Alg 1 Umschulung und Krankmeldung

8. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
mecksi
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 15x hilfreich)
Alg 1 Umschulung und Krankmeldung

Hallo zusammen,

folgender Fall.

Xy wurde arbeitslos und hat am ersten Tag der Arbeitslosigkeit sofort eine überbetriebliche, 15 monatige Umschulung begonnen.
Nun ist es so dass er gleich zu Beginn immer wieder krank war.

Es kommen gleich zu Anfang in den ersten 7 Wochen circa 25 entschuldigte Fehltage zusammen.

Xy hat nicht vor die Umschulung abzubrechen oder weiterhin krank zu sein. Dies hat er sich ja auch nicht ausgesucht.

Nach dem er die Krankheit jetzt ordentlich auskuriert hat (3 Tage wird er noch zuhause bleiben) fühlt er sich auch wieder in der Lage, die Umschulung vernünftig fortzusetzen.

Da die Umschulung erst 7 Wochen läuft, Xy aber schon circa 25 Fehltage hat, kann ihm in dem Fall der Maßnahmeträger oder die Agentur für Arbeit ein Strick daraus drehen?
Darf man ihm das ALG 1 weg nehmen oder die Umschulung abbrechen?

Xy hat vor Beginn der Umschulung über 4 Jahre am Stück gearbeitet.

Danke für eure Rückmeldungen.

-- Editiert von mecksi am 08.05.2019 20:04

-- Editiert von mecksi am 08.05.2019 20:07

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von mecksi):
Darf man ihm das ALG 1 weg nehmen oder die Umschulung abbrechen?
Das steht garantiert im Vertrag über die Umschulung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Peterpan99
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 13x hilfreich)

Wenn man Dir nicht nachweisen kann, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht ist, kann man Dir daraus keinen "Strick drehen".
Andererseits kann z.B. die Prüfungsordnung eine Mindestanwesenheit vorschreiben welche Du ggf. nicht erfüllst und somit nicht zur "Abschlussprüfung" zugelassen wirst.

Zu Deinen konkreten Fragen:

Zitat (von mecksi):
Darf man ihm das ALG 1 weg nehmen

Nein, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht vorgetäuscht war oder dies nicht nachgewiesen werden kann.
Solltest Du allerdings zusätzliche Leistungen bekommen (Unterkunft, VMA, Fahrtkosten, usw.) KÖNNEN diese, unter gewissen Umständen, für diese Tage zurückgefordert werden.

Zitat (von mecksi):
oder die Umschulung abbrechen?

Wenn das Ziel der Umschulung wegen zu vielen Fehltagen nicht mehr erreicht werden kann, ist dies zwar möglich, in der Praxis fehlt es den meisten Sachbearbeitern allerdings an 1. der Fachkenntnis bezüglich einer solchen Prüfungsordnung oder 2. der Information mangelnder Prüfungszulassung durch den Maßnahmeträger.

Deshalb würde ich mir in Deinem Fall keine Gedanken machen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mecksi
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 15x hilfreich)

Er hat nur die Bewilligung von der Agentur für Arbeit, in der steht dass man nix machen darf, was die Umschulung gefährdet.
Für Krankheit kann er nun mal nix und diese geht auch nicht länger als 6 Wochen, sondern alles in allem war er dann 26 Tage krank.
Generell hätte er einen Anspruch auf Alg1 von 12 Monaten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Zitat (von Peterpan99):

Zitat (von mecksi):
oder die Umschulung abbrechen?

Wenn das Ziel der Umschulung wegen zu vielen Fehltagen nicht mehr erreicht werden kann, ist dies zwar möglich, in der Praxis fehlt es den meisten Sachbearbeitern allerdings an 1. der Fachkenntnis bezüglich einer solchen Prüfungsordnung oder 2. der Information mangelnder Prüfungszulassung durch den Maßnahmeträger.

Deshalb würde ich mir in Deinem Fall keine Gedanken machen.


Die fehlende Fachkenntnis kann man nicht so einfach unterstellen. Die Rehaberater sind nicht die, die in der normalen Kundenbetreuung sitzen.
Wenn wegen länger dauernder Erkrankung das Erreichen des erfolgreichen Abschlusses der Umschulung gefährdet ist, kann jederzeit abgebrochen werden vom Kostenträger. Das hat auch nichts mit den zulässigen Fehltagen laut Prüfungsordnung zu tun sondern mit der Einschätzung des Rehaträgers in Zusammenarbeit mit dem Bildungsträger.
Aber.
Vor einem endgültigen Abbruch muss immer auch der Versicherte dazu angehört werden. Schriftlich, meist in so einem Fall auch mündlich in einem gern kurzfristig anberaumten Gespräch.
Und hier ist man noch am Anfang der Umschulung. Es bleibt noch genügend Zeit, versäumten Lernstoff aufzuholen.
Daher halte ich an dieser Stelle einen Abbruch für wenig wahrscheinlich.

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#5
 Von 
Peterpan99
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von sonnen8licht):
Die fehlende Fachkenntnis kann man nicht so einfach unterstellen. Die Rehaberater sind nicht die, die in der normalen Kundenbetreuung sitzen.


Ich bin weder Arzt noch Steuerberater, deshalb fehlt mir ggf. Fachkenntnis in solchen Bereichen, das ist also keine Herabwürdigung. Es gibt hunderte Umschulungen (siehe z.B. Kurs.net) verschiedener Träger, dementsprechend auch ähnlich viele Prüfungsordnungen und sich daraus ergebende Zulassungsvoraussetzungen. Er spricht außerdem von ALG I, nicht von einer beruflichen Rehabilitation. Dementsprechend wird der Träger die Agentur für Arbeit und nicht die Rentenversicherung / Unfallversicherung sein.

Zitat (von sonnen8licht):
Wenn wegen länger dauernder Erkrankung das Erreichen des erfolgreichen Abschlusses der Umschulung gefährdet ist, kann jederzeit abgebrochen werden vom Kostenträger.


Eine Gefährdung reicht nicht aus - sollte diese vorliegen, muss ein Gespräch mit dem Umschulenden geführt werden.
Sollte der Abschluss ausgeschlossen sein, trifft Deine Aussage zu.

Zitat (von sonnen8licht):
Das hat auch nichts mit den zulässigen Fehltagen laut Prüfungsordnung zu tun sondern mit der Einschätzung des Rehaträgers in Zusammenarbeit mit dem Bildungsträger.


Wenn er/sie wegen zu vieler Fehltage nicht zur Abschlussprüfung ( "Ziel der Umschulung" ) zugelassen werden kann, hat das nichts mit der Fortführung der Umschulung zu tun?
Die (Leistungs-)Einschätzung des Kostenträgers und des Bildungsträgers spielen für diesen Fall eine absolut untergeordnete Rolle, es geht vorrangig um die Fehltage und die Frage, ob diese die Zahlung des Arbeitslosengeldes oder die Fortführung der Umschulung gefährden. Sollte die Leistung des TEs Gründe dazu liefern können oder stünde diese Befürchtung im Raum, so hätte er dies mitgeteilt.
Sollte die Umschulung durch die Fehlzeiten nicht abgeschlossen werden können, können sich Kostenträger & Bildungsträger noch so einig sein, dass Einstein vor denen sitzt, die Prüfungsordnung wird dadurch nicht geändert.

Zitat (von sonnen8licht):
Und hier ist man noch am Anfang der Umschulung. Es bleibt noch genügend Zeit, versäumten Lernstoff aufzuholen.
Daher halte ich an dieser Stelle einen Abbruch für wenig wahrscheinlich.


Insbesondere Umschulungen haben oftmals sehr strikte Regelungen zu Fehlzeiten. Dementsprechend würde ich hier nicht dazu raten, dies auf die allzu leichte Schulter zu nehmen. Bei der 15 monatigen Umschulung fehlen bereits knapp 5/7 Wochen, sich den zulässigen Fehlzeiten also bewusst zu werden könnte von Vorteil sein, wenn der TE tatsächlich einen Abschluss anstrebt.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mecksi
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 15x hilfreich)

Richtig, die Umschulung wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und es ist keine berufliche Rehabilitation.
Xy wurde nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit, betriebsbedingt gekündigt und hat direkt im Anschluss die Möglichkeit zur Umschulung bekommen. Diese hat er wahrgenommen und er will auch den Abschluss erreichen. Dass er nun ausgerechnet in der Anfangsphase erkrankt war nicht seine Absicht.
Er hat jetzt jedenfalls Sorge, dass man ihm das ALG 1 streicht, obwohl der Anspruch auch ohne Umschulung bestehen würde und dass man die Umschulung seitens Maßnahmeträger und Agentur für Arbeit abbricht, auf Grund der jetzt schon vielen Fehltage. (circa 20 Stück, die ersten 6 Wochen).

Ich denke auch man kann nicht einfach so sagen "Och mach dir mal keine Gedanken".
Die rechtliche Situation ist in dem Fall schon wichtig.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von mecksi):
Die rechtliche Situation ist in dem Fall schon wichtig.
Genau.
Zitat (von Anami):
Das steht garantiert im Vertrag über die Umschulung.

Oder in dem Vertrag, den er mit dem Träger der Umschulung hat.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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