Anhörung zu einer Überzahlung Jobcenter

26. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Selleman
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Anhörung zu einer Überzahlung Jobcenter

Hallo zusammen.

Auf Antrag erhalte ich nun Erwerbsminderungsrente bsi Mai 2018. Ist also verlängert worden.

Nun erhielt ich eine Anhörung zu einer Überzahlung.

Rückwirkend wurde die Erwerbsminderungsrente ab Juni bewilligt. Insgesamt knapp 2.800 € soll ich nun zurückzahlen.
Die Rente ist am 29.09. zugeflossen. Dass ich zurückzahlen muss, ist mir klar, ich bin nur gerade wegen dem Zuflussprinzip irritiert.

Hat da jemand für mich eine Argumentationsgrundlage / Tipps für mich ?

Ditte wäre sehr schön :)

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Sellemann:

Wusste das Jobcenter von der Beantragung der Rente und wenn ja, seit wann? Waren die Bewilligungen des Jobcenters vorläufig? Erhälst Du volle, oder Teil-Erwerbsminderungsrente? Befristet oder unbefristet? Ist die Rente in der Höhe bedarfsdeckend?

Wenn das Jobcenter rechtzeitig über die Beantragung der Rente informiert war, ist eine Rückforderung m.E. unzulässig, weil das Jobcenter stattdessen einen Erstattungsanspruch bei der DRV hätte anmelden müssen. Dem Jobcenter steht insoweit auch kein Ermessen zu.

Wusste das Jobcenter nichts von der Antragstellung, kommt es auf Deine Antworten auf die obigen Fragen an. Hierzu also ggf. später mehr.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Selleman
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
@Sellemann:

Wusste das Jobcenter von der Beantragung der Rente und wenn ja, seit wann? Waren die Bewilligungen des Jobcenters vorläufig? Erhälst Du volle, oder Teil-Erwerbsminderungsrente? Befristet oder unbefristet? Ist die Rente in der Höhe bedarfsdeckend?

Wenn das Jobcenter rechtzeitig über die Beantragung der Rente informiert war, ist eine Rückforderung m.E. unzulässig, weil das Jobcenter stattdessen einen Erstattungsanspruch bei der DRV hätte anmelden müssen. Dem Jobcenter steht insoweit auch kein Ermessen zu.

Wusste das Jobcenter nichts von der Antragstellung, kommt es auf Deine Antworten auf die obigen Fragen an. Hierzu also ggf. später mehr.

Gruß,

Axel


Vielen Dank für die Rückmeldung.


Stimmt. Ich hätte es besser erklären sollen.

Also. Von Juli 2015 bis Mai 2016 habe ich die Arbeitsmarktrente ( nicht vermittelbar ) von der Rentenversicherung bekommen. Die Überzahlung wurde damals zwischen JC und Rentenversicherung untereinander ausgeglichen.
Nun hatte ich einen erneuten Antrag bei der RV zur Rente als Weiterbewilligung gestellt. Dieser wurde dann genehmigt, bis Mai 2018. Ebenfalls als Arbeitsmarktrente. Passenderweise kam die Bewilligung der Rente gleichzeitig mit dem Antrag auf Weiterbewilligung beim JC. Beim Weiterbewilligungsantrag habe ich auch direkt den Rentenbescheid beigefügt. Ein neuer Bescheid vom JC kam dann die Tage an, mit der "Aufstockung" da die Rente der RV nicht ausreicht.
Gleichzeitig dann die Anhörung, dass ich in der Zeit von Mai bis zur neuen Weiterbewilligung wohl überzahlt worden sei. Ein Ausgleich zwischen RV und JC fand dieses mal nicht statt. Der WB-Antrag vom JC gilt jetzt für ein Jahr und nicht vorläufig, ebenfalls wie der vorhergehende Bescheid des JC.

Zitiere:

Sie haben ab dem 1. Juni 2016 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen dürften Sie in geringerer Höhe hilfebedürftig sein. (§ 9 in Verbindung mit § 11 SGB II )

Die Entscheidung wäre mit Wirkung für die Zukunft, wie oben aufgeführt, aufzuheben, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist ( § 40 Absatz 1, Satz 1 SGBII in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz SGB X )

Die Entscheidung wäre außerdem wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben ( § 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB II in verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB X )

Bei Ihnen ist Einkommen anzurechnen. Dieses dürfte zur Minderung Ihres Anspruchs geführt haben. Einkommen ist in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt. ( § § 11 Absatz 2 SGB II ) Hierbei kommt es nicht auf persönliches Verschulden an.

2. Erstattung

Soweit die Entscheidung aufgehoben wird, wären die überzahlten Leistungen von Ihnen zu erstatten. ( § 50 Absatz 1 SGB X ) Die Berechnung des Beitrages entnehmen Sie der Tabelle

Hoffe, ich konnte es jetzt einigermaßen zufriedenstellend erklären :)

-- Editiert von Selleman am 27.10.2016 03:04

4x Hilfreiche Antwort

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