Alleinerz.: Freund zieht in Wohnung

16. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
desperados_1970
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Alleinerz.: Freund zieht in Wohnung

Hallo an alle!

Folgende Situation:

Ich: alleinerz., 1 Kind, §5-Schein Wohnung (3Zi., 75 qm), allein mit Tochter gemeldet im Mietvertrag. Vollzeit berufstätig, keine Zuschüsse (Mietzuschuss, Wohngeld etc.).

Er: hat Privatinsolvenz, bald arbeitssuchend (z. Zt. Noch im Urlaub, wurde aber gekündigt zum 30.06.08, danach Urlaub),

Mein Freund und ich sind jetzt ein halbes Jahr zusammen. Noch ist er bei seinen Eltern gemeldet. Da muss er aber raus, da seinen Eltern die Miete erhöht wird. Nun überlegn wir, ob er zu mir zieht und sich bei mir anmeldet. Nun meine Fragen:

1. Welcher Nachteil entsteht mir?
2. Kann mein Vermieter bzw. die Gemeinde mich aus der Wohnung werfen?
3. Muss ich mehr Miete zahlen?
4. Was muss ich weiter beachten (eheähliche Gemeinschaft)?
5. Kann ich in irgendeiner Form zur Kasse gebeten werden durch seine Privatinsolvenz?

Es wäre schön, wenn mir so schnell wie möglich jemand ein paar Tipps geben kann.

Herzlichen Dank.

Eure Desperados




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13294 Beiträge, 4520x hilfreich)

@Desperados:

Was heißt § 5 Schein? Wohnberechtigungsschein?

Zu 1 + 2. Meines Erachtens kann Dir kein Nachteil entstehen und der Vermieter kann Dir auch nicht den Mietvertrag kündigen, da die Wohnung sicherlich auch für 3 Personen groß genug ist.

Zu 3. Mehr Miete wohl nicht. Allerdings werden vermutlich die NK-Vorauszahlungen erhöht, was aber auch sinnvoll ist.

Zu 4. Solange Du keine Sozialleistungen beziehst und Dein Freund ALG I bezieht, hat eine eheähnliche Gemeinschaft keine Auswirkungen. Sollte Dein Freund keinen ALG I Anspruch haben und deshalb ALG II beantragen, wird bei einer eheähnlichen Gemeinschaft Dein Einkommen angerechnet. Es wären deshalb gewisse Dinge zu beachten, damit keine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt werden kann. Mit einem minderjährigen Kind im Haushalt ist das allerdings nicht ganz einfach.

Zu 5. Von der Privatinsolvenz Deines Freundes bist Du nicht betroffen. Du haftest nicht für seine Schulden.

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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#2
 Von 
desperados_1970
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Axel,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

Ja, § 5-Schein ist der Wohnberechtigungsschein. Ich wohne in einer öffentlich geförderten Gemeindewohnung(habe ich bekommen, weil ich Geringverdiener bin).

Gut, mit mehr Nebenkosten kann ich leben. Aber wenn mehrere Kosten auf mich zukommen, schaffe ich das nicht.
Von Seiten der Gemeinde kann also nicht viel passieren meinst Du?

Viele Grüsse und danke.

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#3
 Von 
Ticki
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 148x hilfreich)

überlege es dir gut unter solchen vorraussetzungen mit deinem partner zusammen zu zíehen

vor allem ihr kennt euch ja auch noch nicht so lange

informiere dich noch wegen deiner steuerklasse die wird sich sicher auch ändern d.h. dann von deinem gehalt wird wahrscheinlich etwas mehr abgezogen

ich würde dem vermieter darüber informieren das eine weitere person einzieht

den mietvertrag aber bitte weiterhin alleine auf dich laufen lassen

sortiert schön eure rechnungen z.b. dafür wenn du dir einen neuen pc oder so kaufen möchtest das du auch beweisen kannst sollten gerichtsvollzieher kommen das diese gegenstände dir gehören

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13294 Beiträge, 4520x hilfreich)

@Desperados:

Natürlich muss der Vermieter informiert werden, wenn Dein Freund bei Dir einzieht. Allein schon wegen der Nebenkosten. Ein Kündigungsrecht für den Vermieter lässt sich daraus m.E. nicht ableiten.

Ob sich die Steuerklasse ändert, weiß ich nicht. Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft könnte das sein. Allerdings weiß ich nicht, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt von eine solche eheähnliche Gemeinschaft annimmt.

Anderes Problem ist, dass die ARGE eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellen könnte (was per Gesetz aber erst nach einem Jahr des Zusammenlebens möglich ist). Dieses würde dazu führen, dass Dein Einkommen auf die Leistungen Deines Freundes angerechnet würden. Um dem aus dem Weg zu gehen ist es wichtig, dass der Mietvertrag weiterhin nur auf Dich läuft, dass Ihr kein gemeinsames Konto und keine gegenseitige Kontovollmacht habt und keine gemeinsamen Verträge eingeht.

quote:
sortiert schön eure rechnungen z.b. dafür wenn du dir einen neuen pc oder so kaufen möchtest das du auch beweisen kannst sollten gerichtsvollzieher kommen das diese gegenstände dir gehören


Der Hinweis ist sicherlich nicht völlig von der Hand zu weisen. Allerdings dürfte es während der Insolvenz keine Probleme mit dem Gerichtsvollzieher geben, solange Dein Freund keine neuen Schulden macht. Eine Vollstreckung in die Insolvenzmasse ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Insolvenzgerichts zulässig.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

Das Finanzamt interessiert sich nicht für eheähnliche Gemeinschaften, zumindest ändert sich nicht die Steuerklasse. Der Unterhalt des Partners wäre m.W. steuerlich absetzbar.
Ich bleibe pessimistisch, minderjähriges Kind im Haushalt und die ArGe geht automatisch von einer eheähnlichen Gemeinschaft aus (§7 SGBII)
Da müßte man beweisen, dass dem nicht so ist, habe aber noch nichts darüber gelesen, wie das gehen soll.

-- Editiert von hamburgerin01 am 18.06.2008 15:59:22

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13294 Beiträge, 4520x hilfreich)

@hamburgerin:

quote:
Da müßte man beweisen, dass dem nicht so ist, habe aber noch nichts darüber gelesen, wie das gehen soll.


Über die Frage haben wir kürzlich schon mal kurz diskutiert. Ich habe ich der Rechtsprechung auch nichts wirklich passendes gefunden. Ich denke, es wird höchste Zeit, dass das mal jemand durchkämpft. Prinzipiell bin ich ja der Meinung, dass die gleichen Beweise ausreichend sein müssten, wie ohne Kind. Also getrennte Konten, keine gemeinsamen Verträge, getrennte Haushaltskasse etc. . Allein die Tatsache, dass ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt, rechtfertigt m.E. keine höheren Anforderungen an die Beweisführung. Zumindest, wenn es kein gemeinsames Kind ist.

Aber Du hast natürlich Recht. Die ARGE wird mit Sicherheit erstmal eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellen. Wobei ja vermutlich erst einmal ALG I ansteht.

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
Ticki
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 148x hilfreich)

die steuerklasse ändert sich sehr wohl wenn man nicht mehr alleine mit einem kind wohnt

um die günsitgere steuerklasse zu behalten darft keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen ausser zb. es ist das eingene kind das in ausbildung ist

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#8
 Von 
Hyperion
Status:
Praktikant
(812 Beiträge, 211x hilfreich)

wenn dein freund bei dir einzieht, ist SOFORT eine eheähnliche gemeinschaft anzusetzen!!!

das mit dem einen oder zwei jahren zieht nur, wenn keine kinder vorhanden sind.

bei einem kind sehen die ämter das so, das der neue partner sich seiner verantwortung dem kind gegenüber bewusst ist und bewusst eine beziehung trotz kind mit dir eingeht. daher ist die beziehung lt. gesetz schon so gefestigt, dass schon gleich bei dem zusammenzug eine eheähnliche gemeinschaft anzusetzen ist.

ist blöde aber ist so.

paddy

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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13294 Beiträge, 4520x hilfreich)

@paddy:

In dieser Bestimmtheit ist das so nicht korrekt.

Wir können uns sicher darauf einigen, dass die ARGE - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellen wird und dieses insbesondere mit dem Kind begründen wird.

§ 7 Abs. 3a SGB II bewirkt lediglich eine Beweislastumkehr. Das heißt, es ist nicht mehr Sache der ARGE, den Nachweis zu führen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, sondern der Leistungsempfänger muss das Gegenteil beweisen. Diese Beweisführung ist sehrwohl möglich, wenngleich es anscheinend noch keine Rechtsprechung darüber gibt, welche Anforderungen an die Beweisführung zu stellen sind.

Gruß,

Axel

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#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

Hallo Ticki,
du hast recht mit der Steuerklasse, hab ich wieder was dazugelernt :-)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ticki
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 148x hilfreich)

hallo hamburgerin01,

ja ich finde diese regelung bescheiden :-)

muss jedes jahr ins fa und die steuerklasse ändern lassen

also alle die es betrifft prüft immer eure steuerklasse bei erhalt der lohnsteuerkarete

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