Ich bedanke mich im voraus für eure Antworten und werde hier im Forum auch aktiv versuchen,euch Tipps zu geben.
Nun zu meiner Frage
Ich erhalte aus dem EU Ausland eine Entschädigungszahlung wegen Deportation durch den Kommunismus meines Vaters.Die Zahlungen wurden auch auf die Kinder per Dekret erweitert und haben den Zweck einer Entschädigung.
Ich musste letzten Monat Bürgergeld beantragen und habe diese Entschädigungszahlung von 550 Euro die monatlich auf mein Konto überwiesen wird angegeben und Nachweise geschickt.
In dem bescheid würde angegeben,das es als Einkommen mit dem Bürgergeld errechnet wird,nun möchte ich Widerspruch einlegen,denn mir wurde gesagt,das diese Entschädigungsleistungen icht angerechnet werden darf auf Sozialleistungen
Kennt sich jemand auf dem Gebiet aus?
Bei der Entschädigung handelt es sich um Entschädigung zum Ausgleich kommunistischer Verfolgung.
Anrechnung von Entschädigungszahlung bei sgb2
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Zuerst ein paar Nachfragen:
Welche Staatsangehörigkeit hast Du?
Aus welchem Land kommt die Entschädigungszahlung?
Auf welcher Rechtsgrundlage wird diese Entschädigung gezahlt?
Gruß,
Axel
Ich erhalte das Geld vom rumänischen Staat.Es handelt sich um eine Entschädigung für die Opfer des Kommunismus und deren Nachkommen.
Rechtsgrundlage
Rumänien hat Entschädigungsregelungen für Opfer politischer Verfolgung, einschließlich Deportationen und Zwangsarbeit während des Kommunismus, eingeführt. Das Dekret-Gesetz 118/1990 ist ein zentrales Gesetz, das die Entschädigung von Verfolgungsopfern und ihren Nachkommen regelt. Seit 2020 wurden diese Entschädigungen auf Kinder von Russlanddeportierten und andere Nachkommen ausgeweitet.
Entschädigung für Opfer
-- Editiert von User am 9. Juni 2025 15:07
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Normalerweise gibt es bei so Entschädigungszahlungen nicht nur die Gesetze im Heimatland, sondern auch noch Abkommen (zumindest innerhalb der EU), welche Zahlungen auf andere Zahlungen angerechnet werden, und wenn es das nicht gibt, dann sollte es insoweit eine Regelung innerhalb Deutschlands geben, zumindest eine interne Anweisung, wie bei den "doppelten" Bezügen zu verfahren ist. Ist da mal nachgeforscht worden?
wirdwerden
Danke für den Hinweis.
Mir wurde die Ablehnung so begründet daß es nicht anwendbar wäre auf deutsches Gesetz. laut Bundesversorgungsgesetz.Die Entschädigungszahlung wird hier nicht versteuert.
In der rumänischen Fassung des Erlasses steht in einem Artikel,dass die Leistungen nicht auf Sozialleistungen im Ausland angerechnet werden dürfen.Welches Gesetz hat denn nun Vorrang?
WER hat das denn gesagt?Zitatdenn mir wurde gesagt,das diese Entschädigungsleistungen nicht angerechnet werden darf auf Sozialleistungen :
Ich gehe davon aus, dass diese Zahlungen einer ausländischen Rente ähnlich/gleichgesetzt sind und also als Einkommen zu berücksichtigen/auf Bürgergeld anzurechnen sind.
-§ 11, 11a und 11b SGB II
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/
-Fachliche Hinweise
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-p11-11b-sgb-ii-stand-01072023_ba044381.pdf
- SGB XIV
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/
Ja. Und was genau steht in dem Ablehnungsbescheid ?ZitatMir wurde die Ablehnung so begründet daß es nicht anwendbar wäre auf deutsches Gesetz. :
Welche §§ hat das JC geschrieben?
Das deutsche Bundesversorgungsgesetz gilt nicht mehr.
Es gilt nun seit 2024 das SGB XIV.---> Das Gesetz über soziale Entschädigungen.
Das ist egal. Es geht um Bürgergeld---und Einkommensanrechnung.ZitatDie Entschädigungszahlung wird hier nicht versteuert. :
Der rumänische Erlass ist wahrscheinlich aus 1990.ZitatIn der rumänischen Fassung des Erlasses :
-- Editiert von User am 9. Juni 2025 17:09
Ich würde davon ausgehen, dass die Entschädigungszahlungen solchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz gleichzusetzen und insoweit - jedenfalls teilweise - nich auf das Bürgergeld anzurechnen sind. So würde ich jedenfalls erstmal argumentieren.
M.E. solltest Du hier allerdings einen im SGB II versierten Fachanwalt für Sozialrecht hinzuziehen und mich zunächst einmal entsprechend beraten lassen. Du wirst Dich darauf einstellen müssen, dass das Jobcenter es vermutlich auf eine Klage ankommen lassen wird.
Gruß,
Axel
Ich gebe aber zu bedenken, dass nach dem Bundesentschädigungsgesetz nur den Personen eine Leistung zusteht, die selbst von Verfolgung / Kriegsfolgen betroffen sind.
Der Fragesteller erhält die Leistung aus Rumänien aber wegen der Verfolgung seines Vaters. Er selbst war - so wie ich es verstehe - nicht von Verfolgung betroffen. Somit hat die Zahlung auch keinen Charakter einer Entschädigung (in Ermangelung eines Schadens beim Fragesteller).
Dieser Aspekt könnte entscheidend werden.
drkabo, volle Zustimmung. Deshalb ja auch mein Tipp, erst einmal nachzuforschen, ob es da irgendwelche Implementierungsregelungen gibt. Ist teilweise etwas kompliziert, da ran zu kommen. Mein Tipp, falls man einen Anwalt involvieren will: viele ausländische Konsulate/Botschaften haben Listen von Anwälten, die sin beiden Rechtssystemen tätig sind oder sich zumindest gut auskennen. Da ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Anwalt in der Problematik auskennt, da das ja kaum ein Einzelfall sein dürfte.
wirdwerden
Ich gehe davon aus, dass das BEG Bundesentschädigungsgesetz hier nicht gilt. Der Vater und der Fragesteller war keiner nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt.
Der rumänische Staat hat nach dem Ende der Ceausescu-Ära in 1990 ein eigenes rumänisches Entschädigungsgesetz erlassen. Dieses hat der rumänische Staat inzwischen auch auf Kinder von Betroffenen ausgeweitet.
https://www.berndfabritius.de/aktuell118.pdf
Mag sein, dass dem JC dieser Zusammenhang nicht bekannt war.
Also kann man Widerspruch innerhalb 1 Monat nach Erhalt des Ablehnungsbescheides erheben.
Dazu möglichst diese Erklärung des Rechtsanwaltes beifügen.
Ob das JC sich jetzt von diesem rumänischen Gesetz und der Bedingung beeindrucken lässt?
Hier habe ich noch die Original Begründung der Ablehnung des Jobcenters
Es handelt sich nach Ihren eigenen Angaben um eine Entschädigung, die ursprünglich Ihrem Vater als
Entschädigung für Deportierung und Enteignung gewährt wurde. Diesen Anspruch haben Sie aufgrund
der Ausweitung auf die Nachkommen entsprechend dem von Ihnen genannten Dekret nach rumänischem
Recht erhalten.
Es handelt sich folglich um keine Entschädigungsleistung, welche aufgrund von Schäden an Ihrem per-
sönlichen Leib, Leben und Gesundheit geleistet werden. Sie können entsprechend auch nicht mit Renten
oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder
Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9
des Vierzehnten Buches verglichen und gleichgestellt werden.
Es handelt sich auch um keine Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensscha-
den ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden oder um Entschädigungs-
zahlungen nach dem neunten Kapitel des SGB XIV.
Das von Ihnen angeführte Dekret beruft sich auf rumänisches Recht. Es handelt sich zwar vom Charakter
der Zahlung her um Entschädigung jedoch nicht aufgrund deutschem Rechtserlass und nicht au
...Ja, du hast dem JC offenbar alle Nachweise vorgelegt und das JC hat auch geprüft.ZitatDas von Ihnen angeführte Dekret beruft sich auf rumänisches Recht. Es handelt sich zwar vom Charakter der Zahlung her um Entschädigung jedoch nicht aufgrund deutschem Rechtserlass und nicht au :
Danke für die Info.
Ich sehe leider keinen Erfolg eines Widerspruchs.
Vielleicht erklärt dir der RA B. Fabritius, wie er darauf kommt:
Diese Leistung wird auf Antrag gewährt, in € auf ein Konto in Deutschland ausgezahlt, und darf hier als Entschädigungsleistung für ein Sonderopfer von keiner anderen Leistung oder Rente abgezogen oder angerechnet werden.
Zitatund darf hier als Entschädigungsleistung für ein Sonderopfer von keiner anderen Leistung oder Rente abgezogen oder angerechnet werden. :
Naja - rumänisches Recht gilt halt nur in Rumänien. Es wäre mir auch neu, dass der rumänische Staat dem deutschen Staat vorschreiben könnte was wo auf deutsche Sozialleistungen angerechnet wird.
ZitatHier habe ich noch die Original Begründung der Ablehnung des Jobcenters :
Da steht ja ziemlich genau das drin, was ich oben vermutet habe.
Weil der Fragesteller nicht selbst politisch verfolgt wurde (sondern nur der Vater) zählt die rumänische Zahlung nicht als Entschädigung nach deutschem Recht. Anrechnungsfrei sind in Deutschland nur Entschädigungen für selbst erlittenen Schaden.
Im übrigen bin ich etwas irritiert über die Höhe der Leistung. 550€ scheint ja schon ein reduzierter Satz zu sein (weil "nur" Kind eines Verfolgten). Deutschland zahlt Opfern kommunistischer Verfolgung zwischen 1945 und 1990 auch eine Entschädigung. Allerdings maximal 330€, wenn ich es richtig überblicke, und auch nur dann, wenn man aus politischen Gründen mindestens 3 Monate selbst im Gefängnis war.
Ich bedanke mich für eure Antworten.
Ich werde Widerspruch,erhoffe mir aber nicht allzuviel.
Ich denke auch,dass hier deutsches Recht eher Anwendung findet.
Beim Wohngeld würde es mir nicht angerechnet,aber die haben vielleicht auch nicht so genau hingesehen
Eben. Deshalb fragte ich, WER das gesagt hätte. Was der RA B. Fabritius schrieb, ist ja aus dem rumänischen Dekret/Gesetz abgeleitet. Rumänien kann dem TE ja 550,- als monatl. Zahlung leisten.ZitatNaja - rumänisches Recht gilt halt nur in Rumänien :
Für Deutschland gilt das BEG, Kapitel 9
Ein EU-Abkommen scheint es nicht zu geben.
Beim Wohngeld geht es um Einkommen--- nicht aber um Anrechnung. Das ist also nicht vergleichbar.ZitatBeim Wohngeld würde es mir nicht angerechnet,aber die haben vielleicht auch nicht so genau hingesehen :
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