"Angemessenes" Wohneigentum 1 Person

11. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Lisa Schulz
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
"Angemessenes" Wohneigentum 1 Person

Liebe Forumsmitglieder,

ich surfe nun seit geraumer Zeit das Internet hoch und runter, und es scheint, als gäbe es keine VERBINDLICHE Aussage darüber, welche Eigentumsgrösse "angemessen" ist für 1 Person in einer EIGENTUMSWOHNUNG, wenn es z.B. um das Thema Grundsicherung geht. In einigen Artikeln steht, 1 Person stünden maximal 45 m2 zu, anderswo werden 60 m2 für 1 Person im Wohneigentum gestattet. Das ist ja Wahnsinn, dass man nur schwammige Aussagen in Bezug auf die ANGEMESSENHEIT bekommt. Kann hier jemand von Euch helfen?

Danke und herzliche Grüsse!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31892 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von Lisa Schulz):
welche Eigentumsgrösse "angemessen" ist für 1 Person in einer EIGENTUMSWOHNUNG, wenn es z.B. um das Thema Grundsicherung geht.
Doch, das gibt es. Es handelt sich dann um selbst genutztes Wohneigentum. Damit ist die ETW Teil des Vermögens und ist nach §12 SGB II geregelt.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015849.pdf
---> dort Seite 9. Und dazu der wichtige Erklär-Text.

Wahnsinn ist da nichts. Angemessenheit ist eben weit zu definieren und ein rechtlich unbestimmter Begriff.
Bis 80 qm gelten als angemessen. Je nachdem, kann auch mehr noch angemessen sein.

Die Angabe max 45 qm trifft auf Mietwohnungen zu, allerdings dürfte deine Quelle alt sein. Ich meine, alle Bundesländer haben ihr Gesetz/WNB auf max. 50 qm für 1 Person in Mietwohnung geändert. Danach haben sich die Leistungsträger zu richten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17243x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Lisa Schulz):
s scheint, als gäbe es keine VERBINDLICHE Aussage darüber, welche Eigentumsgrösse "angemessen" ist für 1 Person in einer EIGENTUMSWOHNUNG, wenn es z.B. um das Thema Grundsicherung geht.

Es kommt - wie so oft - auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.



Zitat (von Lisa Schulz):
Das ist ja Wahnsinn, dass man nur schwammige Aussagen in Bezug auf die ANGEMESSENHEIT bekommt.

Nö, sonst müsste ja derjenige der 0,01m² zu viel hat die Wohnung räumen.
Das ist weder im Sinne des Erfinders noch im Sinne der Betroffenen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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