Amtshaftungsanspruch gegen Jobcenter wegen Räumungsklage (da Miete zu oft zu spät überwiesen)

15. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.03.2021 20:52:45
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Amtshaftungsanspruch gegen Jobcenter wegen Räumungsklage (da Miete zu oft zu spät überwiesen)

Hallo,

ich habe meine kleine Sozialwohnung verloren, weil das Jobcenter zu oft die Miete zu spät überwiesen hat. Erst erhielt ich 2016/2017 die fristlose Kündigung und dann lief jahrelang eine Räumungsklage. Sehr zermürbend. Im Sommer 2019 bin ich raus.

Kann man einen Amtshaftungsanspruch geltend machen? Wenn ja gibt es da eine Frist?

MfG

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22 Antworten
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#1
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Sommerabend):
Erst erhielt ich 2016/2017 die fristlose Kündigung und dann lief jahrelang eine Räumungsklage. Sehr zermürbend. Im Sommer 2019 bin ich raus.
Und während der Zeit hat man z.B. nicht das Sozialgericht angerufen? Dann ist der Zug abgefahren.

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#2
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Und während der Zeit hat man z.B. nicht das Sozialgericht angerufen? Dann ist der Zug abgefahren.


Und warum wäre "der Zug dann abgefahren"?

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Sommerabend):
Kann man einen Amtshaftungsanspruch geltend machen?


Welche Auskunft meinst du denn zu benötigen? In deinem Räumungsverfahren wurde ja wohl mitgeteilt, wann die Mieten (verspätet) überwiesen wurden. Hattest du einen Anwalt`?

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Sommerabend:

Zitat:
Kann man einen Amtshaftungsanspruch geltend machen?


Grundsätzlich ja. Wenn schon in 2016 die Kündigung erfolgte und sich ein Räumungsverfahren bis 2019 hinzog, dann stellt sich allerdings schon auch die Frage, ob eventuelle Ansprüch nicht bereits verwirkt sind.

Warum wurde dem Jobcenter in dem Mietrechtsstreit nicht der Streit verkündet? Endete der Rechtsstreit mit Urteil oder Räumungsvergleich, oder wie? Wurde vom Gericht festgestellt, dass die Versäumnisse auf Seiten des Jobcenters lagen? Hast Du von Deinem Vermieter seinerzeit Mahnungen erhalten? Was hast Du gegenüber dem Jobcenter unternommen, um die pünktlichen Zahlungen zu erzwingen?

Alles in allem sind da noch jede Menge Fragen offen, die durchaus Einfluss auf einen Erfolg oder Nichterfolg im Amtshaftungsverfahren haben können.

Zitat:
Wenn ja gibt es da eine Frist?


Ja, gibt es. Leider kann ich Dir nicht genau sagen wie lang die ist und wann die überhaupt zu laufen beginnt. Auch von mir die Frage: Warst Du in dem Mietrechtsstreit anwaltlich vertreten? Hat der Anwalt sich zum Thema Jobcenter nie geäußert oder vom Gericht nicht mal Hinweise in diese Richtung gegeben?

Der erste Schritt in Richtung Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wäre auf jeden Fall, das Jobcenter anzuschreiben, einen Schaden zu beziffern und zur Zahlung aufzufordern. Vorher solltest Du aber die Frist kennen, innerhalb der ggf. die Klage eingereicht werden müsste. Vielleich kann dazu ja noch jemand anderes was sagen. Ansonsten hilft nur der Gang zum Anwalt, der für ein eventuelles Klageverfahren ohnehin vogeschrieben wäre, weil das Verfahren vor dem Landgericht zu führen ist. Auch wäre eine Beratung zu den Erfolgsaussichten auf jeden Fall sinnvoll.

Bist Du aktuell noch im Leistungsbezug beim Jobcenter?

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
guest-12301.03.2021 20:52:45
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau das ist der Knackpunkt; dass ich KEINEN Anwalt finden konnte. Man hat mich vor Gericht auseinander genommen und zig Nebenkriegsschauplätze eröffnet um abzulenken, aber Kontoauszüge lügen ja nicht. Ich habe mich damals per Mail an die Stadt gewandt, ans Jobcenter und war sogar beim Bürgermeister aus der Not heraus. Aber gemacht wurde nichts. Das Verfahren endete mit einem Urteil + § 765a Vollstreckungsschutz. Ja ich erhalte noch immer Leistungen, aber jetzt von einem anderen Kreis.





-- Editiert von Sommerabend am 15.11.2020 18:10

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Es wäre müßig zu fragen, warum du dir keinen Anwalt genommen hast, aber es ist tatsächlich schwer zu verstehen.

MKn gilt hier die 3jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, und beginnt zum Ende des Jahres an zu laufen, in dem du Kenntnis erlangt hast von der Pflichtverletzung.

Es wäre also durchaus möglich, dass durch dein Warten die Frist hin ist, geh zum Gericht, lass dir einen Beratungsschein geben und die Sache von einem Anwalt prüfen, evtl. hast du ja Glück und das Ding ist noch nicht hin. Hier würde ich aber dann Gas geben, weil 2020 wohl spätestens Ende sein dürfte mit der Frist.

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#7
 Von 
guest-12301.03.2021 20:52:45
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Räumungsklage wurde mir soweit ichs noch weiß im Januar 2017 zugestellt... Gilt dann ab da die 3-Jahres-Frist oder ab Zustellung der fristlosen Kündigung?

Ich habe hier was sehr interessantes gefunden:
Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.06.2017 (L 9 AS 1742/14) !

Demnach könnte ich es (ohne Anwalt) vorm Sozialgericht einklagen ... Kann mir jemand aber einen guten Anwalt empfehlen?

-- Editiert von Sommerabend am 15.11.2020 18:39

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#8
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Du hast schon die Räumungsklage ohne Anwalt verloren. Ein Unding eigentlich, wenn es so war wie du schreibst, dass du die Kündigung lediglich wegen Zahlungsverspätungen - verursacht durch das JC - erhalten hast und auf all dem die Räumungsklage fußte. So eine Sache kann man eigentlich nicht verlieren ... auch nicht ohne Anwalt ...

Und nun willst du noch ein Krönchen draufsetzen und alleine gegen ein Amt vor's Sozialgericht ziehen? Das kann ja nur nach hinten losgehen.

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#9
 Von 
guest-12301.03.2021 20:52:45
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Du hast schon die Räumungsklage ohne Anwalt verloren. Ein Unding eigentlich, wenn es so war wie du schreibst, dass du die Kündigung lediglich wegen Zahlungsverspätungen - verursacht durch das JC - erhalten hast und auf all dem die Räumungsklage fußte. So eine Sache kann man eigentlich nicht verlieren ... auch nicht ohne Anwalt ...

Und nun willst du noch ein Krönchen draufsetzen und alleine gegen ein Amt vor's Sozialgericht ziehen? Das kann ja nur nach hinten losgehen.


Vorm Sozialgericht habe ich schon einige Klagen gewonnen ...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Sommerabend):
Vorm Sozialgericht habe ich schon einige Klagen gewonnen ...


Ja dann, nur zu.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Sommerabend):
Kann man einen Amtshaftungsanspruch geltend machen?

1. Frage: warum wurde da immer wieder mal zu spät überwiesen?
2. Frage: Welchen konkret nachweisbaren Schaden will man denn geltend machen?



Zitat (von Sommerabend):
Demnach könnte ich es (ohne Anwalt) vorm Sozialgericht einklagen

Was denn?



Zitat (von Solan196):
so eine Sache kann man eigentlich nicht verlieren ... auch nicht ohne Anwalt ...

Doch, das geht ganz einfach - ständig zu spät gezahlte Miete muss eben kein Vermieter tolerieren - egal wer die überweist - da hilft dann auch kein Anwalt mehr ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, das geht ganz einfach - ständig zu spät gezahlte Miete muss eben kein Vermieter tolerieren - egal wer die überweist - da hilft dann auch kein Anwalt mehr ...


Nein eigentlich nicht, wenn das JC die Verspätungen schuldhaft zu vertreten hat.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Nein eigentlich nicht, wenn das JC die Verspätungen schuldhaft zu vertreten hat.


Vermutung oder gesichertes Wissen? Falls Wissen bitte Rechtsgrundlage.

Berry

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#14
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Vermutung oder gesichertes Wissen? Falls Wissen bitte Rechtsgrundlage.


Zitat:
Hat das Jobcenter die Mietzahlungen für einen bedürftigen Mieter übernommen und hält es sich dabei nicht exakt an den Zahlungstermin im Mietvertrag, dann ist dies noch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Der Mieter könne für die Verzögerung durch eine staatliche Behörde nicht verantwortlich gemacht werden werden, entschied das Gericht (Az: VIII ZR 64/09 vom 21. Oktober 2009).


https://www.berlin.de/special/immobilien-und-wohnen/mietrecht/985989-739654-k%C3%BCndigungunzul%C3%A4ssigwennjobcentermietez.html

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Nein eigentlich nicht, wenn das JC die Verspätungen schuldhaft zu vertreten hat.

Ein paar mehr Bedingungen stehen schon im Urteil:

Eine fristlose Kündigung des Vermieters sei nur bei nachhaltigen Vertragsverletzungen möglich; hieran fehle es bei nur drei um wenige Tage verspäteten Mietzahlungen. Darüber hinaus berechtigten unpünktliche Mietzahlungen den Vermieter nur dann zur Kündigung, wenn ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Insoweit müsse zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, dass die unpünktliche Zahlung über das Sozialamt erfolge. Den Beklagten könne die unpünktliche Mietzahlung durch das Sozialamt ausnahmsweise nicht zugerechnet werden, weil sie ihrerseits alles Erforderliche unternommen hätten, um auf das Sozialamt einzuwirken.
Az: VIII ZR 64/09


Hier waren es wohl mehr als nur 3 Zahlungen.
Und man hat auch nicht alles Erforderliche unternommen, um auf das Sozialamt einzuwirken - zumindest ist davon nichts zu lesen.
Und das das JC die verspätete Zahlung (schuldhaft) zu vertreten hat ist auch noch unklar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und man hat auch nicht alles Erforderliche unternommen, um auf das Sozialamt einzuwirken - zumindest ist davon nichts zu lesen.


Das ist Spekulation

Zitat (von Harry van Sell):
Und das das JC die verspätete Zahlung (schuldhaft) zu vertreten hat ist auch noch unklar.


und das habe ich nicht gesagt. Ich schrieb lediglich, dass das nciht "so einfach" geht, wenn

Zitat (von Solan196):
Nein eigentlich nicht, wenn das JC die Verspätungen schuldhaft zu vertreten hat.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ein paar mehr Bedingungen stehen schon im Urteil:


stimmt:

Zitat:
Nach den Worten des BGH ist die Kündigung unwirksam, weil kein «wichtiger Grund» dafür vorliegt. «Zwar können ständige unpünktliche Mietzahlungen einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen», hatte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball in der Verhandlung erläutert. Die entscheidende Frage sei hier aber: «Muss der Mieter sich dieses wenig verständliche Verhalten des Sozialamts zurechnen lassen?»

Diese Frage verneinte das Gericht - weil die Mieterin keinerlei Verschulden an der Verspätung treffe. Zudem sei das Jobcenter nicht «Erfüllungsgehilfe» der Mieterin, so dass sie nicht für dessen Versäumnisse einstehen müsse.


Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass eine Räumungsklage fußend aufgrund von verzögerten Zahlungen des JC, auf die der Mieter keinen Einfluss nehmen kann, idR nicht zum Erfolg führt, wenn man dies richtig kommuniziert.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Sommerabend:

Das Sozialgericht ist hier definitiv nicht zuständig. Die Entscheidung des LSG Baden Württemberg resultiert aus einem sehr speziellen Sachverhalt, der auf Dich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zutrifft. Darum ist das örtliche Landgericht zuständig und dort besteht Anwaltszwang.

Unabhängig vom Anwaltszwang ist aber auch aufgrund der erforderlichen juristischen Kenntnisse die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mehr als empfehlenswert.

Also, nicht mehr lange hin und her überlegen, sondern einen Termin beim Anwalt vereinbaren und mindestens mal eine Beratung zu den Erfolgsaussichten einholen. Die kann man nämlich nur bei Kenntnis der gesamten Abläufe und der maßgeblichen Unterlagen seriös beurteilen.

Ohne anwaltliche Hilfe wird das jedenfalls nichts werden.

@Harry:

Zitat:
2. Frage: Welchen konkret nachweisbaren Schaden will man denn geltend machen?


Na mindestens mal die Gerichts- und gegnerischen Anwaltskosten. Die dürften auch sehr einfach und exakt zu beziffern sein. Bei weiteren Kosten könnte es schwieriger werden.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12301.03.2021 20:52:45
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

@AxelK

Seh ich anders, so speziell ist der Sachverhalt nicht ... den Grundgedanken muss man verstehen ...

-- Editiert von Sommerabend am 15.11.2020 22:50

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Das ist aber relativ egal, wie Sie das verstehen. Sie können da alleine keine Klage einreichen.
Amtshaftungsklagen fallen in die Zuständigkeit des Landgerichts (und nicht des Sozialgerichts).
Und vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Danke Solan für den Hinweis auf das Urteil.

Muss man dann halt als Vermieter auch berücksichtigen.

Ein Grund mehr.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Sommerabend:

Zitat:
Seh ich anders, so speziell ist der Sachverhalt nicht ... den Grundgedanken muss man verstehen ...


Den Verfahrensablauf muss man vor allem verstehen und richtig einordnen.

Im Fall des LSG Baden Württemberg war die Situation eine völlig andere wie bei Dir. Dem Kläger waren Leistungen (auch die KdU) wegen fehlender Mitwirkung vollständig versagt worden. Hiergegen befand er sich bereits im Widerspruchs-/Klageverfahren als die Räumungsklage erhoben wurde. Im Rahmen dieses bereits laufenden Klageverfahrens wurden dann die Räumungskosten als weitere Unterkunftskosten geltend gemacht, was relativ naheliegend ist.

Bei Dir geht es dagegen um zwar bewilligte, aber nicht pünktlich ausgezahlte Leistungen. Diese pünktliche Zahlung hättest Du seinerzeit im Wege der Leistungsklage geltend machen können, was Du aber nicht getan hast. Es gab schlichtweg zum Zeitpunkt der Räumungsklage kein Klageverfahren vor dem Sozialgericht, welches (auch) die KdU zum Gegenstand hatte. Jedenfalls hast Du diesbezüglich hier nichts angegeben.

Der Weg zum Sozialgericht ist verständlicherweise der viel charmantere als der zum Landgericht, aber darum geht es eben nicht. Das Sozialgericht wird sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für nicht zuständig erklären. Und dann bist Du nicht nur keinen einzigen Schritt weiter, sondern hast auch noch weitere Zeit verloren, die Dir ohnehin bereits davonzulaufen droht.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

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