Anhörung ordnungswidrigkeit jobcenter

30. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Gewinnspielrecht
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 8x hilfreich)
Anhörung ordnungswidrigkeit jobcenter

Ich habe heute eine Anhörung bekommen im Briefkasten

Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch.

zum Schluss steht da drauf Sie waren nach $60 verplichtet. Ich fotografier das mal ab

Was droht mir jetzt alles^^

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32885 Beiträge, 17270x hilfreich)

Eine Geldbuße, deren Höhe Ihnen vorher auch keiner sagen kann - das ist hier ja kein Hellseherforum. Außerdem haben Sie die Summe geschwärzt, was natürlich dazu führt, daß man das noch viel weniger vorhersagen kann. In diesem Fall http://www.taz.de/!132987/ gab es wegen 300 Euro ein Bußgeld von 180 Euro.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@fb:

Also, es fehlt zwar die zweite Seite des Schreibens, aber wie kommst Du denn darauf, dass Dir hier eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird? Für mich sieht das nach einer ganz normalen Anhörung aus, die vor einer beabsichtigten Rückforderung zwingend zu erfolgen hat. Die Rückforderung ergibt sich offensichtlich aus einem Guthaben aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung. Alles in allem ein völlig normaler Vorgang, der mit einem Bußgeldverfahren überhaupt nichts zu tun hat.

Solltest Du die Abrechnung jedoch erst mehrere Monate nach Erhalt dem Jobcenter/Sozialamt eingereicht haben, könnte ggf. noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren folgen. Jetzt im Augenblick vermag ich das aufgrund des vorliegenden Schreibens nicht zu erkennen.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#3
 Von 
Gewinnspielrecht
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 8x hilfreich)

@Axel Lieben dank für deine Antwort. Es steht aber doch dadrin das ich eine gemacht haben soll. 60§

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Ich habe sie nicht zuspät eingereicht sondern es ist nicht angekommen. Und dann habe ich es nach aufforderung noch einmal geschickt.

-- Editiert fb400931-79 am 03.11.2014 11:28

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@fb:

Die maßgeblichen Bußgeldtatbestände sind in § 63 SGB II geregelt und nicht in dem angegebenen § 60 SGB I . Dort sind lediglich die allgemeinen Mitwirkungspflichten geregelt.

Beantworte die Anhörung und warte ab, was weiter passiert. Außer einem Rückforderungsbescheid hinsichtlich des Guthabens wird aus meiner Sicht nichts weiter passieren. Und falls tatsächlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden sollte, melde Dich einfach wieder.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gewinnspielrecht
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 8x hilfreich)

Ok Danke werde ich machen.

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