Hi!
Ich wohne in einer vom Jobcenter finanzierten Unterkunft und befinde mich in einer Berufsausbildung.
Für diese Unterkunft musste ich im einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II beantragen.
Am 24. November habe ich eine Ausbildungsvergütung von knapp 1500€ Netto erhalten. Knapp die Hälfte davon war ein Inflationsausgleich. Normalerweise habe ich etwa 800€ Netto.
So nun habe ich gerade einen Ablehnungsbescheid für den Monat Dezember aus dem Briefkasten geholt.
Abgelehnt wurde mit der Begründung, dass ich aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens im Dezember nicht hilfsbedürftig war.
In der beiliegenden Berechnungstabelle mit der Überschrift „Berechnung der Leistungen für Dezember 2022" wird unter dem Punkt „zu berücksichtigendes monatliches Einkommen in Euro" unter „Einkommen aus Erwerbstätigkeit" mein Netto-Gehalt von knapp 1500,00€ aufgeführt, welches allerdings im Monat November auf mein Konto überwiesen wurde und mein Gehalt für den Monat November darstellt.
Aus früherer Bekanntschaft mit dem Jobcenter weiß ich, dass doch eigentlich im entsprechenden Monat nur das Einkommen angerechnet werden darf, was auch in diesem Monat auf mein Konto geflossen ist.
Ist das korrekt?
Hat das Jobcenter hier einen Fehler begangen?
Ich habe bereits per Mail einen Widerspruch eingelegt.
Vielen Dank.
Ablehnungsbescheid vom Jobcenter - Einkommen fälschlicherweise angerechnet
16. Januar 2023
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Frage vom 16. Januar 2023 | 18:19
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Ablehnungsbescheid vom Jobcenter - Einkommen fälschlicherweise angerechnet
#1
Antwort vom 16. Januar 2023 | 18:56
Von
Status: Unbeschreiblich (40682 Beiträge, 6589x hilfreich)
Das könnte sein. Worauf hast du in deinem Widerspruch hingewiesen? Auf das Zuflussprinzip ?Zitat :Hat das Jobcenter hier einen Fehler begangen?
Der sog. Inflationsausgleich des AG soll gem. § 1 ALGII-VO anrechnungsfrei sein.
Damit dürfte dein November-Einkommen wie sonst auch mtl. ca. 800,- netto sein.
#2
Antwort vom 16. Januar 2023 | 19:13
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die Antwort.
Zitat :Worauf hast du in deinem Widerspruch hingewiesen? Auf das Zuflussprinzip ?
Ich habe lediglich geschrieben, dass nach meinem Kenntnisstand nur Einkommen aus dem entsprechenden Monat angerechnet werden kann, nicht aber Einkommen aus anderen Monaten.
Sollte ich erneut eine Email schreiben, in der ich auf das Zuflussprinzip verweise?
Kann man einen solchen Widerspruch überhaupt formlos per Email einreichen?
Danke.
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#3
Antwort vom 16. Januar 2023 | 19:31
Von
Status: Unbeschreiblich (40682 Beiträge, 6589x hilfreich)
Dann wäre mein Vorschlag, dass du nicht nur deinen Kenntnisstand mitteilst, sondern gegen den Bescheid vom xxDatum und die Einkommensberechnung Widerspruch erhebst.Zitat :Ich habe lediglich geschrieben, dass nach meinem Kenntnisstand nur Einkommen aus dem entsprechenden Monat angerechnet werden kann, nicht aber Einkommen aus anderen Monaten.
Ich meine, das JC hat aus deinem November-Einkommen abgeleitet, dass du mit 1500,- nicht bedürftig bist.
Der Inflationsausgleich ist aber nicht als Einkommen zu berücksichtigen, womit dein Einkommen im November eben bei normaler Azubi Vergütung (ca 800,- netto) bleibt.
Und für Dezember hast du wieder die übliche Azubi-Vergütung mit ca 800,- netto erhalten?
Dazu könntest du die Dez-Verdienstbescheinigung in Kopie vorlegen.
Wenn du bisher per Mail mit dem JC kommuniziert hast und das auch klappt, kannst du das weiterhin tun.
ICH würde trotzdem hier in diesem Fall den Widerspruch schriftlich postalisch dem JC vorlegen (also per Post oder direkt in den Hausbriefkasten des JC).
#4
Antwort vom 17. Januar 2023 | 14:38
Von
Status: Schüler (276 Beiträge, 61x hilfreich)
Widerspruch per Mail mit qualifizierter Signatur oder absenderauthentifizierter Übersendung geht, sonst ist der Widerspruch (jedenfalls nach wohl noch überwiegender Auffassung der Gerichte) unzulässig, unabhängig davon, wie Du sonst mit der Behörde kommunizierst. Manche Behörden sehen es nicht mehr so eng, ich würde mich aber nicht darauf verlassen. Per Post oder Fax geht natürlich auch.
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