Hallo zusammen,
es geht um Folgendes:
Ich hatte ein befristetes Arbeitsverhältnis (01.09.2015 - 31.12.2017).
Am 23.08.2017 hatte ich mich online arbeitssuchend gemeldet, eine Woche später dann bei der Arge persönlich; also alles im Zeitrahmen. Während ich den Antrag auf ALG I online ausfüllte, wurde gefragt, wann der befristete Arbeitsvertrag geschlossen wurde; das war der 03.08.2015. Ich wurde darauf hingewiesen, dass meine Arbeitssuchendmeldung somit verspätet getätigt wurde, was für mich jetzt unter'm Strich bedeutet, dass ich eine einwöchige Sperre hin nehmen muss. Ist es wirklich so, dass das Datum des Arbeitsvertrages hier ausschlaggebend ist und ist das bei befristeten Arbeitsverträgen möglicherweise anders geregelt?
Schon mal lieben Dank im Voraus.
Lotte_
Angeblich zu spät arbeitssuchend gemeldet
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ich sehe jetzt nicht wirklich, warum deine Meldung zu spät gewesen sein sollte. Die Frist beträgt 3 Monate vor dem Ablaufdatum des Vertrages. §38 Abschnitt 1) SGB
Worauf stützt sich denn die Aussage des Mitarbeiters der Arge?
ZitatIch sehe jetzt nicht wirklich, warum deine Meldung zu spät gewesen sein sollte. Die Frist beträgt 3 Monate vor dem Ablaufdatum des Vertrages. §38 Abschnitt 1) SGB :
Worauf stützt sich denn die Aussage des Mitarbeiters der Arge?
Eben darauf, dass man vom Datum des Arbeitsvertrages ausgeht Ich hab das so noch nie gehört.
Ich denke, Widerspruch einzulegen, kann nicht schaden.
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ZitatIst es wirklich so, dass das Datum des Arbeitsvertrages hier ausschlaggebend ist :
Ja, das ist es.
Und zwar das Datum an dem der Arbeitsvertrag endet.
Da hat die Mitarbeiterin wohl in der Schulung nicht aufgepasst...
ZitatIch denke, Widerspruch einzulegen, kann nicht schaden. :
Wenn es eine Sperre gibt, wäre das sinnvoll.
@Lotte:
Der Empfehlung Widerspruch einzulegen, kann ich mich nicht anschließen.
Mir fällt etwas ganz anderes auf:
Stimmen die genannten Daten (Arbeitsvertrag vom 01.09.2015 bis 31.12.2017), oder hat sich da möglicherweise der Fehlerteufel eingeschlichen? Wenn die Daten stimmen, gab es eine Begründung für die Befristung? Eine sachgrundlose Befristung wäre nach meinem Kenntnisstand nämlich für maximal 2 Jahre zulässig gewesen. Ich bin mir allerdings nicht sicher, welche Konsequenzen aus einer Überschreitung der maximal zulässigen Befristigungsdauer folgen. Möglicherweise war der Vertrag damit unbefristet. Stellt sich die weitere Frage, ob und auf welchem Wege da noch was zu retten ist. Die Frage sollte ggf. mal im Unterforum Arbeitsrecht gestellt werden.
Gruß,
Axel
Schön an den Fingern abzählen -> Arbeitslosmeldung am 23.08.2017, Arbeitsende 31.12.2017.
Sind das drei Monate und somit frühzeitig genug?
Die Befristung wurde vom Arbeitsamt gar nicht angesprochen. Wer sagt übrigens, dass es eine sachgrundlose Befristung war?
Ich kann auch spekulieren -> Lotte deutet auf eine weibliche Person hin und die werden gerne als Mutterschaftsvertretung während der Elternzeit anderer Frauen genommen.
Doppelposting
-- Editiert von alida am 05.01.2018 19:34
@alida:
Zitat:Schön an den Fingern abzählen -> Arbeitslosmeldung am 23.08.2017, Arbeitsende 31.12.2017.
Sind das drei Monate und somit frühzeitig genug?
Also ich habe gezählt. Die anderen, die geantwortet haben offensichtlich auch. Bei Dir bin ich mir da nicht ganz so sicher, oder was möchtest Du uns mit dieser Aussage sagen?
Zitat:Wer sagt übrigens, dass es eine sachgrundlose Befristung war?
Niemand sagt das. Ich auch nicht. Ich habe lediglich nachgefragt und für den Fall das es eine sachgrundlose Befristung war auf weitere zu klärende Punkte hingewiesen.
Gruß,
Axel
Zitat@Lotte: :
Der Empfehlung Widerspruch einzulegen, kann ich mich nicht anschließen.
Mir fällt etwas ganz anderes auf:
Stimmen die genannten Daten (Arbeitsvertrag vom 01.09.2015 bis 31.12.2017), oder hat sich da möglicherweise der Fehlerteufel eingeschlichen? Wenn die Daten stimmen, gab es eine Begründung für die Befristung? Eine sachgrundlose Befristung wäre nach meinem Kenntnisstand nämlich für maximal 2 Jahre zulässig gewesen. Ich bin mir allerdings nicht sicher, welche Konsequenzen aus einer Überschreitung der maximal zulässigen Befristigungsdauer folgen. Möglicherweise war der Vertrag damit unbefristet. Stellt sich die weitere Frage, ob und auf welchem Wege da noch was zu retten ist. Die Frage sollte ggf. mal im Unterforum Arbeitsrecht gestellt werden.
Gruß,
Axel
Hallo Axel,
die Daten stimmen. Ein Sachgrund wird im Arbeitsvertrag genannt und hat auch seine Richtigkeit; diese Frage stellt sich mir also nicht. Mich interessiert, ob der Zeitpunkt für eine Arbeitssuchendmeldung bei befristeten Arbeitsverträgen anders geregelt ist als bei unbefristeten.
ZitatSchön an den Fingern abzählen -> Arbeitslosmeldung am 23.08.2017, Arbeitsende 31.12.2017. :
Sind das drei Monate und somit frühzeitig genug?
Die Befristung wurde vom Arbeitsamt gar nicht angesprochen. Wer sagt übrigens, dass es eine sachgrundlose Befristung war?
Ich kann auch spekulieren -> Lotte deutet auf eine weibliche Person hin und die werden gerne als Mutterschaftsvertretung während der Elternzeit anderer Frauen genommen.
Zu deinem letzten Satz....weder, noch....
Es geht oder ging hier um eine Stelle im öffentlichen Dienst in einem Bereich, der solche Regelungen (leider) rechtfertigt.
@Lotte:
Zitat:Ein Sachgrund wird im Arbeitsvertrag genannt und hat auch seine Richtigkeit; diese Frage stellt sich mir also nicht.
Na dann - vergiss alles, was ich diesbezüglich geschrieben habe.
Zitat:Mich interessiert, ob der Zeitpunkt für eine Arbeitssuchendmeldung bei befristeten Arbeitsverträgen anders geregelt ist als bei unbefristeten.
Mir ist keine hiervon abweichende gesetzliche Regelung bekannt und § 38 SGB III gibt eine solche Auffassung meiner Meinung nach nicht her.
Gruß,
Axel
ZitatMich interessiert, ob der Zeitpunkt für eine Arbeitssuchendmeldung bei befristeten Arbeitsverträgen anders geregelt ist als bei unbefristeten. :
Nein, man muss sich aber bei der Arbeitsagentur persönlich vorstellen. Jobcenter reicht nicht (wenn Arge damit gemeint war).
https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/dienststellen/rdn/stralsund/Agentur/Presse/Presseinformationen/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI611332
Aber erstmal abwarten.
-- Editiert von Tasti123 am 06.01.2018 10:16
Zitat:Am 23.08.2017 hatte ich mich online arbeitssuchend gemeldet, eine Woche später dann bei der Arge persönlich; also alles im Zeitrahmen.
Passt doch alles, liegt alles im zeitlichen Rahmen, also Widerspruch einlegen.
ZitatPasst doch alles, liegt alles im zeitlichen Rahmen, also Widerspruch einlegen. :
Oder einfach mal freundlich telefonisch nachfragen. Ich habe es bei den Bemühungen anderen zu helfen öfters erlebt, dass ein erkennbarer Fehler auch ohne Widerspruch von der Agentur einfach korrigiert wird.
Das Jobcenter verhält sich hingegen deutlich beratungsresistenter.
Berry
@Sir Berry:
Zitat:Oder einfach mal freundlich telefonisch nachfragen. Ich habe es bei den Bemühungen anderen zu helfen öfters erlebt, dass ein erkennbarer Fehler auch ohne Widerspruch von der Agentur einfach korrigiert wird.
Und dabei das Risiko eingehen, dass innerhalb der Widerspruchsfrist keine Korrektur erfolgt und der Bescheid bestandskräfitg wird? Sich dabei auch noch auf telefonische Zugeständnisse verlassen, die niemals nachweisbar sind? Sorry, aber den Ratschlag kann man doch nicht ernsthaft erteilen.
Gruß,
Axel
Liegt überhaupt schon Bescheid vor?
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