Angehörigenentlastungsgesetz

15. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(424 Beiträge, 202x hilfreich)
Angehörigenentlastungsgesetz

Guten Tag,

wie ist die Grenze von 100.000 EUR Jahresbruttoeinkommen des gestern verabschiedeten Angehörigenentlastungsgesetzes zu verstehen? Ist das ein Freibetrag und man wird nur mit dem die 100.000 EUR übersteigenden Betrag beim Elternunterhalt belangt, also bspw. bei 110.000 EUR dem, was von den 10.000 EUR nach Steuern und Abzügen übrig bleibt? Oder wird man ab 100.001 EUR tatsächlich voll belastet, bei 99.999 EUR hingegen gar nicht?

Noch eine Frage: wäre es zulässig, nachdem sich das Sozialamt gemeldet hat, die Arbeitszeit zu reduzieren (von Vollzeit auf Teilzeit), um unter die 100.000 EUR Grenze zu kommen, oder ist es dann zu spät? Hab gehört, beim Kindesunterhalt reduziere sich die Höhe der Unterhaltsverpflichtung dann nicht mehr, sondern man zahle weiter als verdiente man weiter wie in Vollzeit. Gibt es diesen Erwerbszwang auch beim Elternunterhalt?

Vielen Dank.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
des gestern verabschiedeten Angehörigenentlastungsgesetzes zu verstehen?


Das Gesetz ist erst in dem Sinne von der Bundesregierung verabschiedet, dass jetzt das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag beginnt.

Zitat:
Ist das ein Freibetrag und man wird nur mit dem die 100.000 EUR übersteigenden Betrag beim Elternunterhalt belangt, also bspw. bei 110.000 EUR dem, was von den 10.000 EUR nach Steuern und Abzügen übrig bleibt? Oder wird man ab 100.001 EUR tatsächlich voll belastet, bei 99.999 EUR hingegen gar nicht?


Das geht aus dem Gesetzesentwurf nicht hervor. Es ist aber denkbar, dass das im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch ergänzt und damit klargestellt wird.

Zitat:
Gibt es diesen Erwerbszwang auch beim Elternunterhalt?


Nein, den gibt auch bislang schon nicht und gegenüber Kinder gilt die erhöhte Erwerbsobliegenheit auch nur für minderjährige Kinder und priviligierte Kinder.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32004 Beiträge, 5632x hilfreich)

Wieso meinst du, hier könne jemand die Einzelheiten zu einem Gesetzentwurf erklären?
Bisher geistert vor allem 1 Schlagzeile mit 1 Summe durch den Mediendschungel... und die ist gar nicht neu.
Du kannst gern den Entwurf mal lesen:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-gesetz-entlastung-unterhaltsverpflichteter-angehoeriger.pdf;jsessionid=F7A9A32BE7C27B2191EF78F6BCE02412?__blob=publicationFile&v=2

Zitat (von Lichtgestalt):
Noch eine Frage:
Nö, Entreicherung ist nicht vorgesehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(424 Beiträge, 202x hilfreich)

Dafür, dass Ihrer Aussage nach nur eine Schlagzeile bekannt sei, sind Sie sich ja erstaunlich sicher hinsichtlich dessen, was Sie Entreicherung nennen. Interessant.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Nochmals ganz klar: im Augenblick handelt es sich um einen Entwurf eines Gesetzes, nicht um mehr. Wie die Endfassung aussehen wird, das weiss hier niemand. Dieser Entwurf ist nämlich nicht kritiklos. Die Kommunen, die Länder haben schon jetzt erhebliche Bedenken angemeldet. Wie das Gesetz einmal aussehen wird, das kann niemand vorhersagen. Mal die 1. Lesung im Bundestag abwarten.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32004 Beiträge, 5632x hilfreich)

Zitat (von Lichtgestalt):
sind Sie sich ja erstaunlich sicher hinsichtlich dessen, was Sie Entreicherung nennen. Interessant.
Weil sich das zum bisher gültigen Gesetz nicht geändert hat. Der aktuelle Gesetzentwurf ist doch kein neugeborenes Etwas, sondern es soll das bestehende Gesetz reformiert, evtl. ergänzt werden.
So hat man das im Koalitionsvertrag vereinbart. Nun wird geliefert.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(424 Beiträge, 202x hilfreich)

Jetzt fand die 1. Lesung im Bundestag statt. Viel findet man nicht dazu im Internet...

Sind die 100.000 Euro denn nun eine Freigrenze oder ein Freibetrag? Oder ist das weiter unklar?

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32004 Beiträge, 5632x hilfreich)

Es findet sich viel im Internet. ua. von höchster Stelle dieses:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/133/1913399.pdf
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/133/1913399.pdf
Man kann sich sogar die gesamte 1.Lesung/Beratung angucken. Reden verfolgen. Dauert ca 60 min.
Dann später sicher noch, was der Ausschuss für Arbeit u Soziales dazu meint.

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw39-de-unterhaltspflicht-angehoerige-657418
Die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100.000 Euro soll in der Sozialhilfe künftig ausgeschlossen sein. Das bedeutet, dass auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern, die die sogenannte Hilfe zur Pflege erhalten, erst ab einer Höhe ab 100.000 Euro zurückgegriffen werden kann.

Es war noch nie unklar, denn es geht und ging niemals nur um diese Zahl 100.000,-.
Und das mit der *verbotenen Entreicherung* war auch schon vor dem Gesetzentwurf so. Das SGB XII gilt schon länger.

Und es geht immer noch um das Jahresbruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.
Also keine Freigrenze nach Steuerrecht.

was möchtest du noch wissen?

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#8
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(424 Beiträge, 202x hilfreich)

Tja, sehen Sie es mir nach, aber ich verstehe es immer noch nicht. Ich bin kein Jurist und möchte nur verstehen, was das für mich bedeutet.

Wird beim Jahresbrutto von bspw. 120.000 EUR auf 120.000 oder auf 20.000 Euro zugegriffen? Oder anders: wie wird die Höhe der Unterhaltspflicht ermittelt, wenn man über die 100.000 EUR kommt?

Ändert sich für Kinder mit über 100.000 EUR überhaupt etwas oder bleibt für die (leider) alles wie gehabt?

-- Editiert von Lichtgestalt am 12.10.2019 19:40

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32004 Beiträge, 5632x hilfreich)

Ich bin auch keiner.
Es geht doch aber nicht um die Ermittlung eines Unterhaltsbetrages für Eltern. Zugegriffen wird auch gar nicht.
Wer mit seinem Jahresbruttokommen über 100.000€ hat, wird herangezogen. Wie viel letztlich dann an Unterhaltssumme errechnet wird und zu zahlen ist, kann man nicht hier nicht sagen. Da kann es noch viel + oder - geben....schließlich kann man durchaus noch Absetzbeträge haben, die die Zahlsumme verringern.

Wer weniger Einkommen als 100.000 Jahresbrutto hat, wird nicht herangezogen. Da übernimmt das Sozialamt als Leistungsträger die notwendigen Kosten. Ob das 100,- oder 1000,- sind--- ist dann auch nicht relevant. Da entfällt also das aufwändige Formular-und Nachweiswesen für das unterhaltspflichtige Kind.

Zitat (von Lichtgestalt):
Ändert sich für Kinder mit über 100.000 EUR überhaupt etwas oder bleibt für die (leider) alles wie gehabt?
Wenn es dir nur um die magische Zahl 100.000,- geht, dann wird sich nichts ändern.
Ist dein Jahresbrutto 100.001,- oder mehr---und steht das so lesbar, wird man von dir alle Nachweise verlangen.
Auch das ist nicht neu.

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#10
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(424 Beiträge, 202x hilfreich)

Zählt denn jetzt das Jahresbruttoeinkommen oder das zu versteuernde Einkommen? Letzteres steht u.a. hier:

https://www.tagesschau.de/inland/faq-angehoerigenentlasungsgesetz-101~amp.html

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Zählt denn jetzt das Jahresbruttoeinkommen oder das zu versteuernde Einkommen?


Weder das eine noch das andere. Es zählt der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Den von Dir zitierten Artikel hat offensichtlich ein Journalist geschrieben, der nicht die geringste Ahnung davon hat, was welche Begriffe genau bedeuten, denn andernfalls hätte er nicht Bruttoeinkommen und zu versteuerndes Einkommen gleichgesetzt.

Zitat:
Jetzt fand die 1. Lesung im Bundestag statt. Viel findet man nicht dazu im Internet...


Es fand inzwischen die dritte Lesung statt. Übrigens findet man den kompletten Gesetzesentwurf einschließlich Begründung und die zwischen 1. und 3 Lesung vorgenommenen Änderungen auf der Homepage des Bundestages. Man findet also alle Informationen dazu im Internet, die man benötigt.

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2525/252511.html

-- Editiert von hh am 11.11.2019 21:30

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