Anspruch auf Krankengeld nach Aussteuerung

22. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Fulgora
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Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)
Anspruch auf Krankengeld nach Aussteuerung

Hallo, jetzt hab ich mal 2 Fragen auf die ich bisher keine Antwort gefunden habe:

Person A hat eine chronische Erkrankung, wurde ausgesteuert und bekommt nun nach §117 ALG1 .

Also muss sich Person A nun dem Arbeitsmarkt im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten zur Verfügung stellen.

Sprich Bewerbungen nachweisen etc. pp.

Nun zu meiner ersten Frage: Nach welcher Zeit ist Person A jetzt wieder berechtigt Krankengeld zu beziehen.

Zweite Frage : Person B hat die selbe Erkrankung, bekommt aber nach §125 ALG1 , wann ist sie dann berechtigt wieder Krankengeld zu beziehen

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.


-- Editiert am 22.01.2010 09:38

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6 Antworten
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#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Fulgora

Beide sind nach der gleichen Zeit wieder KG berechtigt. SGB V, § 48
Kurz zusammengefasst muss man in den letzten 3 Jahren kein KG wegen derselben Erkrankung bezogen haben UND mindestens 6 Monate sozialvers.pflichtig gearbeitet haben.

Der Unterschied liegt darin, dass der kranke Arbeitsunfähige mit §117, der sich nicht wehrt, in Maßnahmen gezwungen werden kann, Arbeit nicht ablehnen darf, da sonst Sperren erfolgen. ALG2, welches dann beantragt werden könnte bei Bedürftigkeit, würde sanktioniert gezahlt.

Der mit §117 muss seine AU Bescheinigungen abgeben und würde, das ist ja das Fatale und darum predige ich den Widerspruch, nach 6 Wochen Leistungsfortzahlung ins KG verwiesen. SGB III; §126 i.V. m.§142. Dass er dort nix mehr kriegt, ist klar und der Affentanz geht richtig los.

Sunbee



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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

quote:
Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren. Nach Beginn eines neuen Dreijahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.


Quelle

Und genau hier scheint der Unterschied zu liegen zwischen §117 und §125.

Was mir nur aus diesem Text unklar geblieben ist: Anscheinend ist der Beginn des neuen Dreijahres-Zeitraums 3 Jahre nach der erstmaligen Krankschreibung wegen Krankheit A.

Wenn dem so ist, hat der Proband welcher erstmalig als Beispiel 06/2007 wegen Krankheit A arbeitsunfähig geschrieben wurde und deswegen 01/2010 ausgesteuert wurde bei §117 die theoretische Möglichkeit ab 07/2010 wieder 78 Wochen Krankengeld zu beziehen.

Oder sehe ich das falsch?

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

17x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Fulgora

die (erste) 3 Jahresfrist beginnt ab Tag der Au, 01.06.07.** Ob dieser Frist besteht Anspruch auf KG für 78 Wochen.

Diese (erste) 3 Jahresfrist läuft am 31.05.10 ab.

Innerhalb dieser Frist wurde der Anspruch KG voll ausgeschöpft.

Neuer Fristbeginn also 01.06.10

Wenn jetzt der Kranke genesen würde, dem Arbeitsmarkt SOFORT zur Verfügung steht (oder arbeitet) ab 01.06.10, dann hätte er ab 31.05.13 erneut Anspruch auf KG.

Ist er krank, steht nicht zur Verfügung, würde er längstens 24 Monate ALG1 nach §125 oder §117 bekommen. Dieser Anspruch also in 2012 Juni auslaufen.
Blieben also noch 12 Monate. In denen kann auch der zunächst nach 125 beschiedene genesen oder (teilerwerbsgemindert) teilweise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und in 2013 erneuten Anspruch auf KG haben.

Ich würde allerdings nicht meinen Kopf verwetten dafür.
Den brauch ich noch für meine Wintermützen :grins:

** Die Fisematenten, dass Anspruch auf KG erst ab Tag der dem Tag nach der AU folgt besteht, lass ich weg.

Sunbee



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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
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-- Editiert am 22.01.2010 14:03

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#4
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

So jetzt hab ich mich mal schlaugelesen und gefragt.

Das Zauberwort heisst in diesem Fall: Blockfrist

Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der der Versicherte wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen:

•erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,
•mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und
•mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend

Bedeutet bei einer erstmaligen Krankschreibung am 01.05.2007 wegen Krankheit A, würde die nächste Blockfrist am 02.05.2010 beginnen.

telefonische Auskunft TK und deren Webseite

Würde bedeuten das der Erkrankte wenn er z.B. am 01.1.2010 ausgesteuert wurde und das ALG1 (fälschlicherweise) nach §117 bekommt, ab dem 02.06.2010 wieder einen Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld wegen der vorherigen Erkrankung erworben hat.

Was der SB der TK nicht wusste in wie weit und ob sich während der 78 Wochen im der nächsten Blockfrist der Anspruch auf ALG1 erhöht bzw. die vorherige Zahlung vom 01.01.2010 - 01.06.2010 auswirkt.

Im Prinzip kann der Erkrankte sich dann am 02.06.2010 erneut wegen der vorherigen Erkrankung AU schreiben lassen und würde dann nach 6 Wochen der AU Zahlung der AfA wieder 72 Wochen lang Krankengeld bekommen.
Allerdings nur in Höhe des ALG1.

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#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Fulgora

Na prima. DAS ist doch die Lösung. Alle, die krank sind, sollten plötzlich Wunderheilung erfahren und NICHT mehr Au sein und nach §117 bekommen, sind dann nach 6 Monaten wieder aus dem Leistungsbezug ALG1 wenn sie erneut erkrannken. Wer glaubt das?

Was ist mit denen, die nach 117 bekommen und nicht genesen mit Tag des Leistungsbezuges?


Sehe ich definitiv nicht. Wäre aber die Ideallösung für jeden Ausgesteuerten.

Sunbee

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-- Editiert am 22.01.2010 15:06

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#6
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Naja, es gibt ja auch Leute die gleich von Beginn an 78 Wochen AU sind, die müssen dann weitere 78 Wochen bis zu nächsten Blockfrist "ausharren"

Und laut AfA heisst das ja auch nur das man für den "ausgeübten Beruf" AU ist nicht zum "im Liegen Hühner füttern"

Aber es scheint wohl echt so zu sein das man so im o.G. Fall dann "nur 6 Monate zur Vermittlung stehen muss"


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