Hallo,
mir wurde angekündigt, das bislang erhaltene Wohngeld nicht zu verlängern wg. u.g. Urteil:
"Ein Zwang zur Arbeitsaufnahme existiert nicht nur bei Hartz IV. Auch der Wohngeldanspruch kann aufgehoben werden, wenn der Antragsteller "die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt", urteilte das Verwaltungsgericht Berlin (VG 21 K 170/20). "
Meine Frau Arbeitet und ich kümmere mich ab dem Nachmittag um die 2 Kinder (8 und 11). Die kleine hat noch bis 3 Hort (in der Regel) und die Große ist im Gymnasium.
Während Corona haben wir unsere Kids recht gut durch die Schule gebracht. Das war aber nur durch lernen mit den Kindern möglich. Die Lehrer sind zumindest in der Zeit nicht wirklich den vielen Lernstoff so nachgekommen, dass ihn meine Kids anwenden konnten. Wir mussten sehr viel lernen, damit die Große aufs Gymnasium kam und das wird uns auch mit der kleinen blühen. Was sehr Intensiv ist.
In dem Urteil geht es im großen und ganzen um einen Akademiker, der ein Einfamilienhaus alleine bewohnt und Wohngeld beantragt hatte, was ihm abgelehnt worden ist.
Wir wohnen aber in einer 70 qm Wohung mit 2 Zimmern zu viert und sind mit Kindergeldzuschuss und dem Wohngeld aus dem ALG II gekommen. Bekommen wir aber kein Wohngeld, fällt auch der Kindergeldzuschuss weg und wir sind wieder beim ALG II (oder wie auch immer das heißen wird)
Kann man hier eine Missbräuchlichkeit unterstellen? Wie könnte ich argumentieren? Diese Woche zum Beispiel kommen die KInder früher nach Hause, da es noch keine Mittagsbetreuung gibt.
Gibt es denn auch Urteile, in denen Familien in ähnlicher Situation Wohngeld bekamen?
Bislang gab es damit keine Problem und die Bundesregierung wollte das Wohngeld öffnen damit die Bevölkerung (die u.a. Probleme mit den steigenden Kosten) ruhig bleibt?
Gruß Tom
Androhung versagung Wohngeld u.a. wg. Urteil das Verwaltungsgericht Berlin (VG 21 K 170/20)
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



ZitatMeine Frau Arbeitet :
Vollzeit?
Zitatund ich :
Offenbar gar nicht?
Hallo, meine Frau arbeitet von 8,30 Uhr und kommt gegen 15,30 nach Hause. Ich war selbstständig. Doch leider kommt dadurch seid Monaten nichts mehr rein und ja, sie haben recht eigentlich gar nicht.
Die Forderung nach Arbeit war mir nur als dem ALG Antrag bekannt. Wurde in der Vergangenheit auch nie hinterfragt.
Soweit ich es aber aus den Medien weiß, gibt es bei ALG jetzt gar keine Sanktionen mehr? Warum dann also beim Wohngeld, wo wir, im Gegensatz zum ALG II das geforderte Einkommen für die Kriterien zum Erhalt des Wohngeldes erfüllen.
Gruß Frank
-- Editiert von User am 12. September 2022 08:23
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Die Ehefrau arbeitet teilzeitig und Du gar nicht. Angesichts des Alters der Kinder kann zumindest einer ganztägig arbeiten. Es fällt mir auch angesichts des Alters der Kinder schwer, für diese Lebensgestaltung eine griffige Begründung zu finden. Vielleicht kann man ja einen Aufschub hinbekommen, indem man nachweist, dass man sich intensiv um eine Joberweiterung (Ehefrau) und zumindest teilzeitigen Job (Du) bemüht.
wirdwerden
Hallo, nun, ich habe nichts gefunden, was beim Wohngeld der "Wiedereingliederungsvereinbarung beim ALG II" entspricht. Woraus, außer aus dem einen Urteil sieht man, dass man bei Antragsstellung Wohngeld verprlichtet ist, sich um mehr Einkommen, bzw. Arbeit kümmern muss?
Das war mir neu?
Gibt es dann, wie beim Jobcenter Hilfe, oder muss man das alles selbst machen?
Warum gibt es dann eine Wiedereingliederungsvereinbarung beim ALG II, die scheinbar des öfteren auch nichtig ist, und beim Wohngeld nicht?
Das ganze kam erst, nachdem ich mich erdreistet hatte, nachdem ich den Wohngeldantrag im März 22 gestellt , eine Beschwerde eingereicht habe wegen der schleppenden Bearbeitung nach über 5 Monaten und dem Hinweis des Mitarbeiters, dass es in der Regel 8-12 Monate dauern kann und sie erst bei den Antragägen aus August 2021 sind.
Das hat doch ein "Geschmäckle" oder nicht?
Mich wundert es, dass es nur ein Urteil in der Angelegenheit gibt. So weit ich gelesen habe, war noch Widerspruch gegen das Urteil (VG 21 K 170/20) möglich. Ist das denn endgültig? Warum gibt es nur eines. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es nur eines gibt?
Gruß
-- Editiert von User am 12. September 2022 09:29
Dein Denkfehler ist, dass Du verschiedene Systeme vermischst, wenn sie Dir passen, und auseinander dividierst, wenn sie nicht passen.
Es sollte doch schon vom Namen her auffallen, das Wohngeld und Arbeitsvermittlung nichts miteinander zu tun haben. Wenn man sich wie auch immer in den Arbeitsmarkt integrieren möchte und meint, da Unterstützung zu benötigen, dann muss man sich an die zuständigen Stellen wenden. Nachdem, was hier aber bisher geschrieben wurde, besteht ja insoweit kein Bedarf.
wirdwerden
Von wem und in welcher Form?Zitatmir wurde angekündigt, das bislang erhaltene Wohngeld nicht zu verlängern :
Es gibt dazu bereits seit Jahren zahlreiche Entscheidungen, die auch von Oberverwaltungsgerichten wiederholt bestätigt wurden.ZitatMich wundert es, dass es nur ein Urteil in der Angelegenheit gibt. :
Grundlage ist § 21 Abs.3 WoGG. Danach darf die Inanspruchnahme nicht missbräuchlich sein. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist nicht definiert. Verwaltungsbehörden haben aber in der Regel Leitfäden oder Vorschriften, die solche Begriffe und Fallkonstellationen etwas eingrenzen. Für die Wohngeldstelle ist das die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV). Dort findet sich zu deiner Frage unter Punkt 21.34
Die Inanspruchnahme des Wohngeldes ist als missbräuchlich ganz oder zum Teil abzulehnen, wenn zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zuzumuten ist oder war, durch Aufnahme einer Arbeit zur Erhöhung des Gesamteinkommens so weit beizutragen, dass die Miete oder Belastung ganz oder zu einem höheren Anteil tragbar wird. Ob einem Haushaltsmitglied zuzumuten ist oder war, durch eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist nur nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen; dabei ist kein zu strenger Maßstab anzulegen. Eine weitergehende Prüfung im Einzelnen ist nur bei einem auffälligen Abweichen vom Regelverhalten vorzunehmen. Hierbei ist das Recht auf selbstverantwortliche Gestaltung des eigenen Lebens und die Freiheit der Berufswahl (vgl. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 GG) zu berücksichtigen. Aus der Sicht des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes muss die gewählte Erwerbstätigkeit plausibel und sinnvoll sein.
Ich entnehme der Entscheidung, dass keine Berufung zugelassen wurde. Bei dem Mann war es doch irgendwie offensichtlich. Lebt allein in seinem 90m² Haus in Berlin, wo andere sich kaum noch eine Abstellkammer leisten können, arbeitet trotz Informatik-Studium und konkret vorliegendem Stellenangebot nicht und will dann Sozialleistungen aus Steuermitteln haben. Dazu weigert er sich einen Teil des Hauses zu vermieten und macht unklare Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, u.a. eine Unterhaltszahlung seines eigenen Vaters von knapp 900 Euro im Monat. Manche Leute brauchen einen Eimer Wasser über den Kopf, aber kein Wohngeld. Das war auch bei den anderen Entscheidungen bisher immer so.ZitatSo weit ich gelesen habe, war noch Widerspruch gegen das Urteil (VG 21 K 170/20) möglich. Ist das denn endgültig? :
Dass das bei einer vierköpfigen Familie in einer 70m² Wohnung und zumindest einem fast in Vollzeit arbeitenden Elternteil genauso beurteilt werden würde, darf aus verwaltungsrechtlicher Sicht bezweifelt werden.
Unabhängig davon darfst du dir die Frage aber natürlich trotzdem selbst stellen. Der Arbeitsmarkt ist leergefegt. Wer sich heute auch nur ansatzweise ernsthaft um eine Arbeit bemüht, der findet auch eine. Ich persönlich würde trotz abgeschlossenem Studium lieber Getränke/Essen/Pakete ausliefern, eine Fabrik putzen oder Bier durch die Kneipe tragen (und habe das auch früher schon gemacht), als mich mit einer Wohngeldstelle herumzuquälen. Aber ich kann auch verstehen, dass das in manche Lebenskonstellationen nicht hineinpasst und möchte es deshalb auch nicht bewerten.
Und was steht konkret im Schreiben der Wohngeldbehörde? Was denn genau? Was will die Behörde denn?Zitatmir wurde angekündigt, das bislang erhaltene Wohngeld nicht zu verlängern wg. u.g. Urteil: :
Erhaltet ihr denn nun Wohngeld+KiZ trotz deiner Beschwerde? Ab wann würde die Verlängerung laufen?
Das wäre keine Sanktion, sondern die Versagung der kompletten Leistung. Das gibts auch weiterhin bei ALG2. Dein Rumsuchen ist unnötig.ZitatSoweit ich es aber aus den Medien weiß, gibt es bei ALG jetzt gar keine Sanktionen mehr? Warum dann also beim Wohngeld, :
Zwang zur Arbeitsaufnahme gibt es nicht. Nach keinem Gesetz. Das sollte dir noch bekannt sein.
Bitte nicht den Lehrern die Schuld geben. Das bringt nichts für Wohngeld-Zahlung.ZitatDie Lehrer sind zumindest in der Zeit nicht wirklich den vielen Lernstoff so nachgekommen, :
Ganz andere Idee: Ist denn der frühere Streit beigelegt, denn du hattest, weil das zu Unrecht gezahlte Wohngeld+Bußgeld zurückzuzahlen war? Oder sammelt die Wohngeldbehörde Altes zusammen und weist dich jetzt mal deutlich auf etwas hin?
ZitatSoweit ich es aber aus den Medien weiß, gibt es bei ALG jetzt gar keine Sanktionen mehr? :
Da weis man falsches.
ZitatDie Ehefrau arbeitet teilzeitig und Du gar nicht. Angesichts des Alters der Kinder kann zumindest einer ganztägig arbeiten. :
Es kann sogar weiter gehen, die Mutter hat noch eine kleine Arbeitsreserve, der Vater eine sehr große.
Zwar wird Selbständigen - wenn es mal nicht so läuft - eine gewisse Karenzzeit gewährt, das Unternehmen wieder in Schwung zu bringen. Aber man müsste dann im Falle des Falles auch nachweisen, das man da was gemacht hat außer "warten und hoffen".
Und auch das bemühen um eine andere Arbeit Teilzeit / Vollzeit müsste man im Falle des Falles auch nachweisen.
ZitatDas hat doch ein "Geschmäckle" oder nicht? :
Oder eher ein wohlmeinende Vorwarnung, so das man jetzt schon mal handeln könnte ...
Selten, dass sich hier alle so einig sind, insbesondere smogman, Anami und meine Wenigkeit. Ich versuche es nochmal auf der Verständnisebene.
Sozialleistungen sind immer subsidiär. Dies bedeutet, dass nicht nur andere Geldquellen (etwa Unterhalt) zunächst auszuschöpfen sind, sondern auch, dass man alles tun muss, um vom sozialen Tropf wegzukommen. Dafür langt nicht, nur wenig zu verdienen, durch eine teilzeitige Beschäftigung für vier Personen. Da muss mehr getan werden, um zu einer dauerhaften Subventionierung zu kommen.
Da hat auch nichts ein "Geschmäckle." Staatliches Handeln sollte vorhersehbar sein. Überraschungsentscheidungen sollten eher die Ausnahme sein, wenn mitunter auch unvermeidbar. Hier hat die Behörde also absolut wünschenswert gehandelt, indem sie vorab darauf hinwies, was sie plant. Man hat jetzt die Zeit, sich um einen Job zu bemühen. Das nachzuweisen. So sollte es doch eigentlich laufen.
wirdwerden
Hallo, vielen Dank für eure Beitrage.
für alle die ein ähnliches Problem haben.
@smogman, ich habe großteils deine Argumentation übernommen und auch noch die Geschichte mit Corona, Kinderlernen usw. ausgeführt. Ich denke auch, dass meine Situation völlig anders ist als die in dem ausgeführten Urteil.
Entgegen der Meinung der meisten hier habe ich mein
Wohngeldbescheid poitiv beschieden bekommen.
Es gab keine Nachfragen mehr.
Vielen Dank.
Ich habe mal nachgelesen. Keiner der User hat dir hier geschrieben, dass dein WoG-Verlängerungsantrag negativ beschieden werden würde.ZitatEntgegen der Meinung der meisten hier :
@Anami na das klingt doch erher, wie Bescheid zurecht verneinen.
ZitatSelten, dass sich hier alle so einig sind, insbesondere smogman, Anami und meine Wenigkeit. Ich versuche es nochmal auf der Verständnisebene. :
Sozialleistungen sind immer subsidiär. Dies bedeutet, dass nicht nur andere Geldquellen (etwa Unterhalt) zunächst auszuschöpfen sind, sondern auch, dass man alles tun muss, um vom sozialen Tropf wegzukommen. Dafür langt nicht, nur wenig zu verdienen, durch eine teilzeitige Beschäftigung für vier Personen. Da muss mehr getan werden, um zu einer dauerhaften Subventionierung zu kommen.
Da hat auch nichts ein "Geschmäckle." Staatliches Handeln sollte vorhersehbar sein. Überraschungsentscheidungen sollten eher die Ausnahme sein, wenn mitunter auch unvermeidbar. Hier hat die Behörde also absolut wünschenswert gehandelt, indem sie vorab darauf hinwies, was sie plant. Man hat jetzt die Zeit, sich um einen Job zu bemühen. Das nachzuweisen. So sollte es doch eigentlich laufen.
Gruß
NÖ. Gar nicht.Zitat@Anami na das klingt doch erher, wie Bescheid zurecht verneinen. :
Das wurde dir hier ausführlich erklärt.ZitatKann man hier eine Missbräuchlichkeit unterstellen? :
NÖ, nicht wegen dieses Urteils.Zitatmir wurde angekündigt, das bislang erhaltene Wohngeld nicht zu verlängern wg. u.g. Urteil: :
Und überhaupt:
Was die Wohngeldstelle dir im Sept. tatsächlich schrieb, ist noch immer vollkommen unbekannt. Trotzdem haben alle 4 Antwortgeber NICHT geschrieben, dass dein Antrag abgelehnt werden würde.
Und jetzt?
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