Anspruch auf Entschädigung bzw. Schadensersatz wg. ignorierter Anträge?

21. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
ratsucher65
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)
Anspruch auf Entschädigung bzw. Schadensersatz wg. ignorierter Anträge?

Hallo zusammen,

mich würde interessieren, ob es sowas wie pauschale Entschädigungsansprüche gibt, wenn ein Amt Weiterleistungsanträge "ignoriert". Also so in der Art von pauschaler Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren. Oder könnte man in so einem Fall nur Schadensersatz für Darlehenszinsen etc. vom Amt im Wege der Amtshaftung fordern?

Kurz zum Hintergrund:

Bafög-Amt hatte Förderung über Förderungshöchstdauer abgelehnt, wogegen geklagt wurde. Einen weiteren Antrag hatte man ebenfalls abgelehnt, wogegen Widerspruch eingelegt wurde. Es folgten diverse weitere Anträge. Nachdem das Klageverfahren gewonnen war, wurde auch der Widerspruch positiv beschieden. Zu den weiteren Anträgen kam nichts. Daher ging eine Nachricht ans Amt, man möge mitteilen, bis wann die Folgeanträge bearbeitet werden würden. Antwort: Es würden keine weiteren Anträge vorliegen... Nach einer etwas deutlicheren Mail ans Amt stellte sich heraus, dass die weiteren Anträge im System sind (Online gestellt), diese aber im längsten Fall seit über 12 Monaten nicht einmal ausgedruckt wurden und somit auch keine Bearbeitung stattfand...

Danke schonmal!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32215 Beiträge, 5659x hilfreich)

Zitat (von ratsucher65):
Nachdem das Klageverfahren gewonnen war, wurde auch der Widerspruch positiv beschieden
Und was war das Positive?

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@ratsucher:

Einen pauschalen Schadenersatz gibt es nicht.

Tatsächlich durch nachweislich fehlerhafte/rechtswidrige Bearbeitung oder eben Nichtbearbeitung von Anträgen, Widersprüchen, etc. entstandene Schäden, können im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden. Der kausale Zusammenhang zwischen rechtswidrigem Verhalten der Behörde und dem entstandenen Schaden ist dabei nachzuweisen.

Die Erfolgsaussichten derartiger Verfahren sind tendenziell eher gering, was in der Folge naturgemäß ein nicht unerhebliches Kostenrisiko mit sich bringt. Dieses auch deshalb, weil Amtshaftungsverfahren unabhängig vom Streitwert schon in der ersten Instanz vor dem Landgericht zu führen sind, wo Anwaltszwang besteht. Muss man also immer gut abwägen, ob der denkbare Erfolg das bestehende Kostenrisiko rechtfertigt.

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
ratsucher65
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von ratsucher65):
Nachdem das Klageverfahren gewonnen war, wurde auch der Widerspruch positiv beschieden
Und was war das Positive?


Im Klageverfahren wurde festgestellt, dass das Amt über die Förderungshöchstdauer hinaus zu leisten hat. Darauf aufbauend wurde im Widerspruchsverfahren zum nachfolgenden Antrag eben auch die (zunächst abgelehnte) Weiterförderung bewilligt.


Zitat (von AxelK):
Muss man also immer gut abwägen, ob der denkbare Erfolg das bestehende Kostenrisiko rechtfertigt.


Vielen Dank für die hilfreiche Info! Der Nachweis dürfte angesichts der Förderhistorie durchaus zu erbringen sein. Allerdings stehen da Kosten und Aufwand tatsächlich in keinem Verhältnis zum wohl durchsetzbaren Schadensersatz.


Aber wie würde es hier mit der Verzinsung der Sozialleistung Bafög gem. § 44 SGB I aussehen? Sehe ich es richtig, dass die Verzinsung in jedem Fall vorgenommen werden müsste, sollte die in den ignorierten Anträgen beantragte Weiterförderung bewilligt werden?

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32215 Beiträge, 5659x hilfreich)

Zitat (von ratsucher65):
Sehe ich es richtig, dass die Verzinsung in jedem Fall vorgenommen werden müsste,
Sehe ich nicht so. Das hätte mit in die Klage gehört. Eine entspr. Forderung nach Verzugszinsen gem. BGB

Solche Zinsen sind mW kein Schadenersatz.

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#5
 Von 
ratsucher65
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das hätte mit in die Klage gehört.


Eine Klage wegen der Untätigkeit des Amtes gibt es noch nicht. Nachdem die Anträge die ganze Zeit ignoriert wurden, soll noch diese Woche die Bearbeitung starten.

In dem eingangs genannten Klageverfahren und dem Widerspruchsverfahren bzgl. eines Nachfolgeantrages waren die Zinsen nach § 44 SGB I Thema und wurden in beiden Fällen letztlich gezahlt.

Richtiger Schadensersatz ist das nicht, das stimmt. Aber über diese Zinsen sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die durch die rechtswidrige Vorenthaltung von Sozialleistungen entstanden sind. Daher auch meine Frage, ob es als "rechtswidrige Vorenthaltung" zählt, wenn das Amt Weiterförderungsanträge einfach ignoriert.

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@ratsucher:

Zitat:
In dem eingangs genannten Klageverfahren und dem Widerspruchsverfahren bzgl. eines Nachfolgeantrages waren die Zinsen nach § 44 SGB I Thema und wurden in beiden Fällen letztlich gezahlt.


Da es sich bei der Verzinsung von Sozialleistungen, die rückwirkend erbracht werden, um einen in § 44 SGB I geregelten gesetzlichen Anspruch handelt, muss diese Verzinsung m.E. nicht im Rahmen einer Klage ausdrücklich mit geltend gemacht werden. Vielmehr sind Leistungsansprüche, die erst im nachhinein, sei es von der Behörde selbst oder vom zuständigen Gericht, rückwirkend festgestellt werden, immer zwingend zu verzinsen.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Der Leistungsträger hat über einen Zinsanspruch des Leistungsempfängers auch ohne besonderen Antrag von Amts wegen zu entscheiden, was der Rechtsnatur der Zinsen als akzessorische Nebenleistung entspricht.

Eine Bewilligung der Hauptleistung ohne Zinsentscheidung ist nicht zwingend eine gleichzeitige Ablehnung der Zinszahlung

Der Rechtsweg hinsichtlich eines Zinsanspruchs gemäß § 44 richtet sich nach dem Rechtsweg für die Hauptleistung.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ratsucher65
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank!

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