Hallo, ich habe eine Frage. Und zwar ist meine Tochter 21 Jahre alt. Sie ist nicht mehr bei uns gemeldet, sondern in dem Haus von meinem Schwiegersohn. Wohnen tut sie aber immer noch bei uns.
Im Februar 2020 heiratet meine Tochter standesamtlich. Gemeldet ist sie wie gesagt in dem Haus von meinem Schwiegersohn, wohnen tut sie aber immer noch bei uns in der Wohnung bis voraussichtlich September/Oktober, weil das Haus saniert wird und sie darin noch nicht wohnen können.
Haben wir dann trotzdem noch Anspruch auf Kindergeld?
Über hilfreiche Antworten werde ich mich sehr freuen.
Anspruch auf Kindergeld nachdem Kind verheiratet ist und ausgezogen
Bescheid anfechten?
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Das spielt beim Kindergeld keine Rolle mehr.ZitatIm Februar 2020 heiratet meine Tochter standesamtlich. :
Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern aufgenommen, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.
Zitat:ie ist nicht mehr bei uns gemeldet, sondern in dem Haus von meinem Schwiegersohn. wohnen tut sie aber immer noch bei uns in der Wohnung bis voraussichtlich September/Oktober.
Ein klarer Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz.
Ist ist sie bei euch mit Nebenwohnsitz gemeldet?
Für die Familienkasse spielt es keine Rolle, wo eure Tochter wohnt.
Zitat:Haben wir dann trotzdem noch Anspruch auf Kindergeld?
Das hängt davon ab, ob eure Tochter die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 EStG erfüllt.
"Verheiratet" ist keine Anspruchsvoraussetzung.
Befindet sie sich noch in Ausbildung?
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Meine Tochter ist zur Zeit in einem Teilzeit Job, wo sie 1.000€ Brutto verdient. Spielt das eine Rolle wegen dem Anspruch auf Kindergeld?
Sie befindet sich also nicht in einer Ausbildung, sie ist aber beim Jobcenter gemeldet als Ausbildungssuchende. Sie sucht nämlich noch eine Ausbildung.
Dann besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.ZitatMeine Tochter ist zur Zeit in einem Teilzeit Job, wo sie 1.000€ Brutto verdient. :
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ab-18-jahren
Zitat:Dann besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.ZitatMeine Tochter ist zur Zeit in einem Teilzeit Job, wo sie 1.000€ Brutto verdient. :
Sorry, aber das ist falsch.
Natürlich hat die Tochter noch Anspruch auf Kindergeld, da sie ausbildungsplatzsuchend ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG).
Hat ein Kind noch keine abgeschlossene Ausbildung, besteht trotz Erwerbstätigkeit (auch Vollzeit!) Anspruch auf Kindergeld, wenn eine der Voraussetzungen aus § 32 Abs. 4 EStG erfüllt ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wäre eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
Das steht übrigens so auch auf der verlinkten Seite der Agentur für Arbeit.
Wir wissen zwar nicht, ob die Tochter bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat oder wieviel Stunden der Teilzeitjob umfasst, aber ich denke, wir können hier unterstellen, dass der Teilzeitjob für den Kindergeldanspruch unschädlich ist. Immerhin scheinen die Eltern ja derzeit Kindergeld zu beziehen (und haben den Job hoffentlich bei der Familienkasse angegeben).
Sollte ich mich irren, kann Easy ja nochmal etwas dazu schreiben.
-- Editiert von schneechen am 10.01.2020 22:58
Den Job haben wir schriftlich bei der Familienkasse angemeldet.
Meine Tochter hat noch keine Ausbildung angefangen oder abgeschlossen.
Sie ist aber Ausbildungssuchend gemeldet beim Job Center.
Und wenn sie dieses Jahr im Sommer eine Ausbildung anfängt, haben wir doch immer noch Anspruch auf das Kindergeld, oder?
Und wenn ich das richtig verstanden habe, ist es dabei nicht ausschlaggebend das sie nicht mehr bei uns lebt, sondern in dem Haus von ihrem Ehemann.
Korrigiert mich wenn ich da falsch liege.
ZitatUnd wenn sie dieses Jahr im Sommer eine Ausbildung anfängt, haben wir doch immer noch Anspruch auf das Kindergeld, oder? :
Ja. Es ist auch völlig egal, ob sie bei euch, allein oder bei ihrem Mann wohnt.
Ihr sollte euch in die Meldegesetze des Bundes sowie des Bundeslandes einlesen.
Wenn sie bei euch wohnt, muss sie auch bei euch gemeldet sein. Warum hat sie sich überhaupt umgemeldet?
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet. Die Ordnungswidrigkeit kann ... mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden (§ 54 BMG).
-- Editiert von schneechen am 10.01.2020 23:45
Zitat:Warum hat sie sich überhaupt umgemeldet?
Ich nehme mal an wegen § 22 Abs. 1 BMG und dann liegt auch kein Verstoß gegen das Meldegesetz vor.
ZitatIch nehme mal an wegen § 22 Abs. 1 BMG und dann liegt auch kein Verstoß gegen das Meldegesetz vor. :
Ich kenne den Paragraphen, aber
1. ist die Tochter noch nicht verheiratet (sondern voraussichtlich erst ab Februar 2020) und
2. schrieb Easy dies:
ZitatGemeldet ist sie ... in dem Haus von meinem Schwiegersohn, ... das Haus saniert wird und sie darin noch nicht wohnen können. :
Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
Man könnte jetzt darüber philosophieren, ob ein Haus, in dem man aufgrund von Sanierungsarbeiten nicht wohnen kann, die vorwiegend benutzte Wohnung ist

Wo wohnt denn der zukünftige Ehemann?
Aber egal, letztendlich ist es Sache des jungen Paares. Ich wollte nur auf ein mögliches rechtliches Problem hinweisen.
-- Editiert von schneechen am 11.01.2020 14:11
Danke @schneechen.
Ich ging bei meiner NEIN-Antwort davon aus, dass nur mit einem Minijob bzw. der 20-Wo-Std.-Regel Anspruch bestünde.
Jetzt frage ich:
Sie ist Ü18, aber U25, heiratet demnächst, ist TZ-beschäftigt mit 1000,---- und ihre Eltern hätten noch Kindergeldanspruch? Echt?
Wie lange? Bis sie 25 ist, falls sie keine Ausbildung beginnt?
Und unabhängig von ihrem bzw. dem gemeinsamen Einkommen mit ihrem Ehemann?
Das Kriterium ist hier die Ausbildungssuchend-Meldung bei der Agentur/Jobcenter?
Ist hier denn nicht der Wechsel der kindergeldberechtigten Person ab Volljährigkeit anzusetzen?
Solange Sie die notwendigen Voraussetzungen aus dem Einkommenssteuergesetz dafür erfüllt.ZitatEcht?Wie lange? Bis sie 25 ist, falls sie keine Ausbildung beginnt? :
Seit 2012 ja.ZitatUnd unabhängig von ihrem bzw. dem gemeinsamen Einkommen mit ihrem Ehemann? :
Davon würde ich auch ausgehen.ZitatDas Kriterium ist hier die Ausbildungssuchend-Meldung bei der Agentur/Jobcenter? :
Zitat:ist TZ-beschäftigt mit 1000,---- und ihre Eltern hätten noch Kindergeldanspruch? Echt?
Ja, echt

Zitat:Wie lange? Bis sie 25 ist, falls sie keine Ausbildung beginnt?
Solange eine der Voraussetzungen aus § 32 Abs. 4 EStG erfüllt ist. Maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Zitat:Und unabhängig von ihrem bzw. dem gemeinsamen Einkommen mit ihrem Ehemann?
Ja, die Einkommensgrenze beim Kindergeld wurde 2012 abgeschafft.
Zitat:Das Kriterium ist hier die Ausbildungssuchend-Meldung bei der Agentur/Jobcenter?
Die Tochter hat sich bei der Schule angemeldet, dass reicht als Nachweis, dass sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Wie ich oben schon geschreiben habe, muss sie sich nicht zusätzlich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden.
siehe hierzu auch A 17.1 Abs. 2 DA-KG
Zitat:Ist hier denn nicht der Wechsel der kindergeldberechtigten Person ab Volljährigkeit anzusetzen?
Es gibt keinen Wechsel der Kindergeldberechtigten ab Volljährigkeit.
Kindergeldberechtigt sind und bleiben die Eltern (§§ 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG).
Du hast oben § 64 Abs. 2 EStG zitiert. Ich habe nicht verstanden warum.
Die Tochter lebt im gemeinsamen Haushalt der Eltern, eine Berechtigtenbestimmung zwischen den Eltern hat es vermutlich zuletzt zum 18. Geburtstag gegeben. Der Sachverhalt bietet keine Grund, daran zu rütteln.
Auch der anstehende Auszug der Tochter bietet keinen Anlass die Berechtigtenbestimmung zu ändern.
danke @smogmann und @schneechen
Habe nun verstanden.
Zitat:Die Tochter hat sich bei der Schule angemeldet, dass reicht als Nachweis, dass sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Wie ich oben schon geschreiben habe, muss sie sich nicht zusätzlich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden.
siehe hierzu auch A 17.1 Abs. 2 DA-KG
Kleine Korrektur: Die Tochter in diesem Fall hat sich nicht bei einer Schule angemeldet. Das hatte ich mit einem anderen Fall verwechselt.
Sie ist "beim Jobcenter gemeldet als Ausbildungssuchende".
Die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Beginn, müssen aber nicht zwingend durch eine Registrierung bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter nachgewiesen werden. Es würde auch schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung ausreichen oder halt die Zusage einer Schule, einer Uni oder eines Ausbildungsbetriebes.
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