war deine Förderung eine nach § 81 Abs. 3a SGB III ?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__81.html

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. ...
2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ausreichende Grundkompetenzen verfügen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, und
3. ....


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#4
 Von 
wiederre
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Auf dem Bildungsgutschein steht gem. §81 Abs. 4.

Bildungsziel: Vorbereitung zu der Externenprüfung "Fachinformatiker - Systemintegration" inkl. Externenprüfung

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von wiederre):
Auf dem Bildungsgutschein steht gem. §81 Abs. 4.
Der Absatz 4 im § 81 SGB III regelt den BGS. Regelt aber nicht die Dauer der *Ausbildung*. Es war ein Vorbereitungskurs auf eine Prüfung. Und die Prüfung/Abschluss hat nichts mit dem BGS oder der Prämie zu tun.

Zitat (von wiederre):
bei der von Ihnen besuchten Maßnahme handelt es sich nicht um eine Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Dauer von mindestens zwei Jahren gestgelegt ist"


Wenn du meinst, dann lege doch Widerspruch gegen die Ablehnung der Prämienzahlung ein.
In dem Ablehnungsbescheid steht sicher die Rechtsbehelfsbelehrung mit der Frist.

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#6
 Von 
wiederre
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja sorry. Das war alles an Paragrafen, die in meinen Unterlagen zu finden sind.

Ja das mit dem Widerspruch habe ich auch vor.

Hatte mir halt Hilfe erhofft für das Widerspruchsschreiben. Ich kann ja schlecht was schreiben, wenn man noch nicht mal weiss, ob die Maßnahmendauer oder die Prüfung / Abschluss das Problem ist.

Wenn man die mindestens 2 Jahre für die Maßnahme annimmt, dann stimmt es ja, das es zu kurz für die Prämie ist. Wenn man den Abschluss nimmt dann nicht, da normalerweise 2 Jahre für die Umschulung oder 3 Jahre für die Ausbildung angesetzt sind.

Ist es eine Prämie für das Durchalten der Maßnahme von mindestens 2 Jahren oder eine Prämie für das bestehen der Prüfung bzw. eines Abschlusses der einer 3 Jährigen Ausbildung entspricht?

Wenn ich recht habe welche Argumente kann ich vorbringen damit die Agentur für Arbeit einsieht das ich die Prämie bekomme?




-- Editiert von wiederre am 19.02.2020 13:10

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#7
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Es besteht kein Anspruch auf diese Prämie.

Zitat:

Weiterbildungsprämie
Bei Weiterbildungen, die ab dem 01.08.2016 begonnen haben und zu einem Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen mit mindestens zweijähriger Dauer führen, können Sie eine Weiterbildungsprämie erhalten.
...

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#8
 Von 
wiederre
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja das weiß ich. Aber es muss doch transparente Richtlinien geben wann diese Prämie gezahlt wird und wann nicht. Oder würfeln die bei jedem Antrag aus ob man sie bekommt oder nicht?

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ist doch eigentlich klar formuliert: eine mindestens zweijährige Dauer einer Maßnahme ist erforderlich.

wirdwerden

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#10
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von wiederre):
Aber es muss doch transparente Richtlinien geben wann diese Prämie gezahlt wird und wann nicht.
Steht doch da klar und deutlich: Dauer der Fortbildung mindestens zwei Jahre.

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#11
 Von 
wiederre
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja ihr habt recht, aber wenn ich diesen Teil des Satzes lese klingt es halt auch anders.

"die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Dauer von mindestens zwei Jahren gestgelegt ist"

Da geht es dann eher um die normale Ausbildungsdauer des Abschlusses den man macht und nicht um die dauer der Weiterbildungsmaßnahme.

Ich werde mal Widerspruch einlegen und sehen was drauß wird.

Danke für Eure Hilfe bzw. Meinung dazu.






-- Editiert von wiederre am 19.02.2020 16:18

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#12
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Sie beziehen sich auf § 131 a SGB III. Voraussetzung für die Prämie ist, dass der von Ihnen besuchte Vorbereitungskurs eine geförderte Weiterbildung nach § 81 SGB III ist. Ist das bei Ihnen der Fall?

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von wiederre):
bei der von Ihnen besuchten Maßnahme...usw
Der Satz ist auch aus dem § 81 SGB III entnommen und total transparent.

Du hast sicher schon eine ähnliche Ausbildung, dir fehlte aber evtl. der Nachweis der ext. IHK-Prüfung zum FIS. Deshalb hat die BA diesen 8-Monats-Kurs über den Bildungs-Gutschein finanziert. Du hast bei der IHK die Prüfung abgelegt. Alles gut bis dahin.

Eine zusätzliche Prämie nach § 131a SGB III ist für solche Kurz-Kurse nicht vorgesehen. Denn 8 Monate sind nicht mind. 2 Jahre .
Zitat (von wiederre):
Da geht es dann eher um die normale Ausbildungsdauer des Abschlusses den man macht und nicht um die dauer der Weiterbildungsmaßnahme.
Richtig. Ganz allgemein dauert eine Ausbildung (ohne BA-Förderung) 3 Jahre. Die Bundesagentur finanziert ja auch *normale* Aus-/Weiterbildungen/Umschulungen, die mind. 2 Jahre dauern.

Und wer eine solche Maßnahme bis zum Ende mitmacht und auch erfolgreich besteht, bekommt diese Prämien.

btw
Es gibt hier Beiträge mit der gleichen Frage--- Ähnliche Themen--- gleich hier darunter. Bitte lies dort nach.

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#14
 Von 
wiederre
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja. Ich habe halt immer gedacht die Prämie wird für das bestehen der Prüfung und erreichen des Abschlusses gegeben und das unabhängig von der Dauer wie lange man bis zur Abschlussprüfung braucht.

Bei den Olympischen Spielen bekommt man ja auch die Goldmedallie wenn man den Lauf gewinnt, egal ob man dafür 2 Jahre oder nur 3 Monate trainiert hat.

Aber jetzt weiß ich es ja. Ist nur schade das der Berater so tut, als wenn man auch die Prämie bekommt und einem auch schon das Antragsformular vorausgefüllt mitgegeben wird. Das erweckt halt falsche Erwartungen.

NIcht das es aber falsch rüber kommt. Ich bin trotzdem dankbar, das mir das so ermöglicht wurde und das ich meinen Abschluss als Fachinformatiker nachholen konnte und ab März dann auch wieder einen Job habe.

Ich glaube dieser Thread kann dann zugemacht werden.

Nochmal danke an alle.



0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Eine zusätzliche Prämie nach § 131a SGB III ist für solche Kurz-Kurse nicht vorgesehen. Denn 8 Monate sind nicht mind. 2 Jahre .
Das hatte ich auch so gesehen ... wenn ich mir aber den Text genau ansehe, bin ich mir unsicher.
Zitat:

...
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt:
1.
nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von1 000 Euro und
2.
nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro.
...

Hier beziehen sich die "zwei Jahre" auf den Ausbildungsberuf selbst mit einer Ausbildungsdauer von mind. 2 Jahren. Die "berufliche Weiterbildung" wird aber nicht mit einer Dauer belegt.

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#16
 Von 
wiederre
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von Anami):
Eine zusätzliche Prämie nach § 131a SGB III ist für solche Kurz-Kurse nicht vorgesehen. Denn 8 Monate sind nicht mind. 2 Jahre .
Das hatte ich auch so gesehen ... wenn ich mir aber den Text genau ansehe, bin ich mir unsicher.
Zitat:

...
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt:
1.
nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von1 000 Euro und
2.
nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro.
...

Hier beziehen sich die "zwei Jahre" auf den Ausbildungsberuf selbst mit einer Ausbildungsdauer von mind. 2 Jahren. Die "berufliche Weiterbildung" wird aber nicht mit einer Dauer belegt.


Ja so verstehe ich das halt auch

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Findet sich auch in den Fachanweisungen der Arbeitsagentur: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014613.pdf

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#18
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Ich würde einfach den Widerspruch einlegen, den mit Ihrer Argumentation versehen und dann schauen, was dabei herauskommt. Sie können ja eigentlich nur gewinnen, verlieren können Sie nichts.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Ich weiß, aber manche akzeptieren es halt erst mit dem eigenen Antrag ;) . Und die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

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