Hallo liebe Mitglieder von 123recht,
Leider wird mein Verhältnis vom Beamter auf Widerruf durch eine Verletzung die mit dem Beruf nicht vereinbar ist, gekündigt.
Meine Ausbildung bei der Feuerwehr dauerte 24 Monate. Ich habe davor regulär Gearbeitet.
Im Internet steht nun, dass man für AlG1 in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate Versicherungspflichtig gearbeitet haben muss.
Das ist bei mir ja nun leider nicht der Fall. Aber ist nun, mein gesamter Anspruch verfallen, den ich über Jahre hinweg aufgebaut habe?
Ich bin gerade sehr verzweifelt, weil ich nicht annähernd weiß wie ich die nächste Zeit über die Runden kommen soll, wenn ich nur ALG2 bekomme.
Ich bin 30 Jahre alt.
Ich hoffe sehr ihr könnt mir da helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel
Alg 1 nach Beamter auf Widerruf
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ersatzzeiten, wie beispielsweise der Bezug von Kranken(tage-)geld etc., werden auf die von Dir genannten 12 Monate angerechnet.
Aber hast Du nicht bereits durch die Ausbildung(?) die erforderlichen Monate erfüllt?
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 05.06.2019 17:39
Es tut mir leid, ich bin mir nicht ganz sicher was du meinst.
Während der Ausbildung zum Brandmeister, ist man ja Beamter auf Widerruf.
Und vor dieser Ausbildung habe ich 12 Jahre inkl meiner eigentlichen Ausbildung gearbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel
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Es tut mir leid, ich habe übersehen, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.
Denn ist es wohl in der Tat so, dass Du bedauerlicherweise keinen Anspruch auf ALG I hast. Ehrlich gesagt, finde ich das skandalös.
Ich danke Dir für Deine Antwort.
Werde morgen bei der Agentur für Arbeit anrufen und mal fragen. Werde es dann hier reinschreiben, was dabei rum gekommen ist.
Einen schönen Abend noch.
Sehr gerne.
Ja, erkundige Dich vorsichtshalber morgen noch einmal bei der Agentur für Arbeit.
Ein Tipp noch:
Wenn Du keinen Anspruch auf ALG I und auch wegen eines zu großen Schonvermögens keinen Anspruch auf ALG II hast, wäre zu prüfen, ob Dir zumindest Wohngeld bzw. Lastenzuschuss zusteht.
Viel Erfolg!
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