Anrechnung Unterhaltsvorschuss

20. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
Katrin V
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Anrechnung Unterhaltsvorschuss

Guten Tag

Ich lebe von den Vater meines Kindes getrennt und beziehe alg2 hab nun Unterhaltsvorschuss beantragt gehabt und wurde abgelehnt da ich mit den Vater noch ein Paar bin Das Kind lebt ausschließlich bei mir und wird von mir versorgt der Vater kommt 2 mal wöchentlich um sein Kind zu sehen.Wollte nun wissen ob ein Wiederspruch Unterhaltsvorschuss was bringt , und ob trotz Ablehnung dies beim alg2 mit Angerechnet werden kann ? Die Leistungen nach den dem sgb 2 wurden vorläufig nun deshalb eingestellt weil die denken ich bin mit Vater in einer Bg was ich wiederlegen kann da er in einer anderen Stadt wohnt und finanziell und wirtschaftlich getrennt sind.

Danke für eine Antwort

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2776 Beiträge, 913x hilfreich)

Wenn ihr ein Paar seid, halte ich die Ablehnung von Unterhaltsvorschuss für korrekt. Aber bei dem Thema gibt es eine Menge Diskussionsspielraum.

Zitat (von Katrin V):
ob trotz Ablehnung dies beim alg2 mit Angerechnet werden kann ?
Nein, das Jobcenter kann nur Leistungen anrechnen, die auch gezahlt werden.

Warum zahlt der Vater keinen Unterhalt?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38328 Beiträge, 13979x hilfreich)

Wieso zahlt der Vater keinen Unterhalt?

Abgesehen davon ist die Kernfrage, ob ihr noch als Bedarfsgemeinschaft anzusehen seid. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Vater nur aus beruflichen Gründen in der anderen Stadt lebt. Da müsste man sich das Konstrukt genauer anschauen. Wenn Ihr juristisch gesehen getrennt lebt, dann bildest Du mit dem Kind eine Bedarfsgemeinschaft.

Dein Unterhalt ist dann wie folgt zu realisieren: wenn das Kind unter drei Jahren ist, ist primär der Kindsvater auch für Deinen Unterhalt zuständig. Kann er den nicht leisten, dann bist Du ein Fall für ALG II, wenn Du Dich nicht selbst unterhalten kannst. Da Du mit dem Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildest, wird dann das JC Euren Bedarf ermitteln. Davon in Abzug zu bringen sind Dein bereinigter eigener Verdienst (also soweit anrechenbar), das Kindergeld, Unterhalt für das Kind, sei es dass der Vater zahlt oder aber die Unterhaltsvorschußkasse.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Katrin V
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vater ist arbeitssuchend und kann daher kein Unterhalt bezahlen. Laut Jobcenter hätte ich Anspruch auf den unterhaltsvorschuss da ich das hauptsächlich allein versorge und Pflege.Eine Bedarfsgemeinschaft bzw einstehungsgemeinschaft besteht nicht und kann belegt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Katrin V):
wurde abgelehnt da ich mit den Vater noch ein Paar bin
Was hast du der UH-Vorschuss-Stelle denn im Antrag mitgeteilt?
Ein Paar ist man, wenn man zusammenlebt.
Wenn man getrennt lebt/sich getrennt hat, ist man kein Paar mehr.

Zitat (von Katrin V):
Wollte nun wissen ob ein Wiederspruch Unterhaltsvorschuss was bringt ,
Ich meine ja, du solltest im Widerspruch klarstellen, dass ihr 1, kein Paar seid, dass 2. der Vater wegen Trennung ausgezogen ist und woanders wohnt, 3. nur Umgang zum Kind hat.
Die V-Stelle wird den Vater anschreiben und von ihm Auskunft verlangen.
Zitat (von Katrin V):
und ob trotz Ablehnung dies beim alg2 mit Angerechnet werden kann ?
Nein. Aber das JC muss zumindest wissen, dass derzeit KEIN Vorschuss geleistet wird. Das solltest du dem JC mitteilen.
Ebenso muss das JC wissen, dass der Mann ausgezogen ist.

Vorläufige Leistungseinstellung---> in diesem Schreiben steht, dass wieder geleistet wird, wenn du die Änderungen angibst.
Bitte mach das unverzüglich.

Und dann wird sowohl Kindergeld als auch UH-Vorschuss als Einkommen auf dein Alg2 angerechnet.

-- Editiert von Anami am 20.08.2021 16:32

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Ein Paar ist man, wenn man zusammenlebt.


Ob zwei Menschen ein Paar sind oder nicht, hängt nun wirklich nicht davon ab, ob beide auch zusammen wohnen. Ob beide auch eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bilden allerdings schon. Jedenfalls wenn sie nicht verheiratet sind.

Zitat:
Und dann wird sowohl Kindergeld als auch UH-Vorschuss als Einkommen auf dein Alg2 angerechnet.


Aber erst wenn beides (insbesondere der Unterhaltsvorschuss) auch tatsächlich gezahlt wird.

@Katrin:

Zitat:
da ich mit den Vater noch ein Paar bin


Wie kommt denn die Unterhaltsvorschusskasse zu der Annahme? Was für Angaben hast Du diesbezüglich gemacht? Bist Du mit dem Vater verheiratet?

Zitat:
Wollte nun wissen ob ein Wiederspruch Unterhaltsvorschuss was bringt , und ob trotz Ablehnung dies beim alg2 mit Angerechnet werden kann ?


Wenn Ihr tatsächlich kein Paar mehr seit, und auch räumlich getrennt voneinander lebt, dann ja. Wobei, "was bringt" relativ ist. Die Wahrscheinlichkeit ist zwar sehr hoch, dass Unterhaltsvorschuss dann tatsächlich gewährt wird, dieser wird dann aber vom Jobcenter auf Euren Leistungsanspruch angerechnet. Du bzw. Dein Kind hat also eigentlich nichts davon, außer weniger nervende Nachfragen vom Jobcenter. Im Wesentlichen kommt das gleiche Geld aber nur aus einem anderen Steuertopf.

Zitat:
Die Leistungen nach den dem sgb 2 wurden vorläufig nun deshalb eingestellt weil die denken ich bin mit Vater in einer Bg


Also gehen schon zwei Behörden davon aus, dass Ihr noch zusammen seid und ggf. sogar zusammen wohnt. Da muss dann schon sehr ernsthaft gefragt werden, woher diese Annahme stammt. Was sagen denn Unterhaltsvorschusskasse und Jobcenter dazu? Wobei ich vermute, dass das Jobcenter sich einfach auf den Bescheid der Unterhaltsvorschusskasse verlässt. Ist aber, wie gesagt, nur Vermutung.

Zitat:
was ich wiederlegen kann da er in einer anderen Stadt wohnt und finanziell und wirtschaftlich getrennt sind.


"Nur" finanziell und wirtschaftlich getrennt, oder auch emotional?

Zitat:
Eine Bedarfsgemeinschaft bzw einstehungsgemeinschaft besteht nicht und kann belegt werden.


Wenn das so klar und beweisbar ist, dann sollten dem Jobcenter die notwendigen Infos und Nachweise umgehend vorgelegt und zur Wiederaufnahme der Zahlungen aufgefordert werden werden.

Ich zitiere mal § 331 Abs. 1 SGB III, als Rechtsgrundlage der vorläufigen Zahlungseinstellung:

Zitat:
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.


Kenntnis heißt, es muss schon deutliche Anhaltspunkte dafür geben, dass der Anspruch weggefallen ist. Bloße Mutmaßungen reichen für eine vorläufige Zahlungseinstellung nicht aus.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

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