Anrechnung Nebenkostenguthaben bei BG mit Schüler-BaföG /Alg II

17. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
some
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 27x hilfreich)
Anrechnung Nebenkostenguthaben bei BG mit Schüler-BaföG /Alg II

Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Meine Tochter und ihr Partner wurden als BG eingestuft, obwohl sie keinerlei Leistungen vom Jobcenter bezogen hat. Ihren Mietanteil und Regelsatz konnte sie durch Schüler-BaföG und Kindergeld bestreiten. Ihr Partner hat seinen (durch die BG reduzierten) Regelsatz plus die Hälfte der Miete vom Jobcenter bekommen.
Aus der Jahresabrechnung der Nebenkosten geht ein Guthaben hervor. Dazu jetzt meine Frage:

Wie wird das Einkommen berücksichtigt? Normalerweise müsste dem Jobcenter doch nur der Anteil für den Partner meiner Tochter zustehen. Sie selbst hat ja keine Leistung vom Jobcenter bezogen. Dürfte das Jobcenter trotzdem das Guthaben für sich beanspruchen, weil sie als BG eingestuft wurden und sich die Gesamtmiete aus Sicht des Jobcenters um das Guthaben mindert?

Für Antworten danke ich.

-- Editiert von some am 17.05.2019 15:42

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von some):
Meine Tochter und ihr Partner wurden als BG eingestuft, obwohl sie keinerlei Leistungen vom Jobcenter bezogen hat.


Aber ihr Partner tut das.... Wäre es nur eine WG, wäre dem nicht so.

Zitat (von some):
Dürfte das Jobcenter trotzdem das Guthaben für sich beanspruchen, weil sie als BG eingestuft wurden und sich die Gesamtmiete aus Sicht des Jobcenters um das Guthaben mindert?


Ich würde meine ja. Denn wenn Deine Tochter eine Bafögerhöhung bekommen würde, würde diese auch angerechnet werden. Ist halt nun mal eine BedarfsGEMEINSCHAFT

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#2
 Von 
some
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 27x hilfreich)

Meine Tochter wurde nur mit einberechnet, damit der Anspruch ihres Partners ( den Regeln einer BG entsprechend) gemindert werden konnte. Es gab während der Bezugsdauer keine Erhöhung des Schüler-BaföGs, also auch keine Einkommensanrechnung ihres Einkommens bei ihm, außer anfangs ihr Kindergeld, dies konnte aber durch einen Anwalt rückgängig gemacht werden.
Sie wurde nur durch den Umstand, dass sie ein Paar sind bedürftig gemacht.

Ich finde diese Praxis sehr ungerecht, da sich das Jobcenter auf diese Weise am Guthaben -in meinen Augen unrechtmässig- bereichert, obwohl nur die Hälfte der Miete vom Jobcenter bezahlt wurde.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von some):
obwohl nur die Hälfte der Miete vom Jobcenter bezahlt wurde.
Das BK-Guthaben darf das JC nur zu 50% *einnehmen*.
Der Partner soll die BK-Abrechnung dem JC vorlegen. Dann abwarten, was das JC antwortet.
Gegen einen evtl. Bescheid mit voller Berücksichtigung kann der Partner deiner Tochter Widerspruch erheben.

Das JC zahlt nur für den Partner die Unterkunftskosten--- also ist auch nur sein Guthabenanteil zu berücksichtigen.
Es ist also nicht ungerecht.
Deine Tochter erscheint zwar als BG-Mitglied, allerdings mit 0,00€ Leistungen im Berechnungsbogen.
Zitat (von some):
Meine Tochter wurde nur mit einberechnet, damit der Anspruch ihres Partners ( den Regeln einer BG entsprechend) gemindert werden konnte.
Nein, nicht deshalb. Sondern, weil 2 Partner zusammen leben, aber eben nicht beide hilfebedürftig nach SGB II sind.
Zitat (von some):
Ihren Mietanteil und Regelsatz
Nö. Ihren Bedarf kann sie durch Kindergeld und Schülerbafög decken. Sie braucht kein Alg2.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@some:

Ist das

Zitat:
Deine Tochter erscheint zwar als BG-Mitglied, allerdings mit 0,00€ Leistungen im Berechnungsbogen.


tatsächlich so?

@Anami:

Zitat:
Meine Tochter wurde nur mit einberechnet, damit der Anspruch ihres Partners ( den Regeln einer BG entsprechend) gemindert werden konnte.

Nein, nicht deshalb. Sondern, weil 2 Partner zusammen leben, aber eben nicht beide hilfebedürftig nach SGB II sind.


Wenn die Tochter tatsächlich Schüler-BaföG erhält, ihr Bedarf sich also nach § 12 BAföG richtet, dürfte ihr in der Konstellation der Bedarfsgemeinschaft mit dem ALG II beziehenden Partner, ebenfalls ergänzendes ALG II zustehen. Beide wären gleichermaßen hilfebedürftig.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von some):
obwohl sie keinerlei Leistungen vom Jobcenter bezogen hat. Ihren Mietanteil und Regelsatz konnte sie durch Schüler-BaföG und Kindergeld bestreiten.
Davon bin ich ausgegangen.
Demnach hat die Tochter keinen Bedarf, erhält keine Leistungen, es sollte deshalb keine BK-Guthaben-Berücksichtigung nach § 22 (3) SGB II erfolgen.
Wenn sie mit Kindergeld+Schüler-BAföG ihren Bedarf decken kann, ist sie nicht hilfebedürftig /leistungsberechtigt, obwohl sie zur BG gehört. Ihr Einkommen/Erhöhung wird auch nicht auf die BG angerechnet. Ihr Partner erhält den 90%-Regelbedarf (das erzürnt die TE).
---------------------------------------------
@some
Wer mit einem Bedürftigen/Leistungsberechtigten in einer BG lebt, ist nicht per se auch selbst bedürftig. Die Tochter wurde nicht bedürftig gemacht. Ist auch nicht leistungsberechtigt.

Zitat (von some):
Meine Tochter wurde nur mit einberechnet, damit der Anspruch ihres Partners ( den Regeln einer BG entsprechend) gemindert werden konnte.
Nö. Sondern weil sie offensichtlich doch ein Paar sind, zusammen leben usw.
Beispiele:
Oder die alte Frage? ----> Ein Paar, auch Partner, aber keine Partner nach SGB II?
Oder: andere BG?----> Elternteil erhält Alg2, Kind hat bedarfsdeckendes Einkommen aus KiG +Unterhalt. Kind erscheint im Berechnungsbogen als Mitglied der BG, aber mit 0,00 Bedarf und 0,00 Leistungen, ist also nicht hilfebedürftig.
Oder: Misch-BG ---> Rentner mit bedarfsdeckendem Einkommen + Ehefrau mit Alg2, in 2er-BG, er mit 0,00 Bedarf, 0,00 Leistungen, sie mit 90 % Regelbedarf...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Wenn sie mit Kindergeld+Schüler-BAföG ihren Bedarf decken kann, ist sie nicht hilfebedürftig /leistungsberechtigt, obwohl sie zur BG gehört.


Und das bitte folgt woraus?

Woraus sollte folgen, dass diese BG hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und der Einkommensverteilung anders behandelt wird, als eine BG, in der einer seinen eigenen Bedarf z.B. durch Erwerbseinkommen decken kann?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Ich habe aus den Beiträgen der TE mitgenommen:
- Die Tochter erhält Kindergeld und Schüler-BAföG,
- sie wohnt mit ihrem Partner zusammen
- sie kann ihren Bedarf für Wohnen und LU aus ihrem Einkommen bestreiten.
- Sie erhält keine Leistungen vom JC.
Der Partner hat kein Einkommen und erhält den 90%-Regelbedarf +50% der KDU.

Die BK-Jahresabrechnung weist ein Guthaben für die gemietete Wohnung aus. Das JC hat die BK-Vorauszahlungen für den Partner geleistet, dem JC stehen 50% des Guthabens zu. Diese Summe mindert für den Partner die KDU im Folgemonat.

Ich weiß nicht, worauf deine Frage abzielt.
Ob Erwerbseinkommen oder anderes Einkommen dürfte hier nicht die Problemstellung sein. Offenbar benötigt die Tochter kein ergänzendes Alg2.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Ich weiß nicht, worauf deine Frage abzielt.


Ich stelle einfach infrage ob es richtig ist, dass die TE kein ALG II erhält und keine Einkommensverteilung stattfindet.

Zitat:
Offenbar benötigt die Tochter kein ergänzendes Alg2.


Nach den bisherigen Angaben der TE erhält die Tochter Schüler BAföG. Damit dürfte sie nicht von SGB II Leistungen ausgeschlossen sein. Und darum muss - wenn sie mit ihrem Partner eine BG bildet - eine Einkommensverteilung stattfinden. Das heisst, entweder benötigen beide ergänzendes ALG II oder keiner von beiden. Und dadurch ändert sich dann eben auch die Antwort auf die Frage ob das Guthaben ganz oder nur zur Hälfte anzurechnen ist.

Allerdings scheint die TE längst das Interesse an ihrem eigenen Thread verloren zu haben.

Gruß,

Axel

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